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   FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21   

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https://dejure.org/2021,16604
FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21 (https://dejure.org/2021,16604)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.06.2021 - 5 K 24/21 (https://dejure.org/2021,16604)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - 5 K 24/21 (https://dejure.org/2021,16604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz

    Akteneinsicht in Pandemiezeiten - Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gericht coronasicher: Keine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aktenübersendung in die Kanzleiräume in Pandemiezeiten? - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Akteneinsicht in Steuerakten in Diensträume trotz Virus-Pandemie bei Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln - Kein Anspruch auf Übersendung der Akten in Kanzleiräume

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten (Aktenübersendung in die Kanzleiräume)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21
    Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt und das Gericht die Steuerakten antragsgemäß an das Finanzgericht Münster zur Durchführung der Akteneinsicht übersandt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 zum Aktenzeichen VIII B 149/19 und den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 zum Aktenzeichen 4 K 136/20 im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie Aktenübersendung in ihre Kanzleiräume.

    Die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten sind jedoch keine Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21
    Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt und das Gericht die Steuerakten antragsgemäß an das Finanzgericht Münster zur Durchführung der Akteneinsicht übersandt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 zum Aktenzeichen VIII B 149/19 und den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 zum Aktenzeichen 4 K 136/20 im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie Aktenübersendung in ihre Kanzleiräume.

    Diese Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten sei im konkreten Fall durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren gewesen (FG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2021 4 K 136/20, EFG 2021, 386).

  • BFH, 06.09.2019 - III B 38/19

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21
    Der Gesetzgeber hat mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten gerade beseitigen wollen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2019 III B 38/19, BFH/NV 2020, 91).
  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21
    Soweit im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen zu gewähren sei, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstelle, folge hieraus aber auch, dass Erschwernisse, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können, keine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen im Stande seien (vgl. zu alledem BFH-Beschlüsse vom 28. November 2019 X B 132/19, BFH/NV 2020, 779, und vom 4. Juli 2019 VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21
    Soweit im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen zu gewähren sei, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstelle, folge hieraus aber auch, dass Erschwernisse, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können, keine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen im Stande seien (vgl. zu alledem BFH-Beschlüsse vom 28. November 2019 X B 132/19, BFH/NV 2020, 779, und vom 4. Juli 2019 VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).
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