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   FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21   

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FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21 (https://dejure.org/2021,56595)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.12.2021 - 6 K 20/21 (https://dejure.org/2021,56595)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - 6 K 20/21 (https://dejure.org/2021,56595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Rahmen einer unehelichen Lebensgemeinschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für gesunden Partner im Rahmen einer künstlichen Befruchtung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 2017 (VI R 47/15) und vom 16. Dezember 2010 (VI R 43/10) trug die Klägerin vor, ihre Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung sei mit Blick auf den gemeinsamen Kinderwunsch der Klägerin und ihres Partners medizinisch indiziert gewesen, um den objektiv anomalen und regelwidrigen Körperzustand des Partners zu beheben.

    Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern --wie im Fall der künstlichen Befruchtung z.B. infolge von Sterilität-- nur "umgangen" oder kompensiert wird (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

    Dementsprechend erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (BFH-Urteile in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871; in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 21. Februar 2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; und vom 17. Mai 2017 VI R 34/15, BFHE 258, 358, BStBl II 2018, 344).

    Obwohl eine Krankheit bei der Klägerin nicht vorliegt, gelten die für Krankheitskosten entwickelten Grundsätze --d.h. die damit verbundene unwiderlegliche Vermutung der Außergewöhnlichkeit sowie Unterstellung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen-- auch für die Klägerin, denn die Außergewöhnlichkeit sowohl des auslösenden Ereignisses als auch der Höhe der Aufwendungen sowie auch die Zwangsläufigkeit der zur Umgehung der Krankheit durch eine Kinderwunschbehandlung (hier: homologe künstliche Befruchtung) notwendigen Aufwendungen sind infolge der gebotenen Gesamtbetrachtung für die gesunde Frau gleichermaßen gegeben (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 9 K 231/97, EFG 2010, 1694; nachfolgend BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

    Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Klägerin und ihr Partner die erforderlichen Entscheidungen --angefangen von der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bis zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung mit allen erforderlichen, sowohl physisch als auch psychisch belastenden Behandlungen-- nur gemeinsam treffen konnten (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 9 K 231/07; nachgehende BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

  • FG Münster, 24.06.2020 - 1 K 3722/18

    Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau führt zu außergewöhnlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Das Finanzgericht Münster habe mit Urteil vom 24. Juni 2020 (1 K 3722/18 E, juris) zudem entschieden, dass die Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung einer alleinstehenden unverheirateten Frau, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben machte und selbst unter einer Krankheit litt, abziehbar seien.

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 10. Mai 2007 (III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871) zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie im Urteil 5. Oktober 2017 (VI R 2/17, juris) zu Aufwendungen einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau (vgl. zudem Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. Juni 2020 1 K 3722/18 E, juris: Aufwendungen für die künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau mit krankheitsbedingter Fertilitätsstörung als außergewöhnliche Belastung - (nicht angegebener) Beziehungsstatus unbeachtlich).

    Ungewollte Kinderlosigkeit wird deshalb häufig als schwere Belastung erlebt, die im einer krankheitsbedingten Ursache nur durch die künstliche Befruchtung kompensiert werden kann (Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. Juni 2020 1 K 3722/18 E, juris).

  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    An der einzigen Ausnahme im BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03 (BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495) --kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten empfängnisunfähigen Frau-- hat der BFH nicht festgehalten (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871), denn die Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist --unabhängig von ihrem Familienstand-- eine Krankheit.

    Dementsprechend erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (BFH-Urteile in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871; in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 21. Februar 2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; und vom 17. Mai 2017 VI R 34/15, BFHE 258, 358, BStBl II 2018, 344).

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 10. Mai 2007 (III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871) zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie im Urteil 5. Oktober 2017 (VI R 2/17, juris) zu Aufwendungen einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau (vgl. zudem Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. Juni 2020 1 K 3722/18 E, juris: Aufwendungen für die künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau mit krankheitsbedingter Fertilitätsstörung als außergewöhnliche Belastung - (nicht angegebener) Beziehungsstatus unbeachtlich).

  • BFH, 22.10.1971 - VI R 242/69

    Krankheitskosten keine außergewöhnliche Belastung, soweit Bezüge aus einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung des BFH, dass eine außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 33 EStG durch Krankheitskosten dann nicht anzuerkennen ist, wenn der Steuerpflichtige wegen seiner Aufwendungen dadurch entschädigt worden ist, dass ihm entsprechende Beihilfen oder Versicherungsleistungen gewährt wurden (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177).

    Könne dem Steuerpflichtigen die Anerkennung auch dann nicht versagt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die für die Begleichung der Aufwendungen erforderlichen Mittel geschenkt worden seien, müsse im Fall des Ersatzes der Aufwendungen durch Beihilfen oder Versicherungsleistungen die Belastung doch deswegen verneint werden, weil hier eine enge Bindung zwischen Aufwand und Ersatz bestehe (BFH in BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177).

