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   FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17   

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FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17 (https://dejure.org/2019,44061)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2019 - 11 K 195/17 (https://dejure.org/2019,44061)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2019 - 11 K 195/17 (https://dejure.org/2019,44061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines sogenannten KWK-Bonus durch einen Netzbetreiber als unentgeltliche Wertabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines sogenannten KWK-Bonus durch einen Netzbetreiber als unentgeltliche Wertabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bemessungsgrundlage für Wärmeabgabe bei einer Biogasanlage an andere Unternehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 227
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/15

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Dies richte sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16. November 2016 V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Was die Bestimmung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe angehe, so habe der BFH hierzu in seinem Urteil vom 31. Mai 2017, mit dem er sie Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, sowohl auf die Grundsätze der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, a.a.O. und vom 16. November 2016, V R 1/15, a.a.O. verwiesen.

    Mit Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15 habe der BFH zur Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierenden BHKW Stellung genommen.

    Das BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, a.a.O. befasse sich mit der Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes BHK.

    Stattdessen ist die sogenannte Marktwertmethode anzuwenden, wonach die gesamten Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufzuteilen sind, der dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Wärmemenge zur produzierten Strommenge entspricht (so zu § 15 Abs. 4 UStG BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFH/NV 2017, 413; BFH-Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl II 2019, 160; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. Juli 2014 9 K 3180/11, juris).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, a.a.O ausgeführt hat, ist eine Aufteilung der entstandenen Kosten nach der produzierten Leistung in kWh nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb des BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

    Dass die Klägerin selbst nicht an ein Fernwärmenetz im Streitjahr angeschlossen war, ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, a.a.O.).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Auf die Revision des FA hob der BFH mit Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024 das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und wies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, a.a.O. verwiesen.

    Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, a.a.O. an die es nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist.

    Nach der Begründung des BFH in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024, Rn. 44, an welche der erkennende Senat nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, ist diese sogenannte Marktwertmethode auch bei der Bestimmung der Selbstkosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzuwenden.

    Vor dem Hintergrund, dass die Stadtwerke xxx einen Preis für Strom i.H.v. 0,16706 EUR/kWh berechneten und der KWK-Bonus gemäß dem BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, a.a.O. eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für den an ihn gelieferten Strom darstellt, erscheint die Vergütung, welche die Klägerin von ihrem Stromnetzbetreiber erhielt, dabei als marktgerecht.

    Das Urteil beruht auf der Begründung des BFH-Urteils vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, a.a.O., an welche der Senat nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist.

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Dies richte sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16. November 2016 V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Was die Bestimmung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe angehe, so habe der BFH hierzu in seinem Urteil vom 31. Mai 2017, mit dem er sie Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, sowohl auf die Grundsätze der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, a.a.O. und vom 16. November 2016, V R 1/15, a.a.O. verwiesen.

    Die Auffassung des FA, dass im Streitfall zwingend die Selbstkosten zugrunde zu legen seien, weil die Klägerin nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei, basiere auf der Entscheidung des BFH vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10.

    Dem Urteil des BFH vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, a.a.O. sei zu entnehmen, dass die am Markt bei Verkauf von eigener Wärme erzielten Verkaufspreise nicht als fiktive Marktpreise behandelt werden können.

    Dabei ist eine andere als die selbst produzierte und gelieferte Wärme dann gleichartig, wenn sie grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst produzierte (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809).

    dd) Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, BStBl 2014 11, 809).

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Eine Substituierung der gelieferten durch eine anderweit selbst produzierte Wärme ist dem Unternehmer aber dann nicht möglich, wenn die anderweitige Wärmeproduktion daran scheitert, dass zunächst erhebliche Investitionen in eine Heizungsanlage nötig wären, oder dass der Bezug des anderen Energieträgers nicht ohne Weiteres bewerkstelligt ist (vgl. FG Baden-Württemberg-Urteil vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945).

    (1) Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die durch den betrieblichen Leistungsprozess entstanden sind und mit denen die Kostenrechnung des Unternehmers belastet worden ist (Bundestags-Drucksache 11/5970, S. 45; BFH-Urteil vom 19.6.2011 XI R 8/09, BStBl II 2016, 185;Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9.2.2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945).

    Gegen eine Anwendung der Marktwertmethode zur Bestimmung der Selbstkosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sprechen auch nicht die unterschiedlichen Wortlaute von § 15 Abs. 4 UStG und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG (a.A. FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945).

  • BFH, 19.10.2001 - V R 48/00

    Forderungserfüllung durch Dritte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25. Mai 1993 C-18/92, EU:C:1993:212, Der Betrieb --DB-- 1994, 25; Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324; Primback vom 15. Mai 2001 C-34/99, EU:C:2001:271, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 308; z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 26; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz 37).

    bb) Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält, denn die Entrichtung der Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen "anderen als den Leistungsempfänger" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) bzw. durch einen "Dritten" (Art. 73 MwStSyStRL) erfolgen, d.h. durch einen nicht mit dem Leistungsempfänger identischen Zahlenden (vgl. EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, DB 1994, 25, Rz 17; BFH-Urteil in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 27).

    Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 27; vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 34).

