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   FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13   

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FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13 (https://dejure.org/2019,25167)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.05.2019 - 9 K 139/13 (https://dejure.org/2019,25167)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 9 K 139/13 (https://dejure.org/2019,25167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15b Abs. 2 S. 1 EStG 2002; § 15b Abs. 4 EStG 2002; EStG VZ 2006; EStG VZ 2007; EStG VZ 2008
    An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark sind kein Steuerstundungsmodell

  • Betriebs-Berater

    Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark sind kein Steuerstundungsmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Konzept zur Windparkbeteiligung für dänische Investoren stellt kein Steuerstundungsmodell dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark

  • datev.de (Kurzinformation)

    An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark kein Steuerstundungsmodell

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beteiligung an einem Windpark

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark ist kein Steuerstundungsmodell

Papierfundstellen

  • BB 2019, 2070
  • EFG 2019, 1587
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13
    Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; Hallerbach in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, Lfg. 279, Stand Mai 2017, § 15 b EStG Anm. 32).

    (3) Der BFH erachtet diese Regelung insgesamt als verfassungsgemäß; insbesondere wird das Tatbestandsmerkmal der "modellhaften Gestaltung" in § 15 b Abs. 2 Satz 1 EStG als hinreichend bestimmt angesehen (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz. 25).

    (a) Ein Konzept bezeichnet einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Ist Teil des Konzeptes die Gründung einer Gesellschaft, gilt dies sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung (vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Deshalb kann dem Anbieten gegenüber einem größeren Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien allenfalls indizielle Bedeutung zukommen (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Fällt allerdings der Einfluss des Gesellschafters auf die Vertragsgestaltung und Geschäftsführung nicht ins Gewicht oder ist er nur rein formal, so liegt regelmäßig ein Steuerstundungsmodell vor (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Maßgeblich sind insoweit - wie sich aus dem Passus "erzielt werden sollen" ergibt - nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden negativen Einkünfte (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

    Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 15 b Abs. 2 Satz 2 EStG vielmehr die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung "geboten" werden soll (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; ebenso Kaeser in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 15 b Rz. B 40; ähnlich Hallerbach in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, Lfg. 279, Stand Mai 2017, § 15 b EStG Anm. 35).

    Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 7/13

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13
    Dementsprechend waren lediglich die Feststellungen der verrechenbaren Verluste gemäß § 15 b Abs. 4 EStG Gegenstand der vorliegenden Klage (ähnlich BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz. 17 ff.).

    Dass die Klägerin sich mit der Klage allein gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes wendet, lässt ihre Klagebefugnis nicht entfallen (so BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz. 21).

    (3) Der BFH erachtet diese Regelung insgesamt als verfassungsgemäß; insbesondere wird das Tatbestandsmerkmal der "modellhaften Gestaltung" in § 15 b Abs. 2 Satz 1 EStG als hinreichend bestimmt angesehen (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465; BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz. 25).

    Auf solche Einzelinvestoren soll § 15 b EStG nach der Rechtsprechung des BFH nicht anwendbar sein (BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 Rz. 45).

    Entsprechend kann als Konzept nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden (BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Auch wenn er wesentliche Faktoren wie die Entscheidung über das "Ob" und den Umfang der Investition und der Finanzierung selbst tätigt, kann dennoch ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die Rahmenbedingungen und damit der Kern modellhaft vorgegeben sind und von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflusst werden können (BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16

    Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13
    Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und nicht Ziel der Einführung des § 15 b EStG (ähnlich FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).

    Negative Einkünfte bedingt durch die Inanspruchnahme degressiver AfA oder Sonderabschreibungen sind vielmehr bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen typische Anlaufverluste, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 15 b EStG fallen sollten (vgl. FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).

    Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und nicht Ziel der Einführung des § 15 b EStG (ähnlich FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).

    Die Zulassung war auch im Hinblick auf das bereits beim BFH unter dem Az. IV R 7/16 anhängige Revisionsverfahren geboten.

  • FG Münster, 24.11.2015 - 12 K 3933/12

    Feststellung von Verlusten eines geschlossenen Anlagefonds als verrechenbare

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13
    Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und nicht Ziel der Einführung des § 15 b EStG (ähnlich FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).

    Negative Einkünfte bedingt durch die Inanspruchnahme degressiver AfA oder Sonderabschreibungen sind vielmehr bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen typische Anlaufverluste, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 15 b EStG fallen sollten (vgl. FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).

    Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und nicht Ziel der Einführung des § 15 b EStG (ähnlich FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).

  • FG Münster, 22.11.2013 - 5 K 3828/10

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes einer Gesellschaft i.R.e.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13
    Da es sich bei § 15 b EStG um eine Verlustausgleichsbeschränkung und damit um eine steuererhöhende Vorschrift handelt, trägt das beklagte Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast (FG Münster, Urteil vom 22. November 2013 5 K 3828/10 F, EFG 2016, 262).
  • BFH, 14.01.2003 - VIII B 108/01

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2019 - 9 K 139/13
    Die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Ausgeschiedenen vom Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt ist (vgl. Levedag in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 60 Rz. 59 "Ausgeschiedene Gesellschafter/Gemeinschafter" unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335).
  • FG Münster, 21.02.2020 - 4 K 794/19

    Einkommensteuer - Liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vor,

    Die Feststellungslast für die Anwendungsvoraussetzung des § 15b Abs. 3 EStG trifftnach den allgemeinen Regeln - die Finanzverwaltung (vgl. nur Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15b EStG Rz. 20, s. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.05.2019 9 K 139/13, EFG 2019, 1587).
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