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   FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15   

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FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15 (https://dejure.org/2016,2141)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.02.2016 - 7 V 237/15 (https://dejure.org/2016,2141)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 7 V 237/15 (https://dejure.org/2016,2141)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO; § 32 Abs. 6 EStG; § 32a EStG; § 33a Abs. 1 EStG
    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung; Berücksichtigung eines durchschnittlichen und damit unter dem Sozialleistungsanspruch ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung; Berücksichtigung eines durchschnittlichen und damit unter dem Sozialleistungsanspruch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer 2014; Solidaritätszuschlag 2014; (Aufhebung der Vollziehung) - Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?; vorläufiger Rechtsschutz: Aufhebung der Vollziehung in Höhe von rund 820 EUR; ernstliche Zweifel: Kinderfreibeträge - nicht nur im ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung; Berücksichtigung eines durchschnittlichen und damit unter dem Sozialleistungsanspruch ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung: Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 13
  • EFG 2016, 656
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Dieser Betrag müsse aber so bemessen werden, dass er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecke (Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653).

    Der Bericht verweist auf die Berechnung der Bund-/Länder-Kommission, die das BVerfG im Beschluss vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) herangezogen habe.

    Der Beschluss des BVerfG vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) betrifft die Verfassungsmäßigkeit der im Haushaltsbegleitgesetz 1983 eingeführten Kürzung des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz für Besserverdienende und der Vorschriften über die Berechnung des dafür maßgeblichen Einkommens.

    Bei der Ermittlung des damit nicht exakt vorgegebenen Betrages des Existenzminimums muß dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimums kommt dabei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu, die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepaßt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Da einerseits dem Gesetzgeber zugestanden werden muß, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen ( BVerfGE 82, 60 ), andererseits aber die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind, muß für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Dem Gesetzgeber könne insoweit nur ein geringer Pauschalierungsspielraum eingeräumt werden, denn er hätte eine Ungleichbehandlung für alle Betroffenen ohne weiteres dadurch vermeiden können, dass er das Existenzminimum mit einem entsprechenden Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht berücksichtigte und das Kindergeld nur als ergänzende Sozialleistung ausgestaltete (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Ebenso wie der Gesetzgeber verpflichtet sei, den Betrag des Existenzminimums so zu bemessen, dass er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf decke (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ), müsse er ihn auch möglichst allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise zugute kommen lassen.

    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sich ergebende Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Ob die Entlastungswirkung von § 10 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werde, lasse sich aufgrund einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerfGE 82, 60 ) beantworten.

    Dabei sei zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdeckten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausgeführt, ein einheitlicher Betrag für die steuerliche Freistellung sei zulässig, müsse allerdings so bemessen werden, dass er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecke.

    Das BVerfG führt in der Entscheidung vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) unter C III 3 c) aus:.

    Der Freibetrag von EUR 924 gemäß § 33a Abs. 2 EStG kann dabei nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil er der Abgeltung eines zusätzlichen Sonderbedarfs bei auswärtiger Unterbringung dient (vgl. auch BVerfG vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60 unter C III 3 b zu § 33a Abs. 2 EStG).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) führt das BVerfG unter C III 3 d aus, weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass der Gesetzgeber die Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs, der sich regelmäßig nach der Lebensstellung der Eltern bestimmt, berücksichtigen müsste.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Das BVerfG habe schon im Jahr 1992 (Beschluss vom 25. September 1992, 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) unter C.3 ausgeführt, das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum dürfe den vom Gesetzgeber im Sozialhilferecht bestimmten Mindestbedarf nicht unterschreiten.

    Der Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) betrifft die Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Regelungen des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags - existenznotwendiger Bedarf als Untergrenze für Zugriff durch Einkommensteuer - rückwirkende Korrektur nicht geboten - Pflicht zur Neuregelung von Veranlagungszeitraum 1996 an (zitiert nach juris-Entscheidungsdienst).

    Der Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) betrifft u.a. die Frage, ob die Grundfreibeträge für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 mit dem Grundgesetz vereinbar waren.

    Bei der Ermittlung des damit nicht exakt vorgegebenen Betrages des Existenzminimums muß dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf jedenfalls den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festgelegt hat, nicht unterschreiten (vgl. BVerfGE 87, 153 ).

