Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4177
FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12 (https://dejure.org/2014,4177)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.01.2014 - 14 K 164/12 (https://dejure.org/2014,4177)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - 14 K 164/12 (https://dejure.org/2014,4177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,4177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 3 Nr. 7a
    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7a KraftStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7a KraftStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 959
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 45/92

    Begriffsdefinition "landwirtschaftlicher Betrieb" (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12
    Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200).
  • BFH, 06.03.2013 - II R 55/11

    Verwendung einer Zugmaschine i. S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12
    Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil vom 06.03.2013 II R 55/11 BFHE 240, 418, BStBl II 2013, 518, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.1980 - III R 56/77

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12
    Damit sind auch die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlichen Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb - wie er hier allenfalls vorliegt - gegeben, wonach eine nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen zu bejahen ist, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.1980 III R 56/77, BFHE 133, 212, 216, BStBl II 1981, 498 - Grundstücksbewirtschaftung durch einen voll erwerbstätigen Finanzbeamten -).
  • BFH, 01.03.2001 - VII R 79/99

    Kfz-Steuer: Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12
    Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug zu dem Betriebsvermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehört oder verkehrsrechtlich für ein solches Unternehmen zugelassen ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2001 VII R 79/99, BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20

    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung

    Sie soll demnach die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen, nicht aber die Betätigung wie ein privater Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge zum Eigenverbrauch erzielt (vgl. auch Beschluss des Niedersächsischen FG vom 8. Januar 2014 14 K 164/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 959 und Urteile des FG Münster vom 18. Januar 2018 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018, 555 und des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 130/18, a.a.O.).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 8. Januar 2014 14 K 164/12 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das FG aus dem Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs" folgerte, dass der Steuerpflichtige wie ein Landwirt seine Erträge am Markt anbieten müsse.

  • FG Nürnberg, 21.03.2019 - 6 K 130/18

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Das Hauptzollamt führte aus, für eine Steuerbefreiung müsse der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich sei und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden könne (unter Verweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.01.2014 14 K 164/12).

    c) Aus dem Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs" folgt nach der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, Beschluss vom 08.01.2014 14 K 164/12, juris (zu Kfz-Steuer), dass der Steuerpflichtige nicht nur - wie ein privater Gartenbesitzer - Erträge zu Eigenbedarfszwecken erzielt, sondern wie ein (Haupt- oder Nebenerwerbs-) Landwirt seine Erträge am Markt anbietet.

    b) Für das Kfz-Steuerrecht ist dem FG Niedersachsen 14 K 164/12 zuzustimmen, dass mit § 3 Nr. 7 KraftStG die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigt werden soll, nicht aber die Betätigung wie ein privater Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge zum Eigenverbrauch erzielt.

  • FG Münster, 18.01.2018 - 6 K 389/17

    Befreiung einer Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers von der

    Ferner muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden kann (Urteile des Niedersächsischen FG vom 08.01.2014 14 K 164/12, EFG 2014, 959, und des FG Münster vom 07.10.2015 13 K 347/15 Kfz, nicht veröffentlicht; Strodthoff, KraftStG, § 3 Rz. 87).
  • FG Hamburg, 19.01.2017 - 4 K 137/16

    Kraftfahrzeugsteuer: Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für einen mehrachsigen

    Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen (BFH, Urteil vom 06.03.2013, II R 55/11, BFHE 240, 418; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959).

    Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Nr. 7 lit. a) KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 06.03.2013, II R 55/11, BFHE 240, 418; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959).

    Ferner muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- oder forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden kann (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959; Strodthoff, KraftStG, Kommentar, § 3, Rn. 87).

    Die Vorschrift des § 3 KraftStG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ausnahmsweise eine Steuerbefreiung anordnet, also einen steuerbefreienden Tatbestand normiert, für den nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast der Kläger beweisbelastet ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959; FG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.2003, 2 K 237/00, juris).

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18

    Kraftfahrzeugsteuer

    Das Hauptzollamt führte aus, für eine Steuerbefreiung müsse der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich sei und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden könne (unter Verweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.01.2014 14 K 164/12).

    c) Aus dem Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs" folgt nach der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, Beschluss vom 08.01.2014 14 K 164/12, juris (zu Kfz-Steuer), dass der Steuerpflichtige nicht nur - wie ein privater Gartenbesitzer - Erträge zu Eigenbedarfszwecken erzielt, sondern wie ein (Haupt- oder Nebenerwerbs-) Landwirt seine Erträge am Markt anbietet.

    b) Für das Kfz-Steuerrecht ist dem FG Niedersachsen 14 K 164/12 zuzustimmen, dass mit § 3 Nr. 7 KraftStG die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigt werden soll, nicht aber die Betätigung wie ein privater Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge zum Eigenverbrauch erzielt.

  • FG Münster, 07.10.2015 - 13 K 347/15
    Daher steht der geringe Umfang der erzielten Umsätze der Teilnahme am Markt nicht entgegen (ebenso: Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8.1.2014 - 14 K 164/12 -, juris).
  • FG Hessen, 29.10.2020 - 5 K 793/20

    Gewährung der Befreiung einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer

    Dieses Merkmal dient zur Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung und zur Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung beabsichtigten Gesetzeszwecks (vgl. Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 18. Januar 2018 - 6 K 389/17 Kfz, juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 14 K 164/12, EFG 2014, 959).
  • FG Hamburg, 16.11.2020 - 4 K 56/20

    Kraftfahrzeugsteuer: Umfang der Nachweispflicht in Bezug auf den behaupteten

    Die Vorschrift des § 3 KraftStG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die entgegen § 1 Abs. 1 KraftStG ausnahmsweise eine Steuerbefreiung anordnet, also einen steuerbefreienden Tatbestand normiert, für den nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast der Kläger beweisbelastet ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.01.2017, 4 K 137/16; FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 71/16; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959; FG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.2003, 2 K 237/00, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht