Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13461
FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10 (https://dejure.org/2012,13461)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.02.2012 - 9 K 399/10 (https://dejure.org/2012,13461)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 9 K 399/10 (https://dejure.org/2012,13461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,13461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Steuerfestsetzung aus der strafbefreienden Erklärung zu den Einkünften aus ehrenamtlicher Betreuungstätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 1 StraBEG
    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ehrenamtliche Betreuertätigkeit, Aufwandsentschädigung, Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbefreiende Erklärung: Ehrenamt, Betreuungstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strafbefreiende Erklärung: Ehrenamt, Betreuungstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1594
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 1350/08

    Betreuer i.S. des § 1896 BGB - Aufwandsentschädigungen für 42 Betreuungen als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Zudem entgelten die Betreuern gezahlten Aufwandsentschädigungen auch entstandenen Zeitaufwand (ebenso Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2009 3 K 1350/08, EFG 2010, 120, und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.08.2003 2 K 179/02, EFG 2003, 1595) , sollen also nicht nur durch die Betreuung entstehende Kosten ersetzen.

    Fraglich war allein, ob die Einkünfte wie hier als Einkünfte aus -sonstiger- selbständiger Arbeit i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beziehungsweise -ausnahmsweise- aus gewerblicher Tätigkeit i.S.des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Urteile des Finanzgerichts-Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O., des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts München vom 16.10.2001 6 K 5805/00, juris) oder als sonstige Einkünfte i.S.des § 22 Nr. 3 EStG (Steuerverwaltung, vgl. Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21.07.2003 S 2337-121-StO 211, S 2337-200-StH 211, juris) anzusehen sind.

    Die streitigen Aufwandsentschädigungen sind nicht steuerbefreit (so im Ergebnis auch die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O.) So scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG aus, weil die Aufwandsentschädigungen weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch ehrenamtliche Betreuer öffentliche Dienste leisten (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) und nach § 3 Nr. 26 EStG, weil mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit i.S.der Vorschrift vorliegt und die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S.der Vorschrift angesehen werden können, da es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung i.S.von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.08.2003 - 2 K 179/02

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Zudem entgelten die Betreuern gezahlten Aufwandsentschädigungen auch entstandenen Zeitaufwand (ebenso Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2009 3 K 1350/08, EFG 2010, 120, und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.08.2003 2 K 179/02, EFG 2003, 1595) , sollen also nicht nur durch die Betreuung entstehende Kosten ersetzen.

    Fraglich war allein, ob die Einkünfte wie hier als Einkünfte aus -sonstiger- selbständiger Arbeit i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beziehungsweise -ausnahmsweise- aus gewerblicher Tätigkeit i.S.des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Urteile des Finanzgerichts-Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O., des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts München vom 16.10.2001 6 K 5805/00, juris) oder als sonstige Einkünfte i.S.des § 22 Nr. 3 EStG (Steuerverwaltung, vgl. Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21.07.2003 S 2337-121-StO 211, S 2337-200-StH 211, juris) anzusehen sind.

    Die streitigen Aufwandsentschädigungen sind nicht steuerbefreit (so im Ergebnis auch die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O.) So scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG aus, weil die Aufwandsentschädigungen weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch ehrenamtliche Betreuer öffentliche Dienste leisten (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) und nach § 3 Nr. 26 EStG, weil mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit i.S.der Vorschrift vorliegt und die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S.der Vorschrift angesehen werden können, da es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung i.S.von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Aufgrund dieses Erhebungs- bzw. Vollzugsdefizits (Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug) seien (entsprechend dem zu Spekulationsgewinnen ergangenen Bundesverfassungsgerichts -BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94) gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch seine Entschädigungen nicht der Besteuerung zu unterwerfen.

    Insoweit wurden vom Kläger wenn überhaupt nur im Besteuerungsvollzug fast unvermeidbare -übliche- Vollzugsmängel oder eine empirische Ineffizienz der Besteuerungsnorm und kein normatives Defizit dargelegt und wird daher durch die behauptete rechtliche und tatsächliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg nicht prinzipiell verfehlt und ist auch ansonsten ein solches strukturelles Erhebungsdefizit (vgl. Urteil des BVerfG 2 BvL 17/02, a.a.O.) bezüglich der Besteuerung der Betreuungsentschädigungen nicht ersichtlich.

  • FG Köln, 22.12.2009 - 1 K 3559/06

    Honorar für Beratung betr. Steueramnestie nicht abzugsfähig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Danach dürfte das hier vom Kläger verfolgte Begehren, innerhalb des nach Effiziens- und Pauschalierungsgrundsätzen konzipierten StraBEG-Systems (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.12.2009 1 K 3559/06, EFG 2010, 892) -doch- eine Prüfung wie im Rahmen einer ESt.-Veranlagung zu erreichen, also sowohl den günstigen StraBEG-Einnahmenansatz und -Steuersatz als auch eine aufwendige quasi Veranlagungs-Prüfung, nicht möglich sein (a.A. für den Fall einer "vorsorglichen" StraBEG-Erklärung, wenn "der Erklärende nicht in eigener Person Täter der zweifelhaften Vortat war": Urteil des Finanzgericht München vom 18.11.2009 1 K 3804/07, juris, vgl. auch Beschluss des BFH vom 15.07.2010 VIII B 103/09, BFH/NV 2010, 1785).

