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   FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17   

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https://dejure.org/2017,57292
FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17 (https://dejure.org/2017,57292)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.11.2017 - 2 K 155/17 (https://dejure.org/2017,57292)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. November 2017 - 2 K 155/17 (https://dejure.org/2017,57292)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Ausbildungseinheit bei Ausbildung zum Elektroniker und späterer Weiterbildung zum Industriemeister Elektrotechnik?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Zur Frage der Ausbildungseinheit bei einer Weiterbildung zum Industriemeister Elektrotechnik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Sei aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habe, könne auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; und vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Anders als z.B. im Fall eines dualen Studienganges (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) wird im Streitfall die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet, sondern durch das Kind selbst (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2015, 6 K 1216/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 1539).

    So verhielt es sich auch in dem Fall, in dem das Kind parallel zur Ausbildung zum Steuerfachangestellten ein duales Studium zum Bachelor (Steuerrecht) absolvierte (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152), da sich auch hier der erste und der zweite Ausbildungsabschnitt zeitlich überschnitten.

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Abzustellen sei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium stehe und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werde (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; und vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Im Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall in BFHE 249, 500, in dem das Kind unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Bewerbungen zur Aufnahme an einer weiterführenden bzw. einer Fachschule erkennbar machten, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht war, fehlt es vorliegend gänzlich an einer solchen objektiven Feststellbarkeit (s. dazu weitergehend zu d.).

    In dem Fall in BFHE 249, 500, in dem der BFH den engen zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte ebenfalls bejahte, schloss das Kind im Februar 2012 eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik ab.

    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982), und das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013, III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257; und vom 5. März 2014, XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, und in BFHE 249, 500).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; und vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Im Fall des BFH-Urteils vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 hatte das Kind im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität mit dem Bachelor-Abschluss beendet.

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000, VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 19. April 2007, III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000, VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 19. April 2007, III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982), und das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013, III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257; und vom 5. März 2014, XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, und in BFHE 249, 500).
  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982), und das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013, III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257; und vom 5. März 2014, XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, und in BFHE 249, 500).
  • BFH, 05.03.2014 - XI R 32/13

    Zum Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982), und das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013, III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257; und vom 5. März 2014, XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, und in BFHE 249, 500).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15

    Kindergeld: Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Anders als z.B. im Fall eines dualen Studienganges (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) wird im Streitfall die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet, sondern durch das Kind selbst (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2015, 6 K 1216/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 1539).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; und vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17
  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2017 2 K 155/17 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. November 2017  2 K 155/17 aufzuheben und die Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn ab Dezember 2016 zu verpflichten.

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

    Anders als z. B. im Fall eines dualen Studiengangs hat nicht der Anbieter des Ausbildungsgangs die Klammer zwischen den beiden Abschnitten gebildet, sondern der Sohn selbst, indem er nach seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen die Entscheidungen zur Aufnahme und Dauer der Berufstätigkeit getroffen hat (vgl. dazu Nds. FG, Urteil vom 13. November 2017 2 K 155/17, Juris Rdnr. 33).

    Ob die in der Rechtsprechung entwickelte Wertung, dass nach einer abgeschlossenen Erstausbildung mit anschließender Vollzeittätigkeit, der sich erst nach mehr als neun oder im Streitfall 19 Monaten - und zwar neben der weiterhin ausgeübten Vollzeittätigkeit - eine weitere Ausbildungsmaßnahme anschließt, eine "Ausbildungssituation", wie sie typisiert in den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch in den Beschränkungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung zum Ausdruck kommt, nicht mehr gegeben sei (vgl. Nds. FG, Urteile vom 13. November 2017 2 K 155/17, Juris Rdnr. 40; vom 21. November 2018 2 K 275/17, Entscheidungsabdruck Seite 8), zutreffend ist, lässt der Senat ebenfalls offen.

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