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   FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15   

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https://dejure.org/2017,42916
FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15 (https://dejure.org/2017,42916)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.09.2017 - 11 K 10305/15 (https://dejure.org/2017,42916)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. September 2017 - 11 K 10305/15 (https://dejure.org/2017,42916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 4
    Abgrenzung der Verbindlichkeiten von Forderungen bei der Zuweisung zu Masseverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse zugehörig?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Während vorläufiger Insolvenzverwaltung begründeter Vorsteuererstattungsanspruch als Anspruch der Insolvenzmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Während vorläufiger Insolvenzverwaltung begründeter Vorsteuererstattungsanspruch ist Anspruch der Insolvenzmasse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
    Masseverbindlichkeiten
    Sonstige Massekosten
    Insolvenzverfahren
    Geltendmachung der Ansprüche
    Masseverbindlichkeiten
    Sonstige Masseverbindlichkeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 740
  • NZI 2017, 8
  • BB 2017, 2838
  • EFG 2017, 1977
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, der BFH habe mit Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13 die Konnexität der Umsatzsteuerpflicht und der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 55 Abs. 4 InsO bestätigt.

    Nach der amtlichen Gesetzesbegründung dient § 55 Abs. 4 InsO dazu, die Durchsetzung des Umsatzsteueranspruchs im Insolvenzeröffnungsverfahren zu sichern (BTDrucks 17/3030, S. 43 f.: zur "ungerechtfertigte[n] Benachteiligung des Fiskus", dem durch die Neuregelung "ein Riegel vorgeschoben" werden sollte, siehe hierzu auch BFH, Urteil vom 24. September 2014, V R 48/13, Amtliche Sammlung -BFHE- 247, 460).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Die Argumentation des Klägers, wonach eine Qualifikation des Vorsteuererstattungsanspruchs als Masseverbindlichkeit daraus abzuleiten sei, dass mit der Insolvenzeröffnung eine durchgängige Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung mit der Folge einer Konnexität zwischen Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung stattfinde, verkennt, dass nach ständiger zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung das Unternehmen - bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts - nach Verfahrenseröffnung aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) besteht, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. Dezember 2010, V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rn. 28; vom 24. November 2011, V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rn. 11; vom 20. Dezember 2012, V R 23/11, BFHE 240, 377, BStBl II 2013, 334, Rn. 9; vom 1. März 2016, XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rn. 32 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 21/14

    Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Die Argumentation des Klägers, wonach eine Qualifikation des Vorsteuererstattungsanspruchs als Masseverbindlichkeit daraus abzuleiten sei, dass mit der Insolvenzeröffnung eine durchgängige Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung mit der Folge einer Konnexität zwischen Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung stattfinde, verkennt, dass nach ständiger zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung das Unternehmen - bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts - nach Verfahrenseröffnung aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) besteht, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. Dezember 2010, V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rn. 28; vom 24. November 2011, V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rn. 11; vom 20. Dezember 2012, V R 23/11, BFHE 240, 377, BStBl II 2013, 334, Rn. 9; vom 1. März 2016, XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rn. 32 jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 9 K 76/14

    Umsatzsteuerberechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Sachlicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG, da es sich bei der ansonsten schutzlosen Zwangsgläubigerschaft des Fiskus um einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine ggf. bestehende Ungleichbehandlung handelt (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 29. Mai 2015 9 K 76/14: Verstoß gegen Art. 3 GG könne dahingestellt bleiben, da Nichtanwendbarkeit der Norm nur zur Anmeldbarkeit zur Tabelle führe; aA Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl, § 55 Rz 119).
  • BFH, 20.12.2012 - V R 23/11

    Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Die Argumentation des Klägers, wonach eine Qualifikation des Vorsteuererstattungsanspruchs als Masseverbindlichkeit daraus abzuleiten sei, dass mit der Insolvenzeröffnung eine durchgängige Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung mit der Folge einer Konnexität zwischen Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung stattfinde, verkennt, dass nach ständiger zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung das Unternehmen - bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts - nach Verfahrenseröffnung aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) besteht, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. Dezember 2010, V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rn. 28; vom 24. November 2011, V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rn. 11; vom 20. Dezember 2012, V R 23/11, BFHE 240, 377, BStBl II 2013, 334, Rn. 9; vom 1. März 2016, XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rn. 32 jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 26.01.2017 - 5 K 3730/14

