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   FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 136/01   

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https://dejure.org/2004,12889
FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 136/01 (https://dejure.org/2004,12889)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 K 136/01 (https://dejure.org/2004,12889)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. März 2004 - 6 K 136/01 (https://dejure.org/2004,12889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung: steuerlich ausreichende Vermögensbindung, unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 61 Abs. 1 AO 1977; § 87 BGB
    Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung; Angabe einer bestimmten namentlich genannten Empfängerkörperschaft, die das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet; Unmissverständliche Angabe eines konkreten gemeinnützigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 60; AO § 61; AO § 62
    Stiftung; Vermögensbindung; Zweckbestimmung; Satzungsmäßigkeit - Erleichterung bei der Vermögensbindung einer Stiftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erleichterung bei der Vermögensbindung einer Stiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung; Angabe einer bestimmten namentlich genannten Empfängerkörperschaft, die das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet; Unmissverständliche Angabe eines konkreten gemeinnützigen ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1650
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.09.2003 - I R 85/02

    Beginn der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 136/01
    d) Die in § 62 AO angeordnete Befreiung von der satzungsmäßigen Festlegung der Vermögensbindung beruht indes gerade darauf, dass es dem Gesetzgeber bei den dort genannten Körperschaften gewährleistet erschien, dass das Restvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird, weil die staatlichen Aufsichtsbehörden andernfalls ihre Zustimmung zur Auflösung versagen würden (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.2003, I R 85/02, DStRE 2004, 229; Fischer, a.a.O.; Klein/Gersch, AO, 7. Aufl., § 62 Rz. 2; Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, § 62 - ohne Rn. - Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, § 62 Rz. 2; Schauhoff, a.a.O., § 5 Rz. 102).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 2/98

    Gemeinnützigkeit; künftige Vermögensverwendung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 136/01
    Die Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung muss aufgrund der Umschreibung der Zweckbestimmung die Prüfung ermöglichen, ob die Vermögensbindung den materiellen Erfordernissen entspricht (BFH-Urteil vom 21.07.1999, I R 2/98, BFH/NV 2000, 297).
  • BFH, 20.09.1967 - I 62/63

    Satzungsmäßige Festlegung der Verwendung des Vermögens einer aufgelösten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 136/01
    So liegt keine ausreichende Bezeichnung des Verwendungszwecks vor, wenn die Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken festgeschrieben wird, ohne einen konkreten Zweck zu benennen oder wenn lediglich die Vermögensverteilung an die Zustimmung des Finanzamts geknüpft wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1967, I 62/63, BFHE 90, 177, BStBl. II 1968, 24).
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