  • FG Baden-Württemberg, 02.08.2019 - 9 K 3145/17

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Es kann durchaus betriebswirtschaftlich vernünftig sein, bei einer gleichzeitigen Produktion eines Hauptprodukts und eines Nebenprodukts die angefallenen Produktionskosten nach dem Verhältnis der Marktpreise von Hauptprodukt einerseits und Nebenprodukt andererseits aufzuteilen (vgl. FG Baden-Württemberg-Urteil vom 2. August 2019 9 K 3145/17, juris).

    Im Übrigen kann bei der Ermittlung der Selbstkosten nicht auf bundesweit ermittelte Durchschnittspreise abgestellt werden, da die tatsächlich angefallenen Kosten sich nur nach den konkreten Verhältnissen am Ort des gelieferten Gegenstandes bestimmen lassen (vgl m.w.N. FG Baden-Württemberg-Urteil vom 2. August 2019 9 K 3145/17, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 9 K 3180/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein in zwei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Stattdessen ist die sogenannte Marktwertmethode anzuwenden, wonach die gesamten Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufzuteilen sind, der dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Wärmemenge zur produzierten Strommenge entspricht (so zu § 15 Abs. 4 UStG BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFH/NV 2017, 413; BFH-Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl II 2019, 160; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. Juli 2014 9 K 3180/11, juris).

    Der auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i.Vm. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, juris).

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25. Mai 1993 C-18/92, EU:C:1993:212, Der Betrieb --DB-- 1994, 25; Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324; Primback vom 15. Mai 2001 C-34/99, EU:C:2001:271, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 308; z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 26; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz 37).

    bb) Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält, denn die Entrichtung der Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen "anderen als den Leistungsempfänger" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) bzw. durch einen "Dritten" (Art. 73 MwStSyStRL) erfolgen, d.h. durch einen nicht mit dem Leistungsempfänger identischen Zahlenden (vgl. EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, DB 1994, 25, Rz 17; BFH-Urteil in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 27).

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 36/10

    Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    a) § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG entspricht Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.; vom 12. Dezember 2012 XI R 36/10, BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz 29).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25. Mai 1993 C-18/92, EU:C:1993:212, Der Betrieb --DB-- 1994, 25; Tolsma vom 3. März 1994 C-16/93, EU:C:1994:80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324; Primback vom 15. Mai 2001 C-34/99, EU:C:2001:271, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 308; z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 26; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412, Rz 37).

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 87/92

    Steuer - Gewinnermittlung - Herstellungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Aufteilung vernünftigen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.10.1993 IV R 87/92, BStBl II 1994, 176, Rn. 9).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 2/12

    Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen

  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - 5 K 500/17

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch bei Aufwendungen wegen

  • BFH, 22.07.2010 - V R 14/09

    Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 2/17

    Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • FG Niedersachsen, 28.11.2013 - 16 K 247/12

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe einer Biogasanlage an andere

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 60/07

    Unentgeltliche Zuwendung - zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils -

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 21/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Im Klageverfahren 11 K 195/17 zog das Gericht Auskünfte bei den Stadtwerken P und den Stadtwerken W heran.

    Das Gericht ging deshalb für das dortige Streitjahr 2008 von einem Marktpreis von 0, 04 EUR/kWh aus, wobei es berücksichtigte, dass die dortige Klägerin gegenüber ihren Abnehmern keine Versorgungsgarantie abgegeben und die Abnehmer die Kosten für die Installation eines Leitungsnetzes tragen mussten (Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 57).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Im Klageverfahren 11 K 195/17 zog das Gericht Auskünfte bei den Stadtwerken P und den Stadtwerken W heran.

    Das Gericht ging deshalb für das dortige Streitjahr 2008 von einem Marktpreis von 0, 04 EUR/kWh aus, wobei es berücksichtigte, dass die dortige Klägerin gegenüber ihren Abnehmern keine Versorgungsgarantie abgegeben und die Abnehmer die Kosten für die Installation eines Leitungsnetzes tragen mussten (Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 57).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 22/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Im Klageverfahren 11 K 195/17 zog das Gericht Auskünfte bei den Stadtwerken P und den Stadtwerken W heran.

    Das Gericht ging deshalb für das dortige Streitjahr 2008 von einem Marktpreis von 0, 04 EUR/kWh aus, wobei es berücksichtigte, dass die dortige Klägerin gegenüber ihren Abnehmern keine Versorgungsgarantie abgegeben und die Abnehmer die Kosten für die Installation eines Leitungsnetzes tragen mussten (Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 57).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16

    Umsatzsteuer - unentgeltliche Wertabgabe - Bemessungsgrundlage bei selbst

    Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem BHKW wird in der Rechtsprechung auf den Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand abgestellt, wenn dieser, wie die von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme aufgrund eines bereits vorhandenen Anschlusses an das Fernwärmenetz, für den Unternehmer ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie der selbst hergestellte Gegenstand oder wenn bei einem anderen Energieträger, wie Heizöl, Gas oder Elektrizität, die Wärmeerzeugung durch den Unternehmer ohne aufwändige Investitionen möglich wäre (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 39 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227, Rz. 40; ebenso Abschn. 2.5 Abs. 20 und 21 UStAE).
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