Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48906
FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17 (https://dejure.org/2020,48906)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2020 - 11 K 237/17 (https://dejure.org/2020,48906)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 11 K 237/17 (https://dejure.org/2020,48906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,48906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verhältnis zwischen den Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG - Steuerbefreiung ärztlich angeordneter Blutanalysen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 24.08.2017 - V R 25/16

    Medizinische Laborleistungen in der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Mit Urteil vom 24. August 2017 V R 25/16 hob er das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

    Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. November 2018 ab, weil die Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b zu Buchst. c MwStSystRL bereits durch das Urteil des BFH vom 24. August 2017 V R 25/16 geklärt und das Gericht an die dort vertretene Rechtsauffassung nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden sei.

    Die gegenteilige Auffassung, die der BFH in seinem Urteil vom 24. August 2017 V R 25/16 vertreten habe, sei durch die Entscheidung des EuGH obsolet.

    Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 4.14.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE und des Urteils des BFH vom 24. August 2017 V R 25/16 ist die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bei Analysen in einem Labor unabhängig von dem Ort der Leistungserbringung neben der des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG anwendbar.

    An die ursprüngliche Auffassung in dem Urteil vom 24. August 2017 V R 25/16 ist der Senat nach § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr gebunden (BFH, Beschluss vom 23. Januar 2019 V B 103/18, Juris).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-700/17

    Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 regte die Klägerin an, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-700/17 nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

    Der BFH hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Januar 2019 V B 103/18 auf und setzte das Klageverfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-700/17 aus.

    Nachdem der EuGH mit Urteil vom 18. September 2019 C-700/17 sein Verfahren abgeschlossen hatte, wurde das Klageverfahren fortgesetzt.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 18. September 2019 C-700/17, UR 2019, 775, dem der BFH mit seinem Urteil vom 18.Dezember 2019 XI R 23/19, Juris gefolgt sei, stehe nunmehr fest, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei seien.

    Der EuGH hat in der Rechtssache Peters mit Urteil vom 18. September 2019 C-700/17 (UR 2019, 775) entschieden, dass aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL - der die europarechtliche Grundlage für § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG darstellt - nicht hervorgeht, dass diese Bestimmung des § 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und damit des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG einschränkt.

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Das Klageverfahren XI R 30/17 ist durch Urteil vom 22. Januar 2020 XI R 24/19, juris entschieden worden.

    Die Bestimmungen über die Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin setzen darüber hinaus auch kein Vertrauensverhältnis zwischen der behandelnden und der behandelten Person voraus (BFH, Urteile vom 22. Januar 2020 XI R 24/19, Juris Rdnr. 19; vom 18. Dezember 2019 XI R 23/19, UR 2020, 295 = Juris Rdnr. 19).

    Die Steuerbefreiung ist auch dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht selbst, sondern nur seine Mitarbeiter über die Befähigungsnachweise verfügen (BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 XI R 24/19, Juris Rdnr. 21).

  • BFH, 29.01.1998 - V R 3/96

    Umsätze einer medizinisch-technischen Assistentin steuerfrei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Diese erfüllten die Voraussetzungen eines arztähnlichen Berufs ebenso wie MTAFs (Hinweis auf BFH, Urteil vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BStBl. II 1998, 453).

    Nur medizinisch-technische Assistenten für Funktionstechnik, die nach ihrem Berufsbild im direkten Kontakt zu den Behandelnden stünden, selbst Untersuchungen auf Anweisung des Arztes in dessen Praxis durchführen und Diagnosen stellen dürften, erfüllten nach dem Urteil des BFH vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BStBl. II 1998, 453 diese Anforderung.

    Der BFH hat mit Urteil vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BStBl. II 1998, 453 entschieden, dass eine medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 MTAG im Bereich der Humanmedizin aufgelisteten Aufgabenbereich einen den Heilhilfsberufen ähnliche Tätigkeit ausübt.

