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   FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19   

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https://dejure.org/2020,35539
FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19 (https://dejure.org/2020,35539)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.10.2020 - 14 K 21/19 (https://dejure.org/2020,35539)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - 14 K 21/19 (https://dejure.org/2020,35539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit

  • IWW

    § 162 AO 1977, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 2 EStG
    AO, EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine PKW-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des..

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    PKW-Überlassung: Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers anrechenbar?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenpauschale: Was ist eine Nebentätigkeit?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Garagenkosten bei Dienstwagen mit 1 %-Regelung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine PKW-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers - Abgrenzung zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit bei Syndikusrechtsanwalt und Ärztin

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 - VI R 49/14 (BStBl II 2017, 1011) und VI R 2/15 (BStBl II 2017, 1014) - komme es vielmehr nur darauf an, dass hinreichend klar festgelegt worden sei, dass nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die entsprechenden Kraftfahrzeugkosten zu tragen habe.

    Ein solches Erfordernis sei auch dem BFH-Urteil vom 30. November 2016 (VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014) nicht zu entnehmen.

    Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2016, VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011 und VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014).

    Der nutzungswertmindernden Berücksichtigung individueller Kraftfahrzeugkosten steht der Umstand, dass mit der 1%-Regelung eine stark vereinfachende, typisierende und pauschalierende Bewertungsvorschrift geschaffen worden ist, nicht entgegen (BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme (BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O.).

    Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammenhängen (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 39. Auflage 2020, § 8 Rn. 37) bzw. die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 15. Januar 2018 VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521), Kraftstoffkosten (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O.) oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2017 VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155).

    So stellt der BFH ausdrücklich auf "mit dem Kfz verbundene individuelle Kosten" bzw. "einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW" bzw. die "durch die private Nutzung des Dienstwagens" entstandenen Aufwendungen ab (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O.) und zitiert insoweit auch die obig beschriebenen Aufwendungen.

    Der Begrenzung auf nutzungsabhängige Kosten kann nicht entgegengehalten werden, dass mit dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Typisierung auf eine Regelung zurückgegriffen wird, bei der sich sämtliche Kfz-Aufwendungen steuerlich ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O.).

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 - VI R 49/14 (BStBl II 2017, 1011) und VI R 2/15 (BStBl II 2017, 1014) - komme es vielmehr nur darauf an, dass hinreichend klar festgelegt worden sei, dass nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die entsprechenden Kraftfahrzeugkosten zu tragen habe.

    Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2016, VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011 und VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014).

    Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammenhängen (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 39. Auflage 2020, § 8 Rn. 37) bzw. die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 15. Januar 2018 VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521), Kraftstoffkosten (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O.) oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2017 VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155).

  • FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17

    Firmen-Pkw: Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Überdies sind sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 14. März 2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) der Ansicht, dass es in diesem Zusammenhang für die Minderung des geldwerten Vorteils nicht auf ein zusätzliches Erfordernis einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung zur Garagennutzung ankommen könne.

    Das Gericht teilt insofern die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 14. März 2019 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083), dass diesen Ausführungen insbesondere zur Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der nutzungsabhängigen Kosten zu entnehmen ist, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gilt, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

    Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 14. März 2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083), dem der Senat in der Sache weitgehend gefolgt ist, ebenfalls die Revision zugelassen, die jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden ist.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03

    Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BStBl II 2006, 72).

    Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BStBl II 2006, 72, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Bei bestehender Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und dessen Kontrolle könne die weitere Betätigung als nichtselbständige Haupttätigkeit angesehen werden (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).

    Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BStBl II 1987, 783; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2017 VI B 75/17, BFH/NV 2018, 337, m.w.N.).

  • BFH, 30.10.1975 - IV R 142/72

    Übersetzer - Werke der Weltliteratur - Schriftstellerische Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei den in Verwaltungsanordnungen festgelegten Betriebsausgaben-Pauschsätzen um Schätzungen (§ 162 Abgabenordnung -AO-) handelt, die auf Verwaltungserfahrungen beruhen, der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen und - obwohl sie für die Gerichte nicht bindend sind - aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten sind, solange sie nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BStBl II 1976, 192; BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 11/76, BStBl II 1980, 455 m.w.N.).