    Da einerseits dem Gesetzgeber zugestanden werden muß, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen ( BVerfGE 82, 60 ), andererseits aber die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind, muß für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Hieraus werde deutlich, dass sich der durchschnittliche jährliche Sozialhilfebedarf nur annäherungsweise ermitteln lasse und dass demgemäß eine solche Berechnung nur einen Richtwert, nicht aber eine strikte Vorgabe für die Bemessung des Existenzminimums darstellen könne (vgl. auch BVerfGE 87, 153 ).

    Ebenso wie der Gesetzgeber verpflichtet sei, den Betrag des Existenzminimums so zu bemessen, dass er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf decke (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ), müsse er ihn auch möglichst allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise zugute kommen lassen.

    Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (vgl. BVerfGE 87, 153 ).

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muß er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ).".

    Das Gebot, "bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen", folge auch aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 87, 153 ; 93, 121 ).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Dabei sei zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdeckten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) führt das BVerfG aus, soweit der Gesetzgeber im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt habe, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, dürfe das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten.

    Anders als bezüglich des Preisgefälles auf dem Wohnungsmarkt, auf den das BVerfG in seinem Beschluss vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) zum Ansatz eines Freibetrags am unteren Wert verweist, stellt der unterschiedlich hohe Regelbedarf von Kindern in unterschiedlichem Alter und von Erwachsenen keinen Sonder- sondern den Regelfall war, weil jedes lebendige Kind älter und schließlich erwachsen wird und sich dadurch sein Bedarf regelmäßig erhöht.

    Das BVerfG führt in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1994 unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 25. September 1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) allerdings auch aus, dass das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum jedenfalls den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festgelegt habe, nicht unterschreiten dürfe.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Gesetzgeber zugestanden werden, die steuerliche Entlastung für einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen (vgl. BVerfGE 91, 93 [111 f.]).

    Der Beschluss des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909) wird in Ziffer 5.1 des Existenzminimumberichts angeführt dazu, dass es zulässig sei, die steuerliche Entlastung für einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen.

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muß er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ).".

    Das BVerfG setzt sich mit der in der Entscheidung des 1. Senats des BVerfG (vom 14. Juni 1994, 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909) angenommenen Toleranzgrenze von 15 %, um die das steuerlich zugrunde gelegte Existenzminimum das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum unterschreiten dürfe, auseinander.

    t e n nach der Pro-Kopf- Methode berechnet worden und nicht nach den niedrigeren Werten, die lediglich den notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum berücksichtigen (BVerfGE 91, 93 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Familie und Senioren, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwGE 79, 17, 20> und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs <BFHE 171, 534, 539 ff.>).

    Im Grundsatz aber fordere auch der Erste Senat eine Berücksichtigung des Existenzminimums "möglichst in allen Fällen" in präzisen, realitätsgerechten Grenzen (BVerfGE 91, 93 ).

    Den Bedarfszahlen lägen nicht durchschnittliche Richtwerte (so BVerfGE 91, 93 ), sondern nur der existenznotwendige Mindestbedarf zugrunde.

    In seiner Entscheidung vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909) legt das BVerfG für die Gegenüberstellung des steuerlichen Kinderfreibetrags und des in einen Freibetrag umgerechneten Kindergeldanspruchs mit dem Existenzminimum eine Typisierung - unter Ansatz eines Durchschnittssatzes des auch nach Altersstufen unterschiedlichen Sozialhilfebedarfs - zugrunde.

    Das BVerfG weist in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) zu der nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909) zulässigen Toleranz von 15 % zutreffend darauf hin, dass der Toleranzwert u.a. mit dem Umstand begründet wurde, der Wohnbedarf sei bei den herangezogenen Richtwerten nach der Pro-Kopf-Methode berechnet worden.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Der Gesetzgeber berücksichtige nicht die Vorgabe des BVerfG aus dessen Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174), nach dem eine in nicht allen Fällen ausreichende einkommensteuerliche Berücksichtigung der existenznotwendigen Mindestaufwendungen für den Kindesunterhalt nicht mit der Notwendigkeit einer gesetzlichen Typisierung zu rechtfertigen sei.

    Der Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) betrifft die Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 1987.