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ist jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, z.B. unumgängliche Fahrtkosten zum Arzt wie die Reisekosten aus Anlass einer Behandlung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anerkannte Aufwendungen nur in der Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel als notwendig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen; allerdings können auch PKW-Kosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse oder andere Umstände die Benutzung eines PKW erfordern (vgl. BFH in BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227 m.w.N.).

  • BFH, 21.02.2008 - III R 30/07

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Dementsprechend erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (BFH-Urteile in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871; in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 21. Februar 2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; und vom 17. Mai 2017 VI R 34/15, BFHE 258, 358, BStBl II 2018, 344).

    Es ist auch nicht zumutbar, dass die Steuerpflichtige die Krankenkasse zunächst auf die Erstattung der Aufwendungen verklagen muss, weil die Kosten einer In-vitro-Fertilisation nur bei Verheirateten von der Krankenkasse getragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 III R 30/07, juris).

  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17

    Berücksichtigung der Aufwendungen für künstliche Befruchtung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Auch das Finanzgericht München habe mit Urteilen vom 8. Oktober 2019 (6 K 1423/17 und 6 K 1420/17, juris) die Auffassung vertreten, es ändere aus Sicht des Kinderwunschpaares nichts an der Zwangsläufigkeit der behandlungsbedingten Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG, ob die medizinische Indikation für die Behandlung in einem Defekt der männlichen Samenzelle oder aber in einem Defekt der weiblichen Eizelle liege.

    Der Senat hält es deshalb für angemessen, die vorliegend gegebene chromosomale Translokation angesichts der erheblichen, hieraus resultierenden Risiken und weitreichenden Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind als Krankheit des Mannes einzuordnen (so auch Finanzgericht München, Urteile vom 8. Oktober 2019 6 K 1423/17 und 6 K 1420/17, juris: Vorliegen einer Krankheit, wenn eine Präimplantationsdiagnostik oder ähnliche Verfahren gemäß § 3a Embryonenschutzgesetz zulässig sind).

  • BFH, 17.05.2017 - VI R 34/15

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Dementsprechend erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (BFH-Urteile in BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871; in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 21. Februar 2008 III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309; und vom 17. Mai 2017 VI R 34/15, BFHE 258, 358, BStBl II 2018, 344).

    Die hier vorliegende chromosomale Translokation beim Mann ist als Krankheit anzusehen, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass ein gemeinsames Kind schwerste körperliche oder geistige Behinderungen erleidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist (zur Zeugungsunfähigkeit des Mannes als Krankheit: BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 VI R 34/15, BFHE 258, 358, BStBl II 2018, 344).

  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1420/17

    Künstliche Befruchtung -Steuerrechtliche aussergewöhnliche Umstände

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Auch das Finanzgericht München habe mit Urteilen vom 8. Oktober 2019 (6 K 1423/17 und 6 K 1420/17, juris) die Auffassung vertreten, es ändere aus Sicht des Kinderwunschpaares nichts an der Zwangsläufigkeit der behandlungsbedingten Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG, ob die medizinische Indikation für die Behandlung in einem Defekt der männlichen Samenzelle oder aber in einem Defekt der weiblichen Eizelle liege.

    Der Senat hält es deshalb für angemessen, die vorliegend gegebene chromosomale Translokation angesichts der erheblichen, hieraus resultierenden Risiken und weitreichenden Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind als Krankheit des Mannes einzuordnen (so auch Finanzgericht München, Urteile vom 8. Oktober 2019 6 K 1423/17 und 6 K 1420/17, juris: Vorliegen einer Krankheit, wenn eine Präimplantationsdiagnostik oder ähnliche Verfahren gemäß § 3a Embryonenschutzgesetz zulässig sind).

  • FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
    Obwohl eine Krankheit bei der Klägerin nicht vorliegt, gelten die für Krankheitskosten entwickelten Grundsätze --d.h. die damit verbundene unwiderlegliche Vermutung der Außergewöhnlichkeit sowie Unterstellung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen-- auch für die Klägerin, denn die Außergewöhnlichkeit sowohl des auslösenden Ereignisses als auch der Höhe der Aufwendungen sowie auch die Zwangsläufigkeit der zur Umgehung der Krankheit durch eine Kinderwunschbehandlung (hier: homologe künstliche Befruchtung) notwendigen Aufwendungen sind infolge der gebotenen Gesamtbetrachtung für die gesunde Frau gleichermaßen gegeben (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 9 K 231/97, EFG 2010, 1694; nachfolgend BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

    Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Klägerin und ihr Partner die erforderlichen Entscheidungen --angefangen von der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bis zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung mit allen erforderlichen, sowohl physisch als auch psychisch belastenden Behandlungen-- nur gemeinsam treffen konnten (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 9 K 231/07; nachgehende BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05

    Zur Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen - Abkürzung des

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

  • BFH, 05.10.2017 - VI R 47/15

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher

  • BFH, 02.09.2010 - VI R 11/09

    Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche

  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • BFH, 05.10.2017 - VI R 2/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15:

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