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   FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11   

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FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11 (https://dejure.org/2012,9193)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.02.2012 - 12 K 6/11 (https://dejure.org/2012,9193)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 12 K 6/11 (https://dejure.org/2012,9193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von dem Elterngeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Elterngeld und Progressionsvorbehalt

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Elterngeld komplett steuerfrei?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.12.2003 - I R 32/03

    Keine Aufteilung des AN-Pauschbetrags bei der Berechnung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11
    a) aa) In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 32/03, BFH/NV 2004, 773 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu befinden, ob bei den für den Progressionsvorbehalt maßgebenden - steuerfreien - ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die tatsächlichen Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn bei den inländischen steuerpflichtigen Einkünften bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt wurde (Problematik des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG).

    Dabei unterliegen nicht bestimmte Einnahmen, sondern Einkünfte der Einkommensteuer und damit auch dem Progressionsvorbehalt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO ausgeführt hat, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einkünften aus § 19 EStG zu gewähren.

    Vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 wurden - wie der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO ausführt - die Lohnersatzleistungen und die ausländischen Einkünfte unterschiedlich behandelt.

    In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 aaO hat er unter Anwendung der Rechtslage vor 2007 ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger mit inländischen Einkünften aus § 19 EStG und ausländischen Einkünften besser stehe als ein Steuerpflichtigen mit ausschließlich inländischen Einkünften (gemeint sind inländische Einkünfte aus § 19 EStG und inländische Lohnersatzleistungen), "Letzterem würde der Pauschbetrag nicht gewährt, wenn die tatsächlichen Gesamt-Werbungskosten diesen übersteigen".

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06

    Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11
    bb) Das Urteil des BFH vom 5. März 2009 VI R 78/06, BFH/NV 2009, 1110 befasst sich mit der hier zu treffenden Entscheidung nur am Rande und ist daher unergiebig.

    Kirchhof EStG § 32b Rz. 21 beruft sich auf das BFH-Urteil vom 5. März 2009 aaO und führt aus, der Pauschbetrag werde insoweit berücksichtigt, als er nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 19 EStG diese gemindert hat; auf diese Weise werde der Pauschbetrag jedenfalls einmal berücksichtigt.

    Aus dem Urteil des BFH vom 5. März 2009 aaO und dem zugrundeliegenden Urteil des FG Köln vom 9. November 2006, 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 ist nicht zu entnehmen, ob der dortige Kläger im Rahmen des § 19 EStG den Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten geltend gemacht hatte.

  • BFH, 21.09.2009 - VI B 31/09

    Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11
    cc) Der BFH qualifiziert in seinem Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl. II 2011, 382 das Elterngeld - anders als das frühere Erziehungsgeld - ausdrücklich als Einkünfteersatz.

    Das gilt insbesondere für das hier ein Rede stehende und auch an Arbeitnehmer gezahlte Elterngeld, das der BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 aaO ausdrücklich als Einkünfteersatz bezeichnet.

  • FG Thüringen, 26.07.1995 - I 70/95

    Aufwendungen für Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin während

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11
    b) Abgesehen von den fachgerichtlichen Entscheidungen, die den oben genannten Entscheidungen des BFH zugrunde liegen und für die Beantwortung der Streitfrage nichts Weitergehendes hergeben, befasst sich nur das Thüringer Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 26. Juli 1995 I 70/95, EFG 1995, 1012 mit der Frage des Abzugs des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von den steuerfreien Lohnersatzleistungen.

    c) aa) Die herrschende Meinung in der Literatur ist im Wesentlichen unter Hinweis auf des Urteil des Thüringer FG vom 26. Juli 1995 aaO der Auffassung, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sei nicht bei dem Progressionsvorbehalt abzuziehen, wenn bei den Einkünften nach § 19 EStG höhere Werbungskosten anerkannt werden.

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2012 - 12 K 6/11
    Aus dem Urteil des BFH vom 5. März 2009 aaO und dem zugrundeliegenden Urteil des FG Köln vom 9. November 2006, 10 K 1997/02, EFG 2007, 518 ist nicht zu entnehmen, ob der dortige Kläger im Rahmen des § 19 EStG den Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten geltend gemacht hatte.
  • BFH, 25.09.2014 - III R 61/12

    Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1153).
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