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   FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17   

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https://dejure.org/2018,42459
FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17 (https://dejure.org/2018,42459)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2018 - 9 K 325/17 (https://dejure.org/2018,42459)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2018 - 9 K 325/17 (https://dejure.org/2018,42459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermögenszuordnung | Entgelt für die Nutzung tieferer Erdschichten eines Landwirts als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sind Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume Privatvermögen?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Leistungen für ein durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichertes Recht auf Verlegung/Betrieb eines Regenwasserkanals

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 161
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.09.2013 - IV R 57/10

    Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Hierzu verwiesen die Kläger auf eine ihrer Meinung nach vergleichbare Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 2013 (IV R 57/10, BFH/NV 2014, 316), in welcher dieser festgestellt habe, dass eine Entschädigung dann nicht als Miet- oder Pachtzins eingeordnet werden könne, wenn der Steuerpflichtige auch nach der Nutzungsänderung weiterhin allein zur Nutzung des Grundstücks berechtigt bliebe.

    Zwar habe der BFH in der von den Klägern zitierten Entscheidung vom 11. September 2013 (IV R 57/10, BFH/NV 2014, 316) Miet- und Pachtzinsen dann nicht angenommen, wenn der Steuerpflichtige auch nach Nutzungsänderung weiterhin allein zur Nutzung des Grundstücks berechtigt bleibe und der Gemeinde keine eigenen Betretungs- und Nutzungsrechte eingeräumt würden.

    Der Beklagte verweist auf seine Begründung im Einspruchsbescheid vom 20. August 2017, hält jedoch auf Hinweis des Gerichts das Urteil des BFH vom 11. September 2013 (IV R 57/10) nicht mehr auf den Klagefall anwendbar, da der Gemeinde, entgegen den Ausführungen im Einspruchsbescheid, ein Betretungsrecht eingeräumt worden sei.

    Der BFH hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 11. September 2013 (IV R 47/10,(Anm. der Dok-Stelle: richtiges Az. IV R 57/10), BFH/NV 2014, 316) diese weite Begriffsauslegung bestätigt und unter Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG alle Entgelte verstanden, die für eine obligatorische oder dingliche Nutzungs- oder Fruchtziehungsüberlassung entrichtet werden, ohne dass es auf die Bezeichnung in den vertraglichen Vereinbarungen ankommt.

    Entgegen der von den Klägern vertretenden Auffassung, erachtet der Senat eine Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. September 2013 (IV R 57/10, BFH/NV 2014, 316) für nicht angezeigt.

  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl. II 1995, 640 m. w. N.).

    Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören (ständige Rechtsprechung, vergleiche BFH-Urteil vom 17. Mai 1995, X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640).

    Eine Leistung in diesem Sinne ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige lediglich zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirkt, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen (BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, a. a. O.); bei hoheitlichen Eingriffen ist § 22 Nr. 3 EStG unanwendbar.

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.2017 - 2 K 118/16

    Versteuerung des Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Der Abschluss eines zeitlich unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsmöglichkeit reicht ebenso wenig aus wie die Vereinbarung einer Laufzeit von bis zu 5 Jahre mit der Option zur Verlängerung (vgl. Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 11 Anm. 87, 125; Kube/Schomäcker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 11 Rz. B 36, C 23; Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2017 2 K 118/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 1096).

    Darüber hinaus folgt der Senat der vom Finanzgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 10. März 2017 (2 K 118/16, EFG 2018, 1096) vertretenen Auffassung, dass nach der Systematik des Gesetzes im Rahmen der Überschusseinkünfte ein Vorrang des Grundsatzes des Zuflussprinzips besteht und jegliche Abweichung nur bei einer ausdrücklich anderslautenden gesetzlichen Regelung in Betracht kommt.

  • BFH, 24.03.1982 - IV R 96/78

    Landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück - Verlegung von Ferngasleitung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Der 4. Senat des BFH geht in seiner (älteren) Rechtsprechung (Urteil vom 24 März 1982 IV R 96/78, BFHE 135, 483, Bundessteuerblatt - BStBl.- II 1982, 643) noch davon aus, dass bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche der Grund und Boden als Ganzes im Regelfall ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.

    Befindet sich in einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens allerdings ein Bodenschatz, so tritt dieser, sobald er entdeckt und zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht ist, als ein besonderes Wirtschaftsgut neben den Grund und Boden (BFH-Urteil vom 24 März 1982 IV R 96/78, a. a. O.).

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02

    Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen als Bestandteil der Gewinnermittlung nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Da bei der Anwendung der Durchschnittssätze nach § 13a EStG in der Regel jedoch nur ein Teil des tatsächlichen Gewinns steuerlich erfasst wird (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345; BFH-Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 40/09, BFHE 230, 123, BStBl II 2011, 164: "Verschonungsregelung") erscheint es bereits aus verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten, lediglich die aus einer originären landwirtschaftlichen Nutzung erzielten Gewinne mit dem Grundbetrag/Hektarbetrag als abgegolten anzusehen.
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Das Gericht ist nicht berechtigt, die Rechtsposition der Kläger im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung zu verschlechtern (Verbot der reformatio in peius oder "Verböserungsverbots", BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 40/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - Verschonungsregelung des §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Da bei der Anwendung der Durchschnittssätze nach § 13a EStG in der Regel jedoch nur ein Teil des tatsächlichen Gewinns steuerlich erfasst wird (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345; BFH-Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 40/09, BFHE 230, 123, BStBl II 2011, 164: "Verschonungsregelung") erscheint es bereits aus verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten, lediglich die aus einer originären landwirtschaftlichen Nutzung erzielten Gewinne mit dem Grundbetrag/Hektarbetrag als abgegolten anzusehen.
  • FG Münster, 09.06.2017 - 4 K 1034/15

    Zuflusss - Verteilung eines "Gestattungsentgelts" für eine Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Im Gegensatz zum Sachverhalt der der Entscheidung des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 9. Juni 2017 (4 K 1034/15 E, EFG 2017, 1268) zugrunde lag, wird im Streitfall die Nutzungsüberlassung des Grundstücksteils auch nicht durch einen verpflichtenden Rückbau des eingebrachten Regenwasserkanals begrenzt.
  • BFH, 19.04.1994 - IX R 19/90

    Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfasst § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG generell jede Gebrauchsüberlassung von unbeweglichen Vermögen gegen Entgelt unabhängig davon, durch welches Rechtsverhältnis das Nutzungsrecht begründet wurde (BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640 m. w. N.).
  • BFH, 18.08.1977 - VIII R 7/74

    Belastung eines Privatgrundstücks - Dienstbarkeit - Steuerbare Nutzung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17
    37 Anders als bei der Bewilligung einer Dienstbarkeit, die die unwiderrufliche Befugnis zur Bebauung eines unterirdischen, räumlich abgegrenzten Grundstücksteils mit einer U-Bahnröhre zum Gegenstand hat und die der Entscheidung des BFH vom 18. August 1977 (VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796) zu Grunde lag, gibt der Kläger im Streitfall durch die Einräumung des dinglich gesicherten Rechts zur Verlegung eines Regenwasserkanals und der damit einhergehenden Einbringung einer Röhre mit einem Durchmesser von 1, 20 m nicht ein Stück der Grundstückssubstanz an die Gemeinde ab und entäußert sich insoweit nicht jeglicher Herrschaftsgewalt über das betroffene Grundstück.
  • BFH, 21.07.2009 - X R 10/07

    Verkauf eines Bodenschatzes als private Vermögensverwaltung

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 47/10

    Mindestanforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe in der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2011 - L 10 R 10/07
  • BFH, 19.04.2021 - VI R 49/18

    Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 - 9 K 325/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.08.2017 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 161 veröffentlichten Gründen ab.

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