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   FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17   

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https://dejure.org/2018,21430
FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17 (https://dejure.org/2018,21430)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.04.2018 - 9 K 210/17 (https://dejure.org/2018,21430)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. April 2018 - 9 K 210/17 (https://dejure.org/2018,21430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4, 5 EStG; § 19 Abs. 1 EStG; § 40a Abs. 2 EStG; § 40a Abs. 5 EStG
    Berücksichtigen des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Pauschalversteuerung des Arbeitslohns i.R.v. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2009, § 8 Abs. 2 S. 2 EStG 2009, § 19 EStG 2009, EStG VZ 2013, R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 EStR 2012, R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 3 EStR 2012
    EStG 2009, EStG 2012, EStG VZ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Pauschalversteuerung des Arbeitslohns i.R.v. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gleichmäßige Verteilung einer einmaligen Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Nutzungsdauer des Kfz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17
    Des Weiteren begehrt der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 , BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684.

    den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 15. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils auf 0 EUR herabgesetzt werden, für die außergewöhnlichen Belastungen die Staffelmethode entsprechend des Urteils des BFH vom 27. Januar 2017 VI R 75/14 angewendet wird und die Einkommensteuer 2015 entsprechend herabgesetzt wird.

    Ferner hat der Beklagte bei Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen die Rechtsprechung des BFH ( Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 , BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) nicht berücksichtigt.

    Der Senat legt den diesbezüglich gestellten Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er sich auf das Urteil des BFH vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl. II 2017, 684) bezieht und dass insoweit im Klageantrag versehentlich ein falsches Entscheidungsdatum (27. Januar 2017 anstatt 19. Januar 2017) genannt worden ist.

    Insoweit schließt sich der Senat der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten an, wonach es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für Fahrtkosten aufgrund der Behinderung des Sohnes und der Krankheitskosten dem Grunde nach um außergewöhnliche Belastungen handelt und dass die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung entsprechend der nunmehr durch den BFH ( Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 , BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) erfolgten Auslegung der Regelung des § 33 Abs. 3 EStG zu erfolgen hat.

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17
    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG ( BFH, Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 , BFHE 256, 107, BFH/NV 2017, 516 m. w. N.).

    Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen ( BFH, Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 , BFHE 256, 107, BFH/NV 2017, 516 m. w. N).

    Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen komme daher nicht in Betracht (BFH, Urteile jeweils vom 30. November 2016 VI R 49/14 , BFHE 256, 107, BFH/NV 2017, 516; VI R 24/14, BFH/NV 2017, 448 [BFH 30.11.2016 - VI R 24/14] ).

    Denn der BFH hat in den Urteilsgründen in seinem Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 ausdrücklich ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 nur insoweit nicht mehr gelten sollen, als danach das Nutzungsentgelt als Werbungskosten abgezogen werden sollte.

  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 162/17
    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kfz-Überlassungsvertrag (Blatt 15 FG-Akte in 9 K 162/17) verwiesen.

    Nach Auffassung des Außenprüfers könne die Vereinbarung jedoch keinen Unterschied machen, weil keine monatlichen Zahlungen geleistet wurden, sondern eine Einmalzahlung (vgl. Bl. 33 Einspruchsheftung zu 9 K 162/17).

    Per Email vom 21. April 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte das Ruhen des Einspruchsverfahrens, bis über die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 (9 K 162/17) entschieden werde.

    Ferner verweist der Kläger auf seine Klagebegründung im Verfahren 9 K 162/17 und bezieht sich hilfsweise auf das BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 59/06) , wonach die Zuzahlungssumme in Höhe von 20.000 EUR für den Kläger zum Werbungskostenabzug über 8 Jahre verteilt anzusetzen sei.

    Zudem stehe der Behauptung, dass der Kläger seit einem Schlaganfall nicht mehr in der Lage sei einen PKW zu führen, die Aussage im Schriftsatz vom 24. Oktober 2017, den der Kläger zu dem unter dem Aktenzeichen 9 K 162/17 beim Finanzgericht anhängigen Rechtsstreit übersandt hat, entgegen.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17
    Ferner verweist der Kläger auf seine Klagebegründung im Verfahren 9 K 162/17 und bezieht sich hilfsweise auf das BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 59/06) , wonach die Zuzahlungssumme in Höhe von 20.000 EUR für den Kläger zum Werbungskostenabzug über 8 Jahre verteilt anzusetzen sei.

    Ein solcher Aufwand zu den Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut, welches der Arbeitnehmer zur Einkünfteerzielung nutze, sei wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln und über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts abzuschreiben ( BFH, Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 , BFHE 219, 208, BStBl. II 2009, 200).

    Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze des BFH zur gleichmäßigen Verteilung der Zuzahlung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer ( Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 ) keine Anwendung mehr finden sollen.

    Denn der BFH hat in den Urteilsgründen in seinem Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 ausdrücklich ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 nur insoweit nicht mehr gelten sollen, als danach das Nutzungsentgelt als Werbungskosten abgezogen werden sollte.

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 24/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17
    Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen komme daher nicht in Betracht (BFH, Urteile jeweils vom 30. November 2016 VI R 49/14 , BFHE 256, 107, BFH/NV 2017, 516; VI R 24/14, BFH/NV 2017, 448 [BFH 30.11.2016 - VI R 24/14] ).
  • FG Düsseldorf, 24.01.2017 - 10 K 1932/16

    Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17
    Insoweit habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. Januar 2017 10 K 1932/16) entschieden, dass die 1%-Regelung nur dann greife, wenn der Nutzungsberechtigte auch tatsächlich zur Nutzung berechtigt sei.
  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 162/17

    Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines

    Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde (Parallelentscheidung in 9 K 210/17).
  • BFH, 16.12.2020 - VI R 19/18

    Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2018 - 9 K 210/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1626 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.04.2018 - 9 K 210/17 aufzuheben und Einkommensteuer für das Streitjahr auf 7.666 EUR festzusetzen.

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