Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 6 K 187/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Streit über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Bezug auf Dienstleistungsentgelte im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen betreffend die Nutzung von Informationsplattformen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f) S. 1
Streit über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Bezug auf Dienstleistungsentgelte im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen betreffend die Nutzung von Informationsplattformen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur Verfügung, liegt darin die Erbringung einer Dienstleistung und nicht die Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
Papierfundstellen
- MMR 2019, 484
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten …
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 6 K 187/16
Zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verbreitern (BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 25/16, BFH/NV 2018, 1199, Rz. 25 f).Trifft beides nicht zu, ist festzustellen, welcher Teil des Entgelts auf die Dienstleistung und welcher auf die Rechteüberlassung entfällt; der auf die "zeitlich befristete Überlassung von Rechten" entfallende Teil der Aufwendungen ist hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil III R 25/16 a.a.O., Rz. 31, 32).
- BFH, 13.11.2002 - I R 90/01
Inländische Einkünfte: Überlassung von Kundenadressen
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 6 K 187/16
Dass es sich bei den der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen und Datenbeständen nicht um immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG gehandelt habe, ergebe sich letztlich auch aus dem BFH-Urteil vom 13. November 2002 IX R 90/01, BStBl II 2003, 249 zu "Kundenadressen".