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   FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19   

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https://dejure.org/2020,35543
FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19 (https://dejure.org/2020,35543)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.09.2020 - 11 K 324/19 (https://dejure.org/2020,35543)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. September 2020 - 11 K 324/19 (https://dejure.org/2020,35543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein Transportunternehmen nach Feststellung des Unternehmenssitz im Inland durch Außenprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UstG

  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UstG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Rückwirkende Rechnungsberichtigung trotz fehlenden Ausweises der Umsatzsteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der rückwirkenden Rechnungsberichtung bei § 13 b UStG- Rat vom Fachanwalt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung bei § 13 b UStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UStG (Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.09.2020 11 K 323/19)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    bb) Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH mit drei Entscheidungen vom 20.10.2016 angeschlossen (V R 26/15, BFH/NV 2017, 252; V R 54/14, BFH/NV 2017, 488 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490).

    Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift wirkt daher auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 Rn. 15).

    Ein Dokument ist danach nur dann eine Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Urteile vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490; Urteil vom 15.10.2019, V R 19/18, DStR 2019, 2698; Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, DStR 2020, 1846).

    Hierfür reicht es jeweils aus, dass die Rechnung diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, a.a.O. Rn. 19; ebenso BMF-Schreiben vom 18.09.2020, III C 2 - S 7286-a/191001:001, Rn. 16; kritisch hierzu Leipold, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 14 Rn. 805).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    b) Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Senatex (Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, DStR 2016, 2211) hat der EuGH weitergehend klargestellt, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat.

    Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, a.a.O. Rn. 43).

    In der bereits angesprochenen Senatex-Entscheidung vom 15.09.2016 hat der EuGH weitergehend entschieden, dass die Art. 167, 178 Buchst. a), 179 und 226 Nr. 3 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe - im konkreten Fall die MwSt-Identifikationsnummer - keine Rückwirkung zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, UR 2016, 800 Rn. 43).

    Der Vorsteuerabzug solle für den Zeitraum gewährt werden, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, a.a.O.).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 48/17

    Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des BFH, der dies zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 15.10.2019 (V R 14/18, DStR 2020, 217) und 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) klargestellt hat.

    Diese Auffassung hat der BFH mit seiner bereits zitierten Entscheidung vom 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) bestätigt.

    Vielmehr wird durch diese die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen für den Vorsteuerabzug bestätigt (BFH, Urteil vom 12.03.2020, a.a.O. Rn. 38 ebenso die Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 18.09.2020, III C 2 S 7286-a/19/10001:001 Rn. 6).

    Ein Dokument ist danach nur dann eine Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Urteile vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490; Urteil vom 15.10.2019, V R 19/18, DStR 2019, 2698; Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, DStR 2020, 1846).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    a) In der Rechtsprechung des EuGH wurde in der Vergangenheit ebenfalls deutlich gemacht, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst dann geltend machen kann, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an ihn bewirkt und er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist (Urteil vom 29.04.2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, HFR 2004, 709).

    Demgegenüber ist an den sich aus dem EuGH-Urteil "Terra Baubedarf-Handel" (Urteil vom 29.04.2004, C-152/02, UR 2004, 323) ergebenden Erfordernissen weiter festzuhalten (BFH, Urteil vom 15.10.2019, a.a.O.).

    aa) Wie bereits dargestellt ist nach der Rechtsprechung des EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitpunkt auszuüben, in dem zu einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, UR 2004, 323).

  • BFH, 15.10.2019 - V R 19/18

    Vorsteuervergütungsverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    Demgegenüber ist an den sich aus dem EuGH-Urteil "Terra Baubedarf-Handel" (Urteil vom 29.04.2004, C-152/02, UR 2004, 323) ergebenden Erfordernissen weiter festzuhalten (BFH, Urteil vom 15.10.2019, a.a.O.).

    Soweit der EuGH daher ausführt, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit verstoße, ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 15.10.2019, a.a.O. Rn. 38).

    Ein Dokument ist danach nur dann eine Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Urteile vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490; Urteil vom 15.10.2019, V R 19/18, DStR 2019, 2698; Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, DStR 2020, 1846).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 64/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    bb) Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH mit drei Entscheidungen vom 20.10.2016 angeschlossen (V R 26/15, BFH/NV 2017, 252; V R 54/14, BFH/NV 2017, 488 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490).

    Ein Dokument ist danach nur dann eine Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Urteile vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490; Urteil vom 15.10.2019, V R 19/18, DStR 2019, 2698; Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, DStR 2020, 1846).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    Dabei sollen die Angaben, die ein Rechnung enthalten muss, den Steuerverwaltungen es insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Barlis 06, C-516/14, UR 2016, 795 und vom 15.11.2017, Geissel und Butin, C-374/16 und C-375/16, UR 2017, 970).

    c) Die vorstehende Rechtsprechung hat der EuGH in der Folgezeit vor allem mit den Entscheidungen Barlis 06 (Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, DStR 2016, 2216) und Vadan (Urteil vom 21.11.2018, C-664/16, DStR 2018, 2524) weiterentwickelt.

  • BFH, 15.10.2019 - V R 14/18

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des BFH, der dies zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 15.10.2019 (V R 14/18, DStR 2020, 217) und 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) klargestellt hat.

    Der EuGH hat vielmehr nur klargestellt, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18, DStR 2020, 217, Rn. 38).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    c) Die vorstehende Rechtsprechung hat der EuGH in der Folgezeit vor allem mit den Entscheidungen Barlis 06 (Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, DStR 2016, 2216) und Vadan (Urteil vom 21.11.2018, C-664/16, DStR 2018, 2524) weiterentwickelt.

    Er muss daher durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (EuGH, Urteil vom 21.11.2018, a.a.O. Rn. 42-44).

  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
    An seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 24.08.2006, V R 16/05, BStBl II 2007, 340) hat der BFH in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr festgehalten.
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

  • BFH, 24.10.2011 - XI B 54/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für nicht medizinisch indizierte

  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

  • BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16

    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
  • BFH, 07.07.2022 - V R 33/20

    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.09.2020 - 11 K 324/19 aufgehoben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung:

    Der Senat schließt sich allerdings der Rechtsprechung des BFH an, wonach das grundsätzliche Erfordernis einer Rechnung weder in dem EuGH-Urteil V?dan (Urteil vom 21. November 2018 - C-664/16, ECLI:EU:C:2018:933) noch in dem EuGH-Urteil Barlis 06 (Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, ECLI:EU:C:2016:690) infrage gestellt wurde (BFH-Urteil vom 12. März 2020 - V R 48/17, BFHE 268, 443, BStBl II 2020, 604, Rz. 37 ff.; vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. September 2020 - 11 K 324/19, EFG 2021, 76, Rn. 24 ff. m.w.N.).

    Auch das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 17. September 2020 - 11 K 324/19, EFG 2021, 76, Rn. 24 ff., Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 33/20) hält eine rückwirkende Berichtigung trotz des fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer für möglich, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind.

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