Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zwischenzeitliche Vermietung einer Altenteilerwohnung kann steuerfreie Entnahme verhindern
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 13a EStG; § 52 Abs. 15 S. 10 EStG
Entnahmegewinn bei der Landwirschaft und Forstwirtschaft ; Entnahme von Grund und Boden; Erzielung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 52 Abs. 15 Satz 10
Entnahme; Grund und Boden; Altenteilerwohnung; Land- und Forstwirtschaft - Steuerfreiheit der Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Altenteilerwohnung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerfreiheit der Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Altenteilerwohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entnahmegewinn bei der Landwirschaft und Forstwirtschaft ; Entnahme von Grund und Boden; Erzielung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
- BFH, 13.10.2005 - IV R 33/04
Papierfundstellen
- EFG 2004, 1691
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
Anforderungen an ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens - Voraussetzungen für …
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Die Entnahme konnte deshalb nur durch eine ausdrückliche, konkrete Entnahmehandlung erfolgen, die auf einer Willensentscheidung beruhen muss und erst dann wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist (BFH-Urteil vom 18.10.1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424 m.w.N.).Als tatsächlicher Vorgang kann diese steuerlich aber nicht rückbezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1989 X R 99/87 a.a.O.).
- BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Landwirtschaftlicher Betrieb - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Dieses Erfordernis ergibt sich hier vielmehr erst daraus, dass in der Vorschrift darauf abgestellt wird, dass es die Wohnung ist, die ohne vorherige Entnahme oder Veräußerung nach Satz 6 als entnommen gelten würde und Satz 6 die Entnahme nur für die Wohnung fingiert, für die gemäß § 13 Abs. 2 und § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG die Nutzungswertbesteuerung noch gilt (vgl. die Auslegung im BFH-Urteil vom 06.08.1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175), also für die vom Steuerpflichtigen tatsächlich selbst genutzte bzw. die vom Altenteiler bewohnte Wohnung.Hat der Gesetzgeber an dieser Stelle die Voraussetzung der Selbstnutzung nicht ausdrücklich erwähnt, obwohl er sie nach der zutreffenden Auslegung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 06.08.1998 IV R 6/98 (…a.a.O.) voraussetzt, kann dem Weglassen hinsichtlich der Altenteilerwohnung in § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG jedenfalls nicht notwendig entnommen werden, dass die Selbstnutzung hier gerade nicht erforderlich sein soll.
- BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80
Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine …
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Dies gilt ebenso für die Wohnung des Altenteilers, weil auch diese zum Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts gehört und er den Nutzungswert der vom Altenteiler genutzten Wohnung ebenfalls wie den der selbst bewohnten Wohnung nach § 13 Abs. 2 bzw. § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG zu versteuern hatte (BFH-Urteil vom 28.07.1983 IV R 174/80, BFHE 139/367, BStBl II 1984, 97).Denn Altenteiler ist nur derjenige, der den Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen hat und dafür Versorgungsleistungen in Form von Nutzungen, Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen erhält, wobei eine dieser Leistungen regelmäßig in der Überlassung einer Wohnung besteht (BFH-Urteile vom 23.11.2000 IV R 82/99, BFHE 193/488, BStBl II 2001, 232; vom 28.06.1983 IV R 174/80, BFHE 139/367, BStBl II 1984, 97).
- BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Zwar konnte ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (BFH-Urteil vom 07.10.1982, IV R 32/80, BFHE 137/19, BStBl II 1983, 101) - dies soll allerdings nunmehr bei zeitnah erstellten Aufzeichnungen und unmissverständlichen Zuordnungen möglich sein (…BFH-Urteil vom 02.10.2003 IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132) - und kann dieses ebenfalls nicht der Landwirt, der seinen Gewinn wie der Kläger nach § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt (BFH-Urteil vom 13.05.1991 IV R 58/90, BFHE 164/537, BStBl II 1991, 798 / die Entscheidung des BFH IV R 13/03 a.a.O., wonach die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen doch möglich sein soll, wird auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13 a EStG nicht übertragen werden können, weil die Versagung dort auf den Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart beruht). - BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03
Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Zwar konnte ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (BFH-Urteil vom 07.10.1982, IV R 32/80, BFHE 137/19, BStBl II 1983, 101) - dies soll allerdings nunmehr bei zeitnah erstellten Aufzeichnungen und unmissverständlichen Zuordnungen möglich sein (BFH-Urteil vom 02.10.2003 IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132) - und kann dieses ebenfalls nicht der Landwirt, der seinen Gewinn wie der Kläger nach § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt (BFH-Urteil vom 13.05.1991 IV R 58/90, BFHE 164/537, BStBl II 1991, 798 / die Entscheidung des BFH IV R 13/03 a.a.O., wonach die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen doch möglich sein soll, wird auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13 a EStG nicht übertragen werden können, weil die Versagung dort auf den Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart beruht). - BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG bei Nutzung einer außerhalb des Ortes des …
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
(zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl. BFH-Urteile vom 31.10.1991 X R 9/91, BFHE 166/85, BStBl II 1992, 241 und vom 07.05.1987 IV R 150/84, BFHE 150/130, BStBl II 1987, 670 m.w.N.). - BFH, 07.05.1987 - IV R 150/84
Abzug nach § 6c EStG bei Veräußerung von aufstehendem Holz und dazugehörigem …
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
(zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl. BFH-Urteile vom 31.10.1991 X R 9/91, BFHE 166/85, BStBl II 1992, 241 und vom 07.05.1987 IV R 150/84, BFHE 150/130, BStBl II 1987, 670 m.w.N.). - BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80
Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Zwar konnte ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (BFH-Urteil vom 07.10.1982, IV R 32/80, BFHE 137/19, BStBl II 1983, 101) - dies soll allerdings nunmehr bei zeitnah erstellten Aufzeichnungen und unmissverständlichen Zuordnungen möglich sein (…BFH-Urteil vom 02.10.2003 IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132) - und kann dieses ebenfalls nicht der Landwirt, der seinen Gewinn wie der Kläger nach § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt (…BFH-Urteil vom 13.05.1991 IV R 58/90, BFHE 164/537, BStBl II 1991, 798 / die Entscheidung des BFH IV R 13/03 a.a.O., wonach die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen doch möglich sein soll, wird auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13 a EStG nicht übertragen werden können, weil die Versagung dort auf den Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart beruht). - BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen
Auszug aus FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01
Denn Altenteiler ist nur derjenige, der den Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen hat und dafür Versorgungsleistungen in Form von Nutzungen, Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen erhält, wobei eine dieser Leistungen regelmäßig in der Überlassung einer Wohnung besteht (BFH-Urteile vom 23.11.2000 IV R 82/99, BFHE 193/488, BStBl II 2001, 232; vom 28.06.1983 IV R 174/80, BFHE 139/367, BStBl II 1984, 97).
- BFH, 13.10.2005 - IV R 33/04
Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt …
Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1691 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. setze voraus, dass die Wohnung mit ihrer Fertigstellung dem begünstigten Zweck zuzuführen sei.