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   FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19   

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https://dejure.org/2020,35544
FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19 (https://dejure.org/2020,35544)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.08.2020 - 9 K 278/19 (https://dejure.org/2020,35544)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. August 2020 - 9 K 278/19 (https://dejure.org/2020,35544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheides mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen bei Ausrichtung der Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens - Kein Anspruch auf Vorbehaltsschätzung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtzugang einer Empfangsvollmacht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-, z.B. Beschluss vom 6. August 2018 X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237), der die Finanzgerichte folgen (zuletzt: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris) gilt bezüglich der rechtlichen Überprüfung von Schätzungen Folgendes: Während eine Schätzung, die sich sogar im oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit.

    Das Bestreben, die Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens durch Berücksichtigung nur der übermittelten Vorsorgeaufwendungen und Schätzung der Mieteinnahmen unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung ohne Ansatz nicht belegter Werbungskosten auszurichten, ist gerade kein zur Nichtigkeit führendes "bewusstes Schätzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen", sondern zeigt im Gegenteil, dass hier keine Willkürmaßnahme vorliegt (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris).

    Die Interessen des Steuerpflichtigen werden zum einen durch die Änderungsvorschriften und zum anderen durch die Anfechtungsmöglichkeit des Schätzungsbescheides hinreichend geschützt (Niedersächsisches FG, Urteile vom 13. Dezember 2005 13 K 427/05, EFG 2006, 864 und vom 25. August 2009 13 K 100/09, juris; dem folgend auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris).

  • FG Niedersachsen, 13.12.2005 - 13 K 427/05

    Anforderungen an die Erkennbarkeit von Ermessenserwägungen in einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19
    Die Interessen des Steuerpflichtigen werden zum einen durch die Änderungsvorschriften und zum anderen durch die Anfechtungsmöglichkeit des Schätzungsbescheides hinreichend geschützt (Niedersächsisches FG, Urteile vom 13. Dezember 2005 13 K 427/05, EFG 2006, 864 und vom 25. August 2009 13 K 100/09, juris; dem folgend auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris).
  • FG Niedersachsen, 25.08.2009 - 13 K 100/09

    Verpflichtung zur nachträglichen Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts für einen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19
    Die Interessen des Steuerpflichtigen werden zum einen durch die Änderungsvorschriften und zum anderen durch die Anfechtungsmöglichkeit des Schätzungsbescheides hinreichend geschützt (Niedersächsisches FG, Urteile vom 13. Dezember 2005 13 K 427/05, EFG 2006, 864 und vom 25. August 2009 13 K 100/09, juris; dem folgend auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris).
  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-, z.B. Beschluss vom 6. August 2018 X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237), der die Finanzgerichte folgen (zuletzt: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris) gilt bezüglich der rechtlichen Überprüfung von Schätzungen Folgendes: Während eine Schätzung, die sich sogar im oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit.
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