  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Dem Gericht werde aufgegeben, die fehlenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nachzuholen und auch zu entscheiden, ob diese Regelung im Hinblick auf einen unzulässigen Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig sein könne (Hinweis auf BFH, Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BStBl. II 2016, 785).

    Die Klägerin könne sich auf diese Vorschrift der MwStSystRL berufen, weil die nationale Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 bb UStG gegen Unionsrecht verstoße (Hinweis auf BFH, Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BStBl. II 2016, 785; vom 18. März 2015 XI R 38/13, BStBl. II 216, 793, jeweils zu § 4 Nr. 14 Buchst b Satz 2 aa UStG).

    In dem Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BStBl. II 2016, 785 habe der BFH die Anerkennung der dortigen Klägerin - einer privaten Krankenanstalt - aus dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die von der dortigen Klägerin erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen abgeleitet.

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Diese Voraussetzung ist nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen; vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (BFH, Beschlüsse vom 11. Januar 2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 = Juris Rdnr. 26 bis 28; vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl. II 2018, 109, 111 Rdnr. 26).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, um die Beurteilung einer medizinischen Frage geht, die auf medizinischen Feststellungen beruhen muss, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 = Juris Rdnr. 30 bis 32 m. W. N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Diese Voraussetzung ist nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen; vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (BFH, Beschlüsse vom 11. Januar 2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 = Juris Rdnr. 26 bis 28; vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl. II 2018, 109, 111 Rdnr. 26).

    Diese Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (BFH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl. II 2018, 109, 111 Rdnr. 27).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Zum Zweiten bildeten die Leistungen der einsendenden Therapeuten und der Klägerin insgesamt ein therapeutisches Kontinuum, weil die Analyse einen unerlässlichen, festen und untrennbaren Bestandteil der gesamten therapeutischen Maßnahme darstelle (Hinweis auf EuGH, Urteile vom 18. November 2010 C-156/09, UR 2011, 215 und vom 13. März 2014 C-366/12, UR 2014, 271).

    Unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 20. Oktober 2010 C-156/09 und vom 13. März 2014 C-366/12 könnten die erbrachten Laborleistungen der Klägerin zwar ihrer Art nach unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen.

  • BFH, 23.01.2019 - V B 103/18

    Verfahrensaussetzung bei EuGH-Vorlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Der BFH hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Januar 2019 V B 103/18 auf und setzte das Klageverfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-700/17 aus.

    An die ursprüngliche Auffassung in dem Urteil vom 24. August 2017 V R 25/16 ist der Senat nach § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr gebunden (BFH, Beschluss vom 23. Januar 2019 V B 103/18, Juris).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17
    Nach dem Urteil des EuGH vom 18. September 2019 C-700/17, UR 2019, 775, dem der BFH mit seinem Urteil vom 18.Dezember 2019 XI R 23/19, Juris gefolgt sei, stehe nunmehr fest, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei seien.

    Die Bestimmungen über die Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin setzen darüber hinaus auch kein Vertrauensverhältnis zwischen der behandelnden und der behandelten Person voraus (BFH, Urteile vom 22. Januar 2020 XI R 24/19, Juris Rdnr. 19; vom 18. Dezember 2019 XI R 23/19, UR 2020, 295 = Juris Rdnr. 19).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 02.07.2019 - XI R 30/17
  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

  • BFH, 08.05.1996 - XI R 47/95

    Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 153/13

    Tätigkeit eines sog. Heilers nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit - keine

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

  • FG Niedersachsen, 03.09.2015 - 16 K 340/12

    Umsatzsteuerfreiheit von auf Anordnung von Ärzten und Heilpraktikern

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 14 K 4038/08

    Umsatzsteuerbefreiung für Einzeltherapie und Paartherapie sowie

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen

    Aus Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b Mehrwertsteuersystemrichtlinie gehe nicht hervor, dass diese die Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c Mehrwertsteuersystemrichtlinie einschränke (vgl. im Einzelnen Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. Juni 2020, 11 K 237/17, Tz. 66, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht