Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Keine Verrechnung der Beitragsrückerstattung für 2009 mit Krankenversicherungsleistungen des Jahres 2010
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung - Minderung durch Beitragsrückerstattungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung - Minderung durch Beitragsrückerstattungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um für das Vorjahr erhaltene Beitragserstattungen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zur Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Beitragserstattungen
- wittich-hamburg.de (Kurzinformation)
Kranken- und Pflegeversicherung: Wie wirken sich Beitragserstattungen auf den Sonderausgabenabzug aus?
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13
- BFH, 06.07.2016 - X R 6/14
Papierfundstellen
- EFG 2014, 832
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 06.07.2016 - X R 6/14
Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13 aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 832 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
- BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten …
Sie beziehen sich auf die Argumentation des Niedersächsischen FG in dessen Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13 (EFG 2014, 832; Revision X R 6/14), der sie sich vollinhaltlich anschließen.c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015 3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014 1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14
Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der …
Konträr hierzu habe das FG Niedersachsen am 18.12.2013 - 4 K 139/13 - (EFG 2014, 832) entschieden, dass Beitragsrückerstattungen die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit minderten, als sie auf die unbeschränkt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge entfielen.Demgemäß mindern die im Streitjahr 2011 erstatteten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig die im Streitjahr 2011 geleisteten und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (so auch: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260; a. A.: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.12.2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, in juris, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 22/14).
Deshalb teilt der erkennende Senat - wie auch schon der 2. Senat in seiner Entscheidung vom 02.04.2014 (2 K 2553/12, nv) - nicht die im Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.12.2013 - 4 K 139/13 - (EFG 2014, 832) geäußerte Ansicht, eine Verrechnung würde dem sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 ergebenden Verfassungsgebot widersprechen, Aufwendungen zur Erlangung eines dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechenden Krankenversicherungsschutzes jedenfalls nach Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Anpassungsfrist zum 31.12.2009 in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
- BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer …
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014 10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Rz 18, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014 1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).