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   FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09   

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FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09 (https://dejure.org/2010,18894)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 11 K 245/09 (https://dejure.org/2010,18894)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. August 2010 - 11 K 245/09 (https://dejure.org/2010,18894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 75 Abs. 1 S. 1, 2 AO; § 191 Abs. 1 S. 1 AO; § 133 Abs. 2 InsO; § 143 Abs. 1 InsO
    Ermessensfehlerfreie haftungsungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers eines Unternehmens bei fehlendem übernommenen vollstreckungsfähigen Vermögen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides; Orientieren des haftungsrelevanten Unternehmensbegriffs an einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 75 Abs. 1
    Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO; Haftungsbescheid; Ermessensfehler; Haftung; Betriebsübernahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 2064
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Nürnberg, 13.11.1990 - II 211/89
    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    24 2. Sind diese Voraussetzungen einer Unternehmensübereignung erfüllt, so wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO zwar grundsätzlich erst in der Zwangsvollstreckung und auch dann nur auf Einwendung hin relevant (BFH-Urt. v. 18. März 1986 VII R 146/81, BStBl II 1986, 589; FG Nürnberg Urt. v. 13. November 1990 II 211/89, EFG 1991, 710).

    Nach Auffassung des Gerichts ist aber die haftungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers jedenfalls dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens (s. dazu z.B. BFH-Urt. v. 9. November 1994 XI R 16/94 BFH/NV 1995, 578; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582) feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, (mehr) vorhanden ist (vgl. FG Düsseldorf Urt. v. 17. Januar 1980 VII 491/77 H, EFG 1980, 262; FG München Urt. v. 21. Mai 1985 XI (XIII) 76/80 AO 2, EFG 1985, 587; FG Nürnberg Urt. v. 13. November 1990 II 211/89, EFG 1991, 710; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582; vgl. auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl. 2007, Rz. 364 m.w.Nachw. in Fn 1).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 143/97

    Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Dies reiche zur Anwendung der BFH-Entscheidung (Az. VII R 143/97) aus.
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81

    Anforderungen an Besteuerung bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (s. BFH-Urt. v. 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; Urt. v. 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschl. v. 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (s. BFH-Urt. v. 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; Urt. v. 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschl. v. 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93

    Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (s. BFH-Urt. v. 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; Urt. v. 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschl. v. 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Denn auch wenn die Finanzverwaltung grundsätzlich gehalten ist, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und deshalb bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld im Regelfall einen Haftungsbescheid zu erlassen hat (s. dazu BFH-Urt. v. 29. September 1987 VII R 54/84, BStBl II 1988, 176 m.w.N.), so kann ein solcher Haftungsbescheid im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Betriebsübernehmer durch seinen Einspruch deutlich macht, dass er für die Steuererstschuld des Veräußerers nicht einstehen will und der Haftungsanspruch spätestens bei Abschluss des Einspruchsverfahrens keinesfalls mehr im Vollstreckungswege durchsetzbar ist.
  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    24 2. Sind diese Voraussetzungen einer Unternehmensübereignung erfüllt, so wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO zwar grundsätzlich erst in der Zwangsvollstreckung und auch dann nur auf Einwendung hin relevant (BFH-Urt. v. 18. März 1986 VII R 146/81, BStBl II 1986, 589; FG Nürnberg Urt. v. 13. November 1990 II 211/89, EFG 1991, 710).
  • FG Saarland, 13.08.2001 - 1 K 123/00

    Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines Mandantenstammes (§ 75 Abs. 1 Sätze

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Nach Auffassung des Gerichts ist aber die haftungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers jedenfalls dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens (s. dazu z.B. BFH-Urt. v. 9. November 1994 XI R 16/94 BFH/NV 1995, 578; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582) feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, (mehr) vorhanden ist (vgl. FG Düsseldorf Urt. v. 17. Januar 1980 VII 491/77 H, EFG 1980, 262; FG München Urt. v. 21. Mai 1985 XI (XIII) 76/80 AO 2, EFG 1985, 587; FG Nürnberg Urt. v. 13. November 1990 II 211/89, EFG 1991, 710; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582; vgl. auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl. 2007, Rz. 364 m.w.Nachw. in Fn 1).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.1985 - 2 K 50/83
    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Nach Auffassung des Gerichts ist aber die haftungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers jedenfalls dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens (s. dazu z.B. BFH-Urt. v. 9. November 1994 XI R 16/94 BFH/NV 1995, 578; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582) feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, (mehr) vorhanden ist (vgl. FG Düsseldorf Urt. v. 17. Januar 1980 VII 491/77 H, EFG 1980, 262; FG München Urt. v. 21. Mai 1985 XI (XIII) 76/80 AO 2, EFG 1985, 587; FG Nürnberg Urt. v. 13. November 1990 II 211/89, EFG 1991, 710; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582; vgl. auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl. 2007, Rz. 364 m.w.Nachw. in Fn 1).
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 16/94

    Ermessensnichtgebrauch der Anordnung einer Außenprüfung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09
    Nach Auffassung des Gerichts ist aber die haftungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers jedenfalls dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens (s. dazu z.B. BFH-Urt. v. 9. November 1994 XI R 16/94 BFH/NV 1995, 578; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582) feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, (mehr) vorhanden ist (vgl. FG Düsseldorf Urt. v. 17. Januar 1980 VII 491/77 H, EFG 1980, 262; FG München Urt. v. 21. Mai 1985 XI (XIII) 76/80 AO 2, EFG 1985, 587; FG Nürnberg Urt. v. 13. November 1990 II 211/89, EFG 1991, 710; FG Saarland Urt. v. 13. August 2001 1 K 123/00, EFG 2001, 1582; vgl. auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl. 2007, Rz. 364 m.w.Nachw. in Fn 1).
  • FG Düsseldorf, 17.01.1980 - VII 491/77
  • FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10

    Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

    Der Einzelrichter folgt insoweit den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064, mit dem das Niedersächsische Finanzgericht über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte.

    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m.w.N.).

    b) Sind diese Voraussetzungen einer Unternehmensübereignung erfüllt, so wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO zwar grundsätzlich erst in der Zwangsvollstreckung und auch dann nur auf Einwendung hin relevant (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m. w. N).

    Nach Auffassung des Einzelrichters ist aber die haftungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers jedenfalls dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, vorhanden ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m.w.N).

    Denn auch wenn die Finanzverwaltung grundsätzlich gehalten ist, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und deshalb bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld im Regelfall einen Haftungsbescheid zu erlassen hat, so kann ein solcher Haftungsbescheid im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Betriebsübernehmer durch seinen Einspruch deutlich macht, dass er für die Steuererstschuld des Veräußerers nicht einstehen will und der Haftungsanspruch spätestens bei Abschluss des Einspruchsverfahrens keinesfalls mehr im Vollstreckungswege durchsetzbar ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m. w. N).

  • BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12

    Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1

    Auch dem vom FG für seine Rechtsauffassung zitierten Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. August 2010  11 K 245/09 (EFG 2010, 2064), in dem es auf die Pfändbarkeit der übernommenen Vermögensgegenstände nicht ankam, weil gar kein "übernommenes Vermögen" vorhanden war, ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.
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