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   FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19   

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FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19 (https://dejure.org/2020,47405)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.10.2020 - 1 K 158/19 (https://dejure.org/2020,47405)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 1 K 158/19 (https://dejure.org/2020,47405)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Ehepaares bei Vermietung eines Ferienhauses im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer

  • IWW

    § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009, § ... 558 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1 S. 2 BeherbStatG, § 3 Abs. 1 BeherbStatG, § 2 Abs. 1 BeherbStatG, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
    EStG 2009, BGB, BeherbStatG, EStG VZ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Ehepaares bei Vermietung eines Ferienhauses im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung - Welche statistischen Daten können hinzugezogen werden?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 33/19

    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Die Statistiken nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 2015 geben die Möglichkeit, aus der Bettenauslastung einen hinreichenden Rückschluss auf die Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage zu ziehen, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der sich aus der Beherbergungsstatistik ergebende Prozentsatz der Bettenauslastung mit den Gesamttagen eines Kalenderjahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548).

    Schlussendlich lasse auch die vom Statistikamt Nord erhobene Statistik über die Bettenauslastung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, nicht amtlich veröffentlicht, DStR-Entscheidungsdienst - DStRE - 2020, 1158) Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zu.

    (1) Nach der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lassen statistische Erhebungen zur Bettenauslastung unter Umständen Rückschlüsse auf die Vermietungstage zu, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158).

    Ferner ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit eines Ferienhausvermieters dem Typus des Dauervermieters entspricht, stets auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen ist (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158).

    (2) Es ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden, dass die Kläger den Prozentsatz der Bettenauslastung mit den gesamten Kalendertagen eines Jahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet haben (vgl. zur Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage: BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 4, und die Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 3 K 276/15, juris, Rn. 47).

    Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen - im Einzelfall auch erheblichen - Ungenauigkeiten sind aber in Kauf zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 29).

    Nach seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 müssen die heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten lediglich "soweit als möglich" repräsentativ sein (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 20).

    Der Senat hält - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 2020 (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 20) - eine tageweise Erfassung des Bettenbestands und der Bettenbelegung für die Nachweisführung nicht für erforderlich.

    Es genügt vielmehr, dass die prozentuale Bettenauslastung der Vergleichsbetriebe in Vermietungstage umgerechnet und mit den Vermietungstagen des klägerischen Ferienobjekts verglichen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 4 und 29).

    Ein zeitweises geringfügiges Unterschreiten der 75 %-Grenze ist unbeachtlich (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 26).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 39/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Die Vergleichsobjekte in den beiden Gemeinden X und Z lägen in einem strukturell zusammenhängenden Ferienwohnungsmarkt, sodass es sich um einen einheitlichen Ort im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07, BStBl II 2009, 138) handele.

    Der maßgebliche Ort kann - je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes - das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen (BFH-Urteile vom 8. Januar 2019 IX R 37/17, BFH/NV 2019, 390 und vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138).

    So wie der Begriff "ortsüblich" im Übrigen im Gesetz verwendet wird (z.B. in § 21 Abs. 2 EStG und in § 558c Bürgerliches Gesetzbuches - BGB - zur ortsüblichen Vergleichsmiete), müssen die individuellen Vermietungszeiten mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (BFH-Urteile vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484, und vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; BFH-Beschluss vom 11. September 2007 IX B 4/07, BFH/NV 2007, 2291 zum örtlichen Mietspiegel).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen - Prüfung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    (2) Es ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden, dass die Kläger den Prozentsatz der Bettenauslastung mit den gesamten Kalendertagen eines Jahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet haben (vgl. zur Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage: BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 4, und die Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 3 K 276/15, juris, Rn. 47).

    Zum einen ist dem Senat kein Erfahrungssatz bekannt, wonach Betriebe mit weniger als zehn angebotenen Betten eine höhere Auslastung ihres Ferienobjekts erreichen als größere Ferienwohnungsbetriebe, und somit die statistischen Daten nicht verwertbar wären (so auch Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 3 K 276/15, Rn. 51, juris).

