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   FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04   

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https://dejure.org/2005,10922
FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04 (https://dejure.org/2005,10922)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.02.2005 - 3 K 679/04 (https://dejure.org/2005,10922)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 3 K 679/04 (https://dejure.org/2005,10922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG; § 17 Abs. 2 S. 1 EStG
    Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung; Bestimmung der Beteiligung nach der in jedem abgeschlossenen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze; Verfassungsmäßigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1 Satz 4
    Wesentliche Beteiligung; Wesentlichkeitsgrenze - Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung; Bestimmung der Beteiligung nach der in jedem abgeschlossenen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze; Verfassungsmäßigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1041
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Da die Steuerpflicht im Regelfall erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also mit Ablauf des Kalenderjahres eintritt (§ 25 Abs. 1 EStG), sind die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur tatbestandlichen Rückanknüpfung anzuwenden, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 72, 200, 241, BStBl. II 1986, 628, 641).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG BVerfGE 72, 200, 242, 254 ).

    Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl. BVerfG BVerfGE 72, 200, 242 f, 253 f).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen; eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2002, 831).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Vermögen auch nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; diese lassen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes grundsätzlich unberührt, es sei denn, dass die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und eine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG HFR 2002, 831 m.w.N.).

  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Nach der zu § 17 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung wird eine wesentliche Beteiligung bereits dann angenommen, wenn die (damals geltenden Beteiligungshöhe von mehr als 25 v. H) zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung erreicht oder überschritten worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BStBl. II 1999, 486; BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97, BStBl. II 1999, 650).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erfassung von Wertsteigerungen vor Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BFH/NV 1999, 872 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2002 - 1 K 63/00

    Unzulässigkeit der Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Aufgrund der Neuregelung ändert sich die Rechtsfolgenlage bei einem Verkauf für diejenigen Beteiligungen, die bis zur Gesetzesänderung nicht steuerverhaftet waren, insoweit, als Substanzwertsteigerungen, die in vergangenen Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1998 entstanden sind und nach der damaligen für sie geltenden Gesetzeslage nicht einkommensteuerbar waren, nunmehr steuerlich als Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst werden (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2002 1 K 63/00 EFG 2002, 701 m.w.N.; Schneider in Kirchhof/Söhn, EStG § 17 Rdnr. B 160).
  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    § 17 Abs. 2 EStG erfasst in der Regel den gesamten Wertzuwachs zwischen Anschaffung und Veräußerung und damit auch den Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war (BFH-Urteil vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl. II 1996, 312).
  • FG Düsseldorf, 06.07.2001 - 7 V 3499/01

    Wesentliche Beteiligung ab 1999

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Nach überwiegender Auffassung in der Finanzrechtsprechung (Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2000, 9 V 85/00 EFG, 2001, 292; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2001, 7 V 3499/01, EFG 2001, 1216; Finanzgericht München, Beschluss vom 11. Februar 2002, 13 V 3920/01 EFG 2002, 556; Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. März 2001, 8 K 7113/01, EFG 2004, 1616) enthält das Merkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten 5 Jahre" einen Rückbezug auf die Beteiligungsverhältnisse der letzten 5 Jahre und wirkt damit auf abgeschlossene Jahre zurück.
  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2000 - 9 V 85/00

    Rückbeziehung der 10%-Grenze bei GmbH-Beteiligung?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Nach überwiegender Auffassung in der Finanzrechtsprechung (Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2000, 9 V 85/00 EFG, 2001, 292; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2001, 7 V 3499/01, EFG 2001, 1216; Finanzgericht München, Beschluss vom 11. Februar 2002, 13 V 3920/01 EFG 2002, 556; Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. März 2001, 8 K 7113/01, EFG 2004, 1616) enthält das Merkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten 5 Jahre" einen Rückbezug auf die Beteiligungsverhältnisse der letzten 5 Jahre und wirkt damit auf abgeschlossene Jahre zurück.
  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 7113/01

    Verlustfeststellung/Wesentliche Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Nach überwiegender Auffassung in der Finanzrechtsprechung (Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2000, 9 V 85/00 EFG, 2001, 292; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2001, 7 V 3499/01, EFG 2001, 1216; Finanzgericht München, Beschluss vom 11. Februar 2002, 13 V 3920/01 EFG 2002, 556; Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. März 2001, 8 K 7113/01, EFG 2004, 1616) enthält das Merkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten 5 Jahre" einen Rückbezug auf die Beteiligungsverhältnisse der letzten 5 Jahre und wirkt damit auf abgeschlossene Jahre zurück.
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04
    Er entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil auf den Veräußerer übergeht (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl. II 1985, 428 und vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl. II 2000, 424 zu II 3).
  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 58/97

    Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung

  • FG München, 11.02.2002 - 13 V 3920/01

    Keine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG durch Rückwirkung; Aussetzung

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Die dagegen erhobene Klage wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Februar 2005 - 3 K 679/04 - ab (EFG 2005, S. 1041 ff.).
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