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   FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11   

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FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11 (https://dejure.org/2011,18798)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.11.2011 - 3 K 269/11 (https://dejure.org/2011,18798)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. November 2011 - 3 K 269/11 (https://dejure.org/2011,18798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 363 Abs. 2 Satz 2
    Anspruch auf Verfahrensruhe wegen Beschwerdeverfahren beim EGMR

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Verfahrensruhe wegen Beschwerdeverfahren beim EGMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfahrensruhe wegen Beschwerde beim EGMR

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 294
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11
    Eine durch erweiternde Auslegung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Erstreckung der Vorschrift auch auf den "Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte" (EGMR) kommt nicht in Betracht und wurde auch von der Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit gar nicht erst in Erwägung gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 39/05 , BStBl. II 2007, 222; Beschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99 , BFH/NV 1999, 1587; Brockmeyer in Klein, AO, § 363 Rz. 17 f und auch Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , § 363 AO Rz. 202).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, um Steuerfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offenzuhalten (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1995 III R 52/90 , BStBl II 1996, 20; vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2010 6 K 12181/08 , EFG 2010, 1562).

  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 12181/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, um Steuerfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offenzuhalten (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1995 III R 52/90 , BStBl II 1996, 20; vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2010 6 K 12181/08 , EFG 2010, 1562).

    Umso weniger besteht ein derartiger Anspruch, wenn lediglich ein Verfahren bei einem dort nicht aufgeführten Gericht herangezogen werden soll (so BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1995, a.a.O.. und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, a.a.O..).

  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, um Steuerfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offenzuhalten (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1995 III R 52/90 , BStBl II 1996, 20; vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2010 6 K 12181/08 , EFG 2010, 1562).

    Umso weniger besteht ein derartiger Anspruch, wenn lediglich ein Verfahren bei einem dort nicht aufgeführten Gericht herangezogen werden soll (so BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1995, a.a.O.. und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, a.a.O..).

  • EGMR - 2795/10 (anhängig)

    Rechtsschutz, Verfassung, Verfahrensdauer, Rückwirkung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11
    Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Beschwerde-Nr. 2795/10) zur sogenannten pro-futuro-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06 , NJW 2008, 1868) ruhen solle.

    den Einspruchsbescheid zur Einkommensteuer 2009 aufzuheben und das FA zu verpflichten, das Einspruchsverfahren sodann gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Beschwerdeverfahren 2795/10 ruhen zu lassen.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11
    Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Beschwerde-Nr. 2795/10) zur sogenannten pro-futuro-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06 , NJW 2008, 1868) ruhen solle.
  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11
    Eine durch erweiternde Auslegung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Erstreckung der Vorschrift auch auf den "Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte" (EGMR) kommt nicht in Betracht und wurde auch von der Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit gar nicht erst in Erwägung gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 39/05 , BStBl. II 2007, 222; Beschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99 , BFH/NV 1999, 1587; Brockmeyer in Klein, AO, § 363 Rz. 17 f und auch Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , § 363 AO Rz. 202).
  • FG Thüringen, 18.04.2012 - 3 K 257/11

    Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO - Keine

    Das Gericht kann dem Beklagten im Rahmen seiner nach § 102 FGO eingeschränkten Entscheidungskompetenz keine andere Abwägung vorschreiben (vgl. BFH-Beschluss vom 06.101995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20; FG Niedersachsen-Urteil vom 24.06.2010 6 K 12181/08, EFG 2010, 1562; FG Niedersachsen-Urteil vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294).

    Zum Anderen ist nur der Europäische Gerichtshof, also der "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" (EuGH), im Gegensatz zum EGMR, in das steuerrechtliche Rechtsschutzsystem durch die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Gerichte wie dem Finanzgericht aktiv einbezogen (vgl. FG Niedersachsen-Urteil vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294).

  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 3754/11

    Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen

    Der Senat schließt sich dieser Auslegung an, die auch den Entscheidungen des FG Köln (in EFG 2012, 2254) sowie des Niedersächsischen FG (Urteil vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294) entspricht.

    Die Wortlautgrenze ist bei der Auslegung nicht zu überschreiten, sodass eine erweiternde Auslegung nach Auffassung des Senates nicht in Betracht kommt (so auch Niedersächsisches FG in EFG 2012, 294).

  • FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11

    Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,

    Zum anderen spricht für die Annahme, dass in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nur der EuGH als Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemeint ist, dass der EuGH durch das steuerrechtliche Rechtsschutzsystem mit der Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Finanzgerichte (Art. 267 des Vetrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-) in den Besteuerungsprozess einbezogen ist (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294 m.w.N.).
  • FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11

    Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

    Zum anderen spricht für die Annahme, dass in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nur der EuGH als Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemeint ist, dass der EuGH durch das steuerrechtliche Rechtsschutzsystem mit der Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Finanzgerichte (Art. 267 des Vetrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-) in den Besteuerungsprozess einbezogen ist (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294 m.w.N.).
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