  • BFH, 08.12.1994 - V R 33/93

    Berechnung des Umsatzsteuer-Kürzungsanspruchs für neugegründete Unternehmen in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Ein Unterliegen zu einem geringen Teil ist gegeben, wenn der unterliegende Beteiligte bei einer Kostenteilung weniger als 5 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 V R 33/93, BFH/NV 1995, 666).

    Hiervon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme bei besonders hohen Streitwerten (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348 bei Unterliegensbetrag von 10.000,00 DM; BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822 bei Unterliegensbetrag von 3.750,00 DM; BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 V R 33/93, BFH/NV 1995, 666 bei Unterliegensbetrag von 24.105,00 DM).

  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Daran fehlt es in der Regel, wenn der Kläger die Festsetzung einer höheren als der im angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Steuer begehrt (BFH-Urteile vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, und vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421, Beschluss vom 25. April 2018 VI R 64/15, BFH/NV 2018, 831; Teller in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 40 Rn. 87, 95).

    So kann eine Klage, mit der die Festsetzung eines höheren Steuerbetrags begehrt wird, zulässig sein, wenn die Erhöhung der festgesetzten Steuer Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger eine höhere als die bislang gewährte Anrechnung von Steuern auf die eigene Steuerschuld erhält (BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362), wenn ein auf einen Betrag von null Euro lautender Bescheid sich für den Kläger nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537) oder wenn jene Festsetzung dazu führen kann, dass der Kläger bei späteren Steuerfestsetzungen Nachteile erleidet (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286; BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421).

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 23/16

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen aber nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 23/16, BFH/NV 2017, 897).

    Die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Typisierung obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 23/16, BFH/NV 2017, 897).

  • VG Schleswig, 07.11.2019 - 12 A 216/17
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Denn nach der Rechtsauffassung des - auch für die statistische Erfassung des klägerischen Ferienobjekts - zuständigen Statistikamts Nord sind auch Vermietungsagenturen auskunftspflichtige Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG (vgl. Inhabereigenschaft bejahend: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018 12 B 33/18, juris; Inhabereigenschaft verneinend: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 2019 12 A 216/17, juris).
  • VG Schleswig, 28.06.2018 - 12 B 33/18

    Statistikrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Denn nach der Rechtsauffassung des - auch für die statistische Erfassung des klägerischen Ferienobjekts - zuständigen Statistikamts Nord sind auch Vermietungsagenturen auskunftspflichtige Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG (vgl. Inhabereigenschaft bejahend: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018 12 B 33/18, juris; Inhabereigenschaft verneinend: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 2019 12 A 216/17, juris).
  • BFH, 10.06.1988 - III R 18/85

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Zurechnung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    Hiervon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme bei besonders hohen Streitwerten (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348 bei Unterliegensbetrag von 10.000,00 DM; BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822 bei Unterliegensbetrag von 3.750,00 DM; BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 V R 33/93, BFH/NV 1995, 666 bei Unterliegensbetrag von 24.105,00 DM).
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 10/05

    Ortsübliche Miete - Mietspiegel - geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19
    So wie der Begriff "ortsüblich" im Übrigen im Gesetz verwendet wird (z.B. in § 21 Abs. 2 EStG und in § 558c Bürgerliches Gesetzbuches - BGB - zur ortsüblichen Vergleichsmiete), müssen die individuellen Vermietungszeiten mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (BFH-Urteile vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484, und vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; BFH-Beschluss vom 11. September 2007 IX B 4/07, BFH/NV 2007, 2291 zum örtlichen Mietspiegel).
  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen;

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02

    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

  • BFH, 11.09.2007 - IX B 4/07

    Ortsübliche Miete

  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 12/07

    Zum Vergleichsmaßstab ortsüblicher Vermietungszeiten bei Ferienwohnungen

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 64/15

    Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

  • BFH, 10.01.2007 - I R 75/05

    Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

  • BFH, 20.12.1994 - IX R 80/92

    Kindergeld - Niedrige Einkommen - Miteigentumsanteil

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