    Minderung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Daraus folgt, dass der Gesetzgeber insofern keine Gleichbehandlung von Verbindlichkeiten und Forderungen zum Regelungsziel hatte (vgl. FG-Münster Urteil vom 26. Januar 2017 5 K 3730/14 U, EFG 2017, 614).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    Die Argumentation des Klägers, wonach eine Qualifikation des Vorsteuererstattungsanspruchs als Masseverbindlichkeit daraus abzuleiten sei, dass mit der Insolvenzeröffnung eine durchgängige Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung mit der Folge einer Konnexität zwischen Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung stattfinde, verkennt, dass nach ständiger zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung das Unternehmen - bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts - nach Verfahrenseröffnung aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) besteht, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09. Dezember 2010, V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rn. 28; vom 24. November 2011, V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rn. 11; vom 20. Dezember 2012, V R 23/11, BFHE 240, 377, BStBl II 2013, 334, Rn. 9; vom 1. März 2016, XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rn. 32 jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10306/15

    Abgrenzung der Verbindlichkeiten von Forderungen bei der Zuweisung zu

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15
    (Hinweis: gleichlautende Entscheidungen in den Verfahren 11 K 10306/15 und 11 K 10307/15).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2021 - 6 K 2185/20

    Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit

    Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass die Norm lediglich den Nachteil, den der Fiskus lediglich als Zwangsgläubiger habe, ausgleichen solle (Hinweis auf FG Niedersachsen mit Urteil vom 07.09.2017, 11 K 10305/15 juris).

    Daraus folgt nach Ansicht des Senats zwingend, dass der Gesetzgeber keine Gleichbehandlung von Verbindlichkeiten und Forderungen zum Regelungsziel hatte (vgl. FG-Münster, Urteil vom 26.01.2017 5 K 3730/14 U, EFG 2017, 614; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.09.2017 11 K 10305/15, EFG 2017, 1977 m.w.N.).

    Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG, da es sich bei der ansonsten schutzlosen Zwangsgläubigerschaft des Fiskus um einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine ggf. bestehende Ungleichbehandlung handelt (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 29. Mai 2015 9 K 76/14: Verstoß gegen Art. 3 GG könne dahingestellt bleiben, da Nichtanwendbarkeit der Norm nur zur Anmeldbarkeit zur Tabelle führe; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.09.2017 11 K 10305/15, EFG 2017, 1977; so auch Schulze in Wäger, UStG, 1.Aufl. 2020, Anhang zu § 18 Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 123).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 6 K 2185/20

    Bewertung eines im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandenen

    Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass die Norm lediglich den Nachteil, den der Fiskus lediglich als Zwangsgläubiger habe, ausgleichen solle (Hinweis auf FG Niedersachsen mit Urteil vom 07.09.2017, 11 K 10305/15 juris).

    Daraus folgt nach Ansicht des Senats zwingend, dass der Gesetzgeber keine Gleichbehandlung von Verbindlichkeiten und Forderungen zum Regelungsziel hatte (vgl. FG-Münster, Urteil vom 26.01.2017 5 K 3730/14 U, EFG 2017, 614 ; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.09.2017 11 K 10305/15, EFG 2017, 1977 m.w.N.).

    Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG , da es sich bei der ansonsten schutzlosen Zwangsgläubigerschaft des Fiskus um einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine ggf. bestehende Ungleichbehandlung handelt (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 29. Mai 2015 9 K 76/14: Verstoß gegen Art. 3 GG könne dahingestellt bleiben, da Nichtanwendbarkeit der Norm nur zur Anmeldbarkeit zur Tabelle führe; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.09.2017 11 K 10305/15, EFG 2017, 1977 ; so auch Schulze in Wäger, UStG , 1.Aufl. 2020, Anhang zu § 18 Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 123).

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