Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 12.05.2009 - 10 K 160/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG - teleologische Reduktion des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG; § 32 Abs. 6 EStG; § 33b Abs. 5 S. 2, 3 EStG
Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) - IWW
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 26a; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33b Abs. 5
Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 19.04.2012 - III R 1/11
Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter …
Da im Streitfall der Ehemann der Vater des behinderten Kindes ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob für den Zeitraum nach dauernder Trennung der Eheleute eine teleologische Reduktion des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG von Verfassungs wegen geboten ist und die Ehegatten den Pauschbetrag dann allein der das Kind betreuenden Mutter zuordnen können (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 12. Mai 2009 10 K 160/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 1303). - FG Köln, 26.10.2010 - 1 K 2939/10
Aufteilung des Behindertenpauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung …
In Fällen, in denen ein getrennt lebender Ehegatte nicht Elternteil des behinderten Kindes sei, sei diese Vorstellung nicht gerechtfertigt, weshalb das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 12.05.2009 (Az.: 10 K 160/06) in einem solchen Fall § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt habe, dass auch eine anderweitige Aufteilung vorgenommen werden könne.