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   FG Niedersachsen, 20.02.2014 - 16 K 47/13   

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https://dejure.org/2014,13635
FG Niedersachsen, 20.02.2014 - 16 K 47/13 (https://dejure.org/2014,13635)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2014 - 16 K 47/13 (https://dejure.org/2014,13635)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 16 K 47/13 (https://dejure.org/2014,13635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterschiede in der Besteuerung von Energieerzeugnissen durch einen Fernwärmeerzeuger gegenüber selbstproduzierter Energie mittels eines Blockheizkraftwerks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 2/10

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Unterschiedliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.02.2014 - 16 K 47/13
    Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (AZ: XI R 2/10) hob der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil auf und wies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.
  • FG Niedersachsen, 10.09.2009 - 16 K 41/09

    Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich als umsatzsteuerpflichtige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.02.2014 - 16 K 47/13
    Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin in dem Verfahren 16 K 41/09 wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10. September 2009 zum überwiegenden Teil ab.
  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.02.2014 - 16 K 47/13
    Nur dann kann die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den sie einem fremden Anbieter für den Gegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 BFHE 239, 377).
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

    Nur dann kann die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den sie einem fremden Anbieter für den Liefergegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 juris-Rn. 39, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteile vom 9. Januar 2014 16 K 316/12 juris-Rn. 16, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 279 und vom 20. Februar 2014 16 K 47/13 juris-Rn. 17 n.v.; Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE- Abschn. 2.5 (20) Satz 5).

    Auch die von der Klägerin im Erörterungstermin ins Spiel gebrachten Möglichkeiten der Beheizung des Wohnhauses durch mobile Biomassecontainer und Wärmespeicher waren für die Klägerin im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten Wärme nicht ebenso erreich- und einsetzbar wie die selbsterzeugte Wärme, da diese Heizmethoden aufwändige Investitionen vorausgesetzt hätten (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. Februar 2014 16 K 47/13 juris-Rn. 18).

  • FG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 K 276/17

    Umsatzsteuer 2015; Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem

    Nur dann kann im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzt und der Einkaufspreis ermittelt werden, der einem fremden Anbieter für den Liefergegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 juris-Rn. 39, BStBl II 2014, 809; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteile vom 9. Januar 2014 16 K 316/12 juris-Rn. 16, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 279 und vom 20. Februar 2014 16 K 47/13 juris-Rn. 17 n.v.; Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE- Abschn. 2.5 (20) Satz 5).
  • FG Niedersachsen, 24.09.2018 - 11 K 1/18

    Streit um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wärmelieferungen

    Nur dann kann im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzt und der Einkaufspreis ermittelt werden, der einem fremden Anbieter für den Liefergegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteile vom 9. Januar 2014 16 K 316/12 Juris-Rn. 16, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 279 und vom 20. Februar 2014 16 K 47/13 Juris-Rn. 17, n.v.; Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2017/18 -UStAE- Abschn. 2.5 (20) Satz 5).
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