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   FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10   

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FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10 (https://dejure.org/2013,13737)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2013 - 10 K 148/10 (https://dejure.org/2013,13737)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 10 K 148/10 (https://dejure.org/2013,13737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurechnung von Gegenständen im Rahmen des Immobilienleasings

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    Für die Bilanzierung maßgebend ist bei Auseinanderfallen der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit grundsätzlich die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, wie sie sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt (Urteil des BFH vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).

    a) Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1965, I 51/61 S, BFHE 84, 171, BStBl III 1966, 61; vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 , BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625).

    Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und dass ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).

    Ist der Leasing-Vertrag von Anfang an auf den vermögensmäßigen Erwerb des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer ausgerichtet, ist er steuerlich als Anschaffungsgeschäft des Leasingnehmers zu beurteilen (BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).

    Deshalb ist die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei abweichenden Verträgen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall in Anlehnung an die im Urteil vom 26. Januar 1970 aufgestellten Beurteilungskriterien zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 1984, I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517 m.w.N.).

    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    a) Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1965, I 51/61 S, BFHE 84, 171, BStBl III 1966, 61; vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 , BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625).

    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

    "Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311).

  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und dass ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).

    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

    bb) Im Ergebnis kommt es somit entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben wird, weil anderenfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 29. Juli 1981 I R 62/77 BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107; vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04 BFH/NV 2007, 141, Bordewin/Tonner Leasing im Steuerrecht 4. Aufl., S. 4).

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    "Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311).

    Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 121, BStBl II 2001, 311).

  • BFH, 29.07.1981 - I R 62/77

    Pachtgegenstand - Pachtzeit - Ankaufsrecht - OHG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    bb) Im Ergebnis kommt es somit entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben wird, weil anderenfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 29. Juli 1981 I R 62/77 BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107; vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04 BFH/NV 2007, 141, Bordewin/Tonner Leasing im Steuerrecht 4. Aufl., S. 4).

    Je länger der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und der Möglichkeit zur Optionsausübung ist, desto weniger zwingend erscheint allerdings die Ausübung (BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 I R 62/77, BFHE 134, 264 BStBl II 1982, 107).

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/97

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

    Wenn in Fällen der Vollamortisation, weil der Kaufpreis ohnehin schon während der im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eher kurzen Grundmietzeit entrichtet wurde, aufgrund der niedrigen, lediglich eine Art "Anerkennungsgebühr" darstellenden Ab- oder Anschlusszahlung davon auszugehen ist, dass von Beginn an die Eigentumsübertragung beabsichtigt gewesen ist, kann auch bei Teilamortisationsverträgen auf eine von Anfang an beabsichtigte Eigentumsübertragung geschlossen werden, wenn die verbleibende Zahlungsverpflichtung zwar für sich genommen nicht unerheblich ist, sich im Verhältnis zum Buchwert des Wirtschaftsgutes wie dieser sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergibt, jedoch als ausgesprochen niedrig beurteilt, der Leasingnehmer somit bei einem Ankauf ein aus seiner Sicht günstiges Geschäft tätigen würde (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 55/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei Leasing; Anschaffungsbegriff bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    Deshalb ist die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei abweichenden Verträgen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall in Anlehnung an die im Urteil vom 26. Januar 1970 aufgestellten Beurteilungskriterien zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 1984, I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517 m.w.N.).

    69 Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht, bei dessen Ausübung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich "eine Art Anerkennungsgebühr" darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Ausübung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55/01 BFH/NV 2005, 517).

  • BFH, 04.07.2002 - IV B 44/02

    Vermietung von Flugzeugen; Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    Das Gericht, das bei der Berechnung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht an die amtlichen AfA-Tabellen gebunden ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559) hält den Ansatz einer 30jährigen Nutzungsdauer für zu kurz bemessen.
  • BFH, 02.11.1965 - I 51/61 S

    Aktvierung von Pachtgeständen und AfA bei einer Verpflichtung des Pächters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    a) Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1965, I 51/61 S, BFHE 84, 171, BStBl III 1966, 61; vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 , BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625).
  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10
    a) Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1965, I 51/61 S, BFHE 84, 171, BStBl III 1966, 61; vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 , BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

    Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013  10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 des Gewerbesteuergesetzes gewährt wird.
  • FG Hessen, 10.09.2014 - 4 K 101/12

    Abbruchabsicht; Abbruchverpflichtung; Bilanzierung; Gebäude; Vollamortisation;

    Ein Indiz für eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber bereits während der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist (vgl. zusammenfassend das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013, 10 K 148/10, n.v., juris mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).
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