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Die nach den Existenzminimumberichten anzusetzenden steuerlichen Freibeträge stellen nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) bereits Mindestbeträge dar, die zwar überschritten, aber nicht mehr unterschritten werden dürfen.

    In seiner Entscheidung vom 10. November 1998 zur Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 1987 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) führt das BVerfG aus, Art. 6 Abs. 1 GG gebiete, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen.

    Er dürfe bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen (so auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).

    Das BVerfG weist in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) zu der nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909) zulässigen Toleranz von 15 % zutreffend darauf hin, dass der Toleranzwert u.a. mit dem Umstand begründet wurde, der Wohnbedarf sei bei den herangezogenen Richtwerten nach der Pro-Kopf-Methode berechnet worden.

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    So gehe der Bundesminister von Kindern bis zu 18 Jahren aus, während beispielsweise der Bundesfinanzhof Kinder bis zum 21. Lebensjahr in die Berechnung einbeziehe (Vorlagebeschluss des BFH vom 16. Juli 1993, III R 206/90, BFHE 171, 534 , BStBl II 1993, 755).

    Jedenfalls kann aber bei Richtwerten, wie sie hier nach der Berechnung des Bundesministers zum Vergleich herangezogen werden, die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden Regelung noch nicht festgestellt werden, wenn diese Richtwerte um weniger als 15 vom Hundert unterschritten werden (vgl. auch BFHE 171, 534 ).

    t e n nach der Pro-Kopf- Methode berechnet worden und nicht nach den niedrigeren Werten, die lediglich den notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum berücksichtigen (BVerfGE 91, 93 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Familie und Senioren, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwGE 79, 17, 20> und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs <BFHE 171, 534, 539 ff.>).

    Bei Richtwerten, wie sie dort nach der Berechnung des Bundesministers zum Vergleich herangezogen würden, könne die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden Regelung noch nicht festgestellt werden, wenn diese Richtwerte um weniger als 15 vom Hundert unterschritten würden (vgl. auch BFHE 171, 534 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Der Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) betrifft die Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums (insbesondere auch für Steuerpflichtige mit Kindern).

    Auch in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) führt das BVerfG unter Hinweis auf den Beschluss vom 29. Mai 1990 aus, dass der Gesetzgeber bei einer typisierenden Regelung Sorge zu tragen habe, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken.

    In der Entscheidung vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) führt das BVerfG aus, die Grenzen einer zulässigen Typisierung seien hinsichtlich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Kinder "offensichtlich überschritten", wenn unter Berufung auf die Beitragsfreiheit von ca. 90% aller Kinder aufgrund der Familienversicherung nach § 10 SGB V alle privat krankenversicherten Kinder vollständig "hinwegtypisiert" würden.

    In seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) führt das BVerfG unter Hinweis auf die o.a. Entscheidung des BVerfG vom 29. Mai 1990 aus, aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige faktisch oder rechtlich zu höheren Aufwendungen verpflichtet sei.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Die für den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsfähigkeit und darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. zuletzt BVerfGE 68, 143 ).

    Das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, entspricht im Ergebnis dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen darf (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, entspricht im Ergebnis dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen darf (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Organschaft in der Insolvenz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Die Antragstellerin verweist auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlages (vom 22. September 2015, 7 V 89/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 63).

    Das Gericht nimmt insoweit auf die umfangreichen Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise im Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Solidaritätszuschlages 2012 (Aufhebung der Vollziehung) vom 22. September 2015 (7 V 89/14, EFG 2016, 63) Bezug.

    Das Gericht nimmt hierzu auf seine Ausführungen im Beschluss zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Solidaritätszuschlages 2012 vom 22. September 2015 (7 V 89/14, EFG 2016, 63) Bezug.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S.

  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Steuersplitting

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Kindergeld

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Waisenrente II

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Grundfreibetrag

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

  • BFH, 19.03.2014 - III S 22/13

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Im Klageverfahren macht die Klägerin - unter Einbeziehung ihres Vortrages im Einspruchsverfahren und im Verfahren wegen Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (Aktenzeichen 7 V 237/15 des Niedersächsischen Finanzgerichts) geltend:.

    den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, die Steuer unter Berücksichtigung der Berechnungen des Niedersächsischen Finanzgerichts im Beschluss zum Verfahren zur Aufhebung der Vollziehung vom 16. Febr. 2016 AZ 7 V 237/15 um EUR 782 Einkommensteuer und EUR 43, 01 Solidaritätszuschlag niedriger festzusetzen.

