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   FG Niedersachsen, 12.11.1998 - V 111/95   

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https://dejure.org/1998,7814
FG Niedersachsen, 12.11.1998 - V 111/95 (https://dejure.org/1998,7814)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.1998 - V 111/95 (https://dejure.org/1998,7814)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 1998 - V 111/95 (https://dejure.org/1998,7814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 150 AO; § 167 AO; § 355 Abs. 1 S. 2 AO
    Steueränderungsbescheid als Gegenstand des Einspruchsverfahrens ; Verspäteter Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steueränderungsbescheid als Gegenstand des Einspruchsverfahrens ; Verspäteter Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 164, 355

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.01.1990 - I R 55/85

    Gewinnanteile des - beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen - stillen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.1998 - V 111/95
    Dies gilt auch für den Fall, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens ein vorläufiger Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 1990 I R 55/85, BStBl II 1991, 147 [148]).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.1998 - V 111/95
    Da der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung eine materielle Rechtsprüfung nicht vorgenommen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Glawe vom 5. Mai 1994 (Az.: C 38/93, BStBl II 1994, 548 ff.) nicht berücksichtigt, sondern die Einsprüche als unzulässig verworfen hat, sind sie rechtswidrig und waren aufzuheben.
  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 40/84

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Volles Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.1998 - V 111/95
    Gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO hätte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung danachin vollem Umfang erneut prüfen und die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch zugrunde liegende Rechtslage berücksichtigen müssen (BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BStBl II 1990, 561 [563 unter Ziffer 2 a]).
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