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   FG Niedersachsen, 20.12.2013 - 7 K 69/12   

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https://dejure.org/2013,53110
FG Niedersachsen, 20.12.2013 - 7 K 69/12 (https://dejure.org/2013,53110)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.12.2013 - 7 K 69/12 (https://dejure.org/2013,53110)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 7 K 69/12 (https://dejure.org/2013,53110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nachweisanforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung; Einstufbarkeit der Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung der Tochter in einer Einrichtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; EStDV § 64
    Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten: Aufwendungen für Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten: Aufwendungen für Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachweisanforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung; Einstufbarkeit der Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung der Tochter in einer Einrichtung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2013  7 K 69/12 aufgehoben.

    Sie beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. November 2013  7 K 69/12 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 i.d.F. der Einspruchsentscheidungen vom 16. März 2012 dahingehend abzuändern, dass für 2009 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.183,52 EUR und für 2010 in Höhe von 5.874 EUR einkommensmindernd berücksichtigt werden.

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