    Das vorlegende Gericht hatte im Verfahren der Klägerin wegen Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (Aktenzeichen 7 V 237/15 des Niedersächsischen Finanzgerichts) mit Beschluss vom 16. Februar 2016 die Vollziehung in Höhe von EUR 782 Einkommensteuer und EUR 43, 01 Solidaritätszuschlag aufgehoben (und den weiter gehenden Antrag abgelehnt).

    Das Gericht hat die Akte des Verfahrens wegen Aufhebung der Vollziehung (Aktenzeichen 7 V 237/15 des Niedersächsischen Finanzgerichts) zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

    Jan-Hendrik Kister setzt sich in einer Anmerkung (EFG 2016, S. 662) mit dem Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 16. Februar 2016 zur Aufhebung der Vollziehung (Aktenzeichen 7 V 237/15, EFG 2016, 656) auseinander.

    Die Einwendungen von Kister in seiner Anmerkung zum Beschluss des vorlegenden Gerichts im Verfahren der Aufhebung der Vollziehung (EFG 2016, 656) treffen nicht zu.

    Eine Kürzung des sächlichen Existenzminimums um den im Kinderfreibetrag berücksichtigten Bedarf für Bildung und Teilhabe, weil dieser (fiktiv) im Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf enthalten sei, ist deshalb (entgegen der Auffassung von Kister, EFG 2016, 656 und den Ausführungen von Pust, Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, Loseblatt, § 32 Anm. 101 bis 107, Stand August 2015) nicht zulässig.

  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016  7 V 237/15 insoweit aufgehoben, als er die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 vom 16. September 2015 über die Berücksichtigung eines um 72 EUR je Kind (zusammen 144 EUR) erhöhten Kinderfreibetrages hinaus aufgehoben hat.

    Das FG ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 656 veröffentlichten Beschluss davon aus, dass die den Kinderfreibetrag regelnde Vorschrift in § 32 Abs. 6 EStG im Streitjahr 2014 aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei.

    Das FA beantragt, den AdV-Beschluss des FG vom 16. Februar 2016  7 V 237/15 insoweit aufzuheben, als das FG dem Antrag auf AdV über die Berücksichtigung eines um 72 EUR je Kind erhöhten Kinderfreibetrages hinaus entsprochen hat.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 7 K 7155/14

    Einkommensteuer 2011 und 2012

    Im hiesigen Klageverfahren haben die Kläger einen Beschluss des Finanzgerichts - FG - Niedersachsen vom 16.02.2016 (7 V 237/15, BeckRS 2016, 94351) zitiert, der sich mit der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 befasst und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die steuerliche Berücksichtigung von Kindern sei auch insoweit verfassungswidrig, als die Begünstigung bei höheren Einkommen größer sei als bei kleinen Einkommen.

    Der von den Klägern zitierte Beschluss des FG Niedersachsen vom 16.02.2016 (7 V 237/15, BeckRS 2016, 94351) verhält sich zum Grundfreibetrag nicht.

    Soweit die Kläger den Beschluss des FG Niedersachsen vom 16.02.2016 (7 V 237/15, BeckRS 2016, 94351) zitieren, befasst sich dieser zwar mit der Freistellung des Kinderexistenzminimums durch den Kinderfreibetrag; es ergibt sich daraus kein Anlass für eine von den Ausführungen des BFH abweichende Beurteilung.

    Auch in 2012 stellt sich somit das erst in 2014 aufgetretene Problem, welches das FG Niedersachsen (Beschluss vom 16.02.2016 (7 V 237/15, BeckRS 2016, 94351)) zum Anlass genommen hat, für dieses Jahr von der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags auszugehen, nicht.

  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

    Diese Methode sei nach dem Beschluss des Finanzgerichts Hannover vom 16. Februar 2016 Az. 7 V 237/15, auf den verwiesen werde, verfassungswidrig.

    Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hannover vom 23. Februar 2016 7 V 237/15, EFG 2016, 656 hat der BFH mit Beschluss vom 21. Juli 2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28 entschieden.

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