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   FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16   

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FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16 (https://dejure.org/2018,51239)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2018 - 11 K 11092/16 (https://dejure.org/2018,51239)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 11 K 11092/16 (https://dejure.org/2018,51239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn die Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (BFH, Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190, 191 Tz. 15 ff.).

    Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH, Urteil vom 31. August 2012 X R 19/10, a. a. O., Tz. 20).

  • BFH, 20.06.2001 - I B 182/00

    Möbelhandel - Belieferung von Anschlusshäusern - Lieferantenverträge -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Bonusansprüche aus Lieferungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr sind auch dann zu aktivieren, wenn sie erst mehrere Jahre später fällig werden und nicht abgetreten werden dürfen (BFH, Urteil vom 30. November 1983 I R 93/73, Juris) oder wenn sie erst mit Rechnungsregulierung entstehen (BFH, Beschluss vom 20. Juni 2001 I B 182/00, BFH/NV 2001, 1399 = Juris Rdnr. 11).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Nach der Rechtsprechung (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441) sind Strafverteidigerkosten dann nicht betrieblich veranlasst und deshalb auch keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, wenn die zur Last gelegten Taten nicht in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden sind.
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegten Taten ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sind (BFH, Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BStBl. II 1990, 20).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Kosten der Strafverteidigung können aber auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer späteren Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH, Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).
  • FG Münster, 17.08.2010 - 10 V 1009/10

    Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB verwirklicht (FG Münster, Beschluss vom 17. August 2010 10 V 1009/10 K, F, EFG 2010, 2053 = Juris Rdnr. 63 m. w. N. aus der Literatur).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 27/18.
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16
    Kosten der Strafverteidigung können aber auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer späteren Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH, Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.06.2018 - 11 K 11092/16 aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2005 und 2006 betrifft.

    Das Niedersächsische FG wies mit Urteil vom 13.06.2018 - 11 K 11092/16 die Klage (u.a.) insoweit ab, als sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die C in den Streitjahren betraf.

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