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   FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18   

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FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18 (https://dejure.org/2019,50563)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.11.2019 - 5 K 193/18 (https://dejure.org/2019,50563)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. November 2019 - 5 K 193/18 (https://dejure.org/2019,50563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Ablaufhemmung wegen des Erstattungsanspruchs eines anderen Steuerpflichtigen nach § 171 Abs. 14 AO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 14 AO )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18
    bb) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuerbereinigungsgesetz 1985 (BT-Drucksache 10/1636, S. 44) ist es Zweck des tatsächlich erst mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 (BGBl I 1985, 2436) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 neu in den § 171 AO eingefügten Absatz 14, einem "Steuersparmodell" den Boden zu entziehen, welches darauf beruht, dass Steuerpflichtige nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung behaupten, ihnen sei der Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, und Erstattung der gezahlten Steuer begehren (so auch BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; BFH-Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).

    cc) Da der Wortlaut der Vorschrift diese enge Zweckbestimmung nicht zum Ausdruck bringt, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. März 2001 (VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die in den Gesetzesmaterialien beschriebene Fallkonstellation einer unwirksamen Steuerfestsetzung beschränkt ist, sondern dass jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Fälle erfasst wird.

    Bereits in seinem Urteil vom 13. März 2001 (VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass diese Erwägungen innerhalb des Spielraums liegen, der dem Gesetzgeber von Verfassungswegen für die Regelung des Widerstreits zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zusteht.

  • BFH, 16.11.2011 - V B 34/11

    Zweck des § 171 Abs. 14 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18
    bb) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuerbereinigungsgesetz 1985 (BT-Drucksache 10/1636, S. 44) ist es Zweck des tatsächlich erst mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 (BGBl I 1985, 2436) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 neu in den § 171 AO eingefügten Absatz 14, einem "Steuersparmodell" den Boden zu entziehen, welches darauf beruht, dass Steuerpflichtige nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung behaupten, ihnen sei der Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, und Erstattung der gezahlten Steuer begehren (so auch BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; BFH-Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).

    (1) Der Zweck des § 171 Abs. 14 AO besteht darin, zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangt und das FA wegen der nur vierjährigen Festsetzungsfrist die wirksame Bekanntgabe des Bescheides nicht nachholen kann (so auch BFH-Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09

    Keine Feststellungsverjährung: Anforderungen an den in § 171 Abs. 14 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18
    dd) Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18. November 2011 11 K 4919/09, EFG 2012, 783 mit Anmerkung Lemaire) hat entschieden, dass eine personelle Identität zwischen dem Inhaber des Erstattungsanspruchs und dem von der im Streit stehenden Festsetzung betroffenen Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist.
  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18
    Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128, beantragte die Leistungsempfängerin im Dezember 2014 die Erstattung der seinerzeit als Steuerschuldnerin gezahlten Umsatzsteuer.
  • BFH, 05.02.2014 - X R 1/12

    Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18
    In seinem Urteil vom 5. Februar 2014 (X R 1/12, BStBl II 2016, 567) über die Revision gegen das vorstehend bezeichnete Urteil des FG Baden-Württemberg hat der Bundesfinanzhof angesichts der von ihm festgestellten formellen Rechtswidrigkeit des im Urteilsfall zu überprüfenden Gewerbesteuermessbescheids ausdrücklich offengelassen, ob der Tatbestand des § 171 Abs. 14 AO hinsichtlich der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids deshalb verwirklicht ist, weil der Anspruch auf Erstattung von Gewerbesteuer gegenüber der Gemeinde noch nicht abgelaufen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO der Leistungsempfängerin Z GmbH steht entgegen (FG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2019 5 K 193/18, EFG 2020, 120) in einem Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für 2009-2012 der Klägerin.

    Nach dem Wortlaut der Norm § 171 Abs. 14 AO ist für eine Änderung nicht erforderlich, dass eine Personenidentität zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten -im Streitfall die Klägerin- und dem zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO Berechtigten -im Streitfall der Z GmbH- besteht (Drüen in: Tipke/Kruse, § 171 AO, Rn. 105; Fink in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, § 171 Rn. 502; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO, Rn. 242a mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 1/12, BStBl. II 2016, 567: Voraussetzung sei, dass es sich um dieselbe Steuerart handelt, es müsse jedoch nicht dasselbe Steuersubjekt sein; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011 11 K 4919/09, EFG 2012, 783; im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 5. Februar 2014 X R 1/12, BStBl. II 2016, 567 -entgegen den Ausführungen der Klägerin- offen gelassen, ob auch ein Erstattungsanspruch einer dritten Person einen Zusammenhang mit einer Steuerfestsetzung gegenüber dem steuerpflichtigen Kläger gemäß § 171 Abs. 14 AO begründen kann; verneinend: FG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2019 5 K 193/18, EFG 2020, 120, nachdem zwar nicht der Wortlaut, jedoch der Sinn und Zweck der Norm einer solchen Auslegung entgegensteht; FG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Juni 2018 5 V 123/18, BeckRS 2018, 44192 betrifft das vorläufige Verfahren, Aussetzung der Vollziehung wurde wegen Zweifeln gewährt).

    Der Senat ergänzt das Urteil des FG Niedersachsen vom 19. November 2019 5 K 193/18 (EFG 2020, 120).

    Die Revision ist zuzulassen, da gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 19. November 2019 5 K 193/18 (EFG 2020, 120) Revision eingelegt wurde und das Verfahren noch anhängig ist (Az. beim BFH V R 3/20).

  • BFH, 27.07.2021 - V R 3/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 - 5 K 193/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 19.11.2019 - 5 K 193/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • LG Heilbronn, 03.09.2021 - 11 O 248/20

    Vereinbarung von "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer"

    Der Steuererstattungsanspruch der Beklagten ist nicht Folge einer geänderten Steuerfestsetzung bzw. beruht auf der Erkenntnis der Unwirksamkeit der Steuerfestsetzung bei der Zedentin; vielmehr ist umgekehrt die Steuerfestsetzung bei der Zedentin Folge der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte (so auch in einem vergleichbaren Fall Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 5 V 123/18, juris-Rn. 21, das über den Änderungsbescheid des Drittunternehmers zu entscheiden hatte ausführlich Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 5 K 193/18, juris-Rn. 22 ff., 29 f.).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung von Umsatzsteuer aufgrund einer

    In der Rechtsprechung ist dies allerdings streitig und bislang nicht höchstrichterlich geklärt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. November 2019 - 5 K 193/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 5 V 123/18 -, juris zu Rn. 21; die Revision ist anhängig unter dem Aktenzeichen V R 3/20; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 87/18 -, juris zu Rn. 27, das die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ohne nähere Begründung bejaht hat; BeckOK UStG-Weymüller, Stand: 31.07.2020, § 27 Rn. 59.6).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages bei vorheriger

    In der Rechtsprechung ist dies allerdings streitig und bislang nicht höchstrichterlich geklärt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. November 2019 - 5 K 193/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 5 V 123/18 -, juris zu Rn. 21; die Revision ist anhängig unter dem Aktenzeichen V R 3/20; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 87/18 -, juris zu Rn. 27, das die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ohne nähere Begründung bejaht hat; BeckOK UStG -Weymüller, Stand: 31.07.2020, § 27 Rn. 59.6).
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