    65 Schriftstellerisch tätig wird derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BStBl II 1976, 192).

  • BFH, 15.01.2018 - VI B 77/17

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammenhängen (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 39. Auflage 2020, § 8 Rn. 37) bzw. die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 15. Januar 2018 VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521), Kraftstoffkosten (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, a.a.O.) oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2017 VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155).
  • BFH, 17.07.2007 - IX R 1/06

    Provision für Versicherungsvermittlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Auch eine für den Arbeitgeber ausgeführte Nebentätigkeit kann zwar von dem Arbeitnehmer selbständig und ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1971 IV R 126/70 BStBl II 1972, 212; BFH-Urteil vom 8. Februar 1972 VI R 7/69, BStBl II 1972, 460; BFH-Urteil vom 22. November 1996 VI R 59/96 BStBl II 1997, 254; BFH-Urteil vom 17. Juli 2007 IX R 1/06, BFH/NV 2007, 2263).
  • BFH, 29.01.1987 - IV R 189/85

    Nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers bei der ersten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BStBl II 1987, 783; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2017 VI B 75/17, BFH/NV 2018, 337, m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
    Sowohl die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BStBl II 2002, 829).
  • BFH, 08.02.1972 - VI R 7/69

    Verhältnis von Nebeneinkünften zur Haupttätigkeit

  • BFH, 15.02.2017 - VI R 50/15

    Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - steuerliche

  • BFH, 25.11.1971 - IV R 126/70

    Selbständige Tätigkeit - Orchestermusiker

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 59/96

    Prämien sind für Zeitungsausträger kein Arbeitslohn, sondern Einnahmen aus

  • BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01

    Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind

  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 35/12

    Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

  • BFH, 13.12.2012 - VI R 51/11

    1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

  • BFH, 11.12.2017 - VI B 75/17

    Ehrenamtliche Nebentätigkeit - Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97

    Erstellen eines Softwarelernprogramms

  • BFH, 19.04.1956 - IV 88/56 U

    Ermäßigung des Steuersatzes bei einem Gutachter - Abgrenzung von Einkünften aus

  • BFH, 09.08.2011 - VII R 2/11

    Vereinbarkeit einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 32/00

    Einkunftsart bei Verkaufsberatung durch Angestellten

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

  • BFH, 30.03.1990 - VI R 188/87

    Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger

  • BFH, 08.10.1970 - IV R 111/69

    Hochschullehrer - Freiberufliche Anwaltspraxis - Rechtsgutachten - Entfall der

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 11/76

    Zur Anwendung der für Schauspieler festgesetzten besonderen

  • BFH, 04.10.1984 - IV R 131/82

    Bezüge eines nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule sind

  • FG Köln, 20.04.2023 - 1 K 1234/22

    Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz

    Sowohl das FG Niedersachsen im Urteil v. 09.10.2020 (14 K 21/19, EFG 2021, 191) als auch das FG Münster im Urteil v. 14.03.2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) verträten die Auffassung, den Ausführungen des BFH im vorgenannten Urteil insbesondere zur Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der nutzungsabhängigen Kosten sei zu entnehmen, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gelte, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel erforderlich seien.

    Auch die neueren Urteile des Niedersächsischen FG v. 09.10.2020 (14 K 21/19, EFG 2021, 191) und des FG Münster v. 14.03.2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) stünden einer den geldwerten Vorteil mindernden Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen im vorliegenden Fall nicht entgegen.

    Dem stehen auch nicht die von den Beteiligten zitierten Urteile des FG Münster v. 14.03.2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) und des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 09.10.2020 (14 K 21/19, EFG 2021, 191) entgegen.

  • BFH, 04.07.2023 - VIII R 29/20

    Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Berücksichtigung vorteilsmindernder

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2020 - 14 K 21/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 09.10.2020 - 14 K 21/19 und die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2018 aufzuheben, sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 06.07.2018 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften der Kläger aus selbständiger Arbeit jeweils eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30 % der Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit abgezogen wird und die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 645, 15 EUR gemindert werden.

  • LAG Köln, 22.07.2022 - 9 TaBV 14/21

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung Auslegung des

    Die Steuerrechtsprechung sieht den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit als wesentlichen Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG an (BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854, Rn. 14; BFH, Urteil vom 13. November 1987 - VI R 154/84 -, Rn. 13, juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 14 K 21/19 -, Rn. 50, juris).
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