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   FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15   

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https://dejure.org/2020,44898
FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15 (https://dejure.org/2020,44898)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.07.2020 - 1 K 10038/15 (https://dejure.org/2020,44898)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 1 K 10038/15 (https://dejure.org/2020,44898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen oder einer Forderung aus einer typisch stillen Beteiligung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    So habe auch der BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16 (BFHE 262, 1245, BFH/NV 2018, 1336) entschieden, dass bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (ausschließlich) Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit Vergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürften.

    e) Eine abweichende Beurteilung lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16, BFHE 262, 124, BFH/NV 2018, 1336 ableiten.

  • BFH, 04.07.1974 - IV R 166/70

    Bürgschaft - Kommanditist - Übernahme - Schulden der KG - Erfüllungszahlungen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Damit ist im Regelfall eine Leistung eines Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft, die zivilrechtlich zu einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft führt, steuerrechtlich als Einlage zu werten (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1974 IV R 166/70, BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677).

    71 aa) Der Umstand, dass es zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerrechtlich keine Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern nur eine Kapitalbeteiligung und damit Einlagen und Entnahmen gibt, ist ganz wesentlich auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und das ihr zugrunde liegende allgemeine einkommensteuerrechtliche Prinzip, den Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, zurückzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1974 IV R 166/70, BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677).

  • FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 10041/15

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Das Klageverfahren ruhte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 1 K 10041/15 (EFG 2019, 87) und wurde fortgesetzt, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 2. September 2019 unter dem Aktenzeichen IV R 35/18 die Revision im Verfahren 1 K 10041/15 als unzulässig verworfen hatte.

    Die o.g. Grundsätze sind auch im Rahmen der Tonnagebesteuerung im Sinne von § 5a EStG anzuwenden (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. September 2018 1 K 10041/15, EFG 2019, 87; Seeger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 5a Rn. 20 und Schindler in Kirchhof, EStG, 19. Auflage, 2020, § 5a Rn. 23; a.A. Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, § 5a Rn. 126a; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rn. 82a und Dißars, NWB 2019, 2439).

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Das etwaige Wertloswerden einer Gesellschafterforderung ist daher der zivilrechtlichen Auseinandersetzung folgend erst im Rahmen eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64).

    Infolgedessen entscheidet erst die Realisierbarkeit von Ausgleichsansprüchen gegen die Mitgesellschafter darüber, ob dem Gesellschafter aus seiner Forderung endgültig ein Verlust entsteht (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64 m.w.N.).

  • BFH, 26.09.1996 - IV R 105/94

    1. Kapitalersetzendes Darlehen bei Auflösung des negativen Kapitalkontos eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Die Löschung im Handelsregister ist ein Beweisanzeichen, aus dem bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte auf die handelsrechtliche Vollbeendigung geschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277).

    Zur Gewinnermittlung ist dann eine Sonderbilanz aufzustellen, in der auch Rückstellungen zu bilden und eventuelle Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen gegen die KG vorzunehmen sind, für die werthaltige Rückgriffsforderungen gegen die anderen Gesellschafter nicht existieren (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98

    Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    cc) Letztlich stellt die o.g. BFH-Rechtsprechung darauf ab, dass sie nicht dazu führe, Sonderbetriebsausgaben gar nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich dazu, sie dem Veräußerungs-/Aufgabegewinn zuzuweisen und dort gewinnmindernd zu berücksichtigen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347).
  • BFH, 18.10.2000 - X R 70/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Auslösendes Moment für den teilweisen Ausfall der stillen Beteiligung bzw. des Darlehens war die Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440 - zur Abgrenzung von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 53/03

    Stille Gesellschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Dementsprechend liegt nur dann eine stille Gesellschaft vor, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine Gewinnbeteiligung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 53/03, BFH/NV 2005, 2183).
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Im Übrigen knüpft die Vorschrift jedoch an allgemeine Gewinnermittlungsgrundsätze an (in diese Richtung auch BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522).
  • BFH, 14.11.2012 - I R 19/12

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
    Es besteht insoweit eine bilanz- und steuerrechtliche Gleichwertigkeit von Darlehens- und typisch stillen Beteiligungsverhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 24/02

    Familiengesellschaft - Private Verwendung der Einlage eines stillen

  • BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11

    Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen

  • BFH, 02.09.2019 - IV R 35/18

    Kommanditist, Stille Beteiligung, Sonderbetriebsausgabe, Tonnagebesteuerung

  • BFH, 08.12.1982 - I R 9/79

    Darlehn - Personengesellschaft - Kapitaleinlage - Steuerermäßigung

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 90/84

    1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei

  • BFH, 19.05.1993 - I R 60/92

    Zur Behandlung wechselkursbedingter Wertminderungen bei einem

  • BFH, 20.04.2023 - IV R 20/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 - 1 K 10038/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 09.07.2020 - 1 K 10038/15 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 09.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2015 dahingehend abzuändern, dass (weitere) Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 71.326,07 EUR (Kläger zu 1.) bzw. 348.701,06 EUR (Klägerin zu 2.) berücksichtigt werden.

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