    Mit dem pauschalen Abzug von 40 % sind alle bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abgegolten (vgl. Urteile des Finanzgerichts Münster 11 K 852/07 E, a.aO., und des Finanzgerichts Köln 1 K 3559/06 m.w.N., a.a.O.).

  • FG München, 16.10.2001 - 6 K 5805/00

    Steuerrechtliche Einordnung von Vergütungen für Betreuer; Einkommensteuer 1998

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Fraglich war allein, ob die Einkünfte wie hier als Einkünfte aus -sonstiger- selbständiger Arbeit i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beziehungsweise -ausnahmsweise- aus gewerblicher Tätigkeit i.S.des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Urteile des Finanzgerichts-Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O., des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts München vom 16.10.2001 6 K 5805/00, juris) oder als sonstige Einkünfte i.S.des § 22 Nr. 3 EStG (Steuerverwaltung, vgl. Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21.07.2003 S 2337-121-StO 211, S 2337-200-StH 211, juris) anzusehen sind.

    Dass Aufwands-entschädigungen von Betreuern auch tatsächlich beim Finanzamt erklärt und dann besteuert wurden, belegt der vom Finanzgericht München (vgl. Urteil vom 16.10.2001 6 K 5805/00, a.a.O.) entschiedene Fall, wo der dort klagende Steuerpflichtige seine Betreuungsvergütung in der ESt.-Erklärung für 1998 angegeben hat.

  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 11/08

    Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Es solle ein attraktiver Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit geboten werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 31.08.2010 VIII R 11/08, BStBl. II 2011, 72).

    So besteht bezüglich der Besteuerung der Aufwandsentschädigungen von Betreuern kein zur Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führendes strukturelles Vollzugsdefizit, dass durch Erhebungsregeln gekennzeichnet ist, welche die Durchsetzung der materiellen Steuernorm verhindern oder erschweren (vgl. Urteil des BFH vom 31.08.2010 VIII R 11/08, BStBl. II 2011, 72).

  • FG Münster, 20.07.2010 - 11 K 852/07

    Werbungskosten im Zusammenhang mit strafbefreiender Nacherklärung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Danach kann nur entweder eine Besteuerung nach dem Sonderrecht des StraBEG oder den allgemeinen Vorschriften des EStG erfolgen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2010 11 K 852/07 E, EFG 2011, 66), schließt also die jeweilige Wahl die andere Besteuerungsform aus.

    Mit dem pauschalen Abzug von 40 % sind alle bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abgegolten (vgl. Urteile des Finanzgerichts Münster 11 K 852/07 E, a.aO., und des Finanzgerichts Köln 1 K 3559/06 m.w.N., a.a.O.).

  • BFH, 15.07.2010 - VIII B 103/09

    Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Danach dürfte das hier vom Kläger verfolgte Begehren, innerhalb des nach Effiziens- und Pauschalierungsgrundsätzen konzipierten StraBEG-Systems (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.12.2009 1 K 3559/06, EFG 2010, 892) -doch- eine Prüfung wie im Rahmen einer ESt.-Veranlagung zu erreichen, also sowohl den günstigen StraBEG-Einnahmenansatz und -Steuersatz als auch eine aufwendige quasi Veranlagungs-Prüfung, nicht möglich sein (a.A. für den Fall einer "vorsorglichen" StraBEG-Erklärung, wenn "der Erklärende nicht in eigener Person Täter der zweifelhaften Vortat war": Urteil des Finanzgericht München vom 18.11.2009 1 K 3804/07, juris, vgl. auch Beschluss des BFH vom 15.07.2010 VIII B 103/09, BFH/NV 2010, 1785).
  • FG München, 18.11.2009 - 1 K 3804/07

    "Vorsorgliche" strafbefreiende Erklärung durch Erben - Vorsätzliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Danach dürfte das hier vom Kläger verfolgte Begehren, innerhalb des nach Effiziens- und Pauschalierungsgrundsätzen konzipierten StraBEG-Systems (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.12.2009 1 K 3559/06, EFG 2010, 892) -doch- eine Prüfung wie im Rahmen einer ESt.-Veranlagung zu erreichen, also sowohl den günstigen StraBEG-Einnahmenansatz und -Steuersatz als auch eine aufwendige quasi Veranlagungs-Prüfung, nicht möglich sein (a.A. für den Fall einer "vorsorglichen" StraBEG-Erklärung, wenn "der Erklärende nicht in eigener Person Täter der zweifelhaften Vortat war": Urteil des Finanzgericht München vom 18.11.2009 1 K 3804/07, juris, vgl. auch Beschluss des BFH vom 15.07.2010 VIII B 103/09, BFH/NV 2010, 1785).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
    Die streitigen Aufwandsentschädigungen sind einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele -berufsbildtypisch- durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist Das Gericht schließt sich insoweit der im Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 10/09, BStBl. II 2010, 906, dargelegten -bezüglich Berufsbetreuern geänderten- Rechtsansicht an.
  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09

    Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung

    Dem läuft es zuwider, wenn im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 10 Abs. 3 StraBEG nachträglich über die Strafbarkeit dieser Lebenssachverhalte noch gestritten werden kann (vergleiche zur Zielsetzung des StraBEG-Verfahrens auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2012, 9 K 399/10, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht