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   FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17   

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https://dejure.org/2020,48905
FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17 (https://dejure.org/2020,48905)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.12.2020 - 3 K 152/17 (https://dejure.org/2020,48905)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 3 K 152/17 (https://dejure.org/2020,48905)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Kindergeld wegen Absolvierung der Erstausbildung bei Teilnahme am Lehrgang "geprüfter Technischer Betriebswirt" des Sohnes

  • IWW

    § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG 2009, § 63 EStG 2009, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
    EStG 2009, EStG VZ 2016, 2017

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kindergeld wegen Absolvierung der Erstausbildung bei Teilnahme am Lehrgang "geprüfter Technischer Betriebswirt" des Sohnes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Abgrenzung der Erstausbildung von der Weiterbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17
    a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der BFH in seiner Rechtsprechung bis Anfang 2019 im Wesentlichen entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der BFH dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 21.03.2019 - III R 18/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17
    Der Bundesfinanzhof hob den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid durch Urteil vom 21. März 2019 im Verfahren III R 18/18 auf und verwies die Sache für weitere Sachverhaltsermittlungen aufgrund einer präzisierten Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen an den erkennenden Senat zurück.

    b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) hat der BFH sodann in zahlreichen Urteilen ab Dezember 2018 fortentwickelt und präzisiert (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 21. März 2019 III R 18/18, BFH/NV 2019, 1087; jeweils mit weiteren Nachweisen.).

    Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die der BFH - insbesondere in dem dieser Entscheidung vorangegangenen Revisionsentscheidung im Verfahren III R 18/18 - die nachfolgenden Kriterien herangezogen:.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17
    b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) hat der BFH sodann in zahlreichen Urteilen ab Dezember 2018 fortentwickelt und präzisiert (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 21. März 2019 III R 18/18, BFH/NV 2019, 1087; jeweils mit weiteren Nachweisen.).
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