Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 21.01.2003 - 13 K 389/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kein Grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs.1 Nr.2 AO bei unvollständiger Steuererklärung
- Finanzgericht Niedersachsen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Kein Grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs.1 Nr.2 AO bei unvollständiger Steuererklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Grobes Verschulden; Unvollständigkeit; Steuererklärung; Tatsache; Rechtsirrtum; Kenntnis - Unvollständige Angaben in der Steuererklärung begründen nicht in jedem Fall den Vorwurf des groben Verschuldens gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unvollständige Angaben in der Steuererklärung begründen nicht in jedem Fall den Vorwurf des groben Verschuldens gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorwurf des groben Verschuldens wegen unvollständiger Angaben in Steuererklärung
Papierfundstellen
- EFG 2003, 749
Wird zitiert von ... (2)
- FG Münster, 14.08.2008 - 2 K 3152/05
Grobes Verschulden bei gekürztem Vorwegabzug
Das Finanzgericht Niedersachsen sei in einem Urteil vom 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749 davon ausgegangen, dass einen Geschäftsführer, dessen aktives Dienstverhältnis ausdrücklich in Zeile 26 genannt werde und der über mehrere Jahre hinweg aus Unkenntnis keine ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N gemacht hatte, kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen treffe.Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (…BFH v. 8.12.1998, IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; v. 09.08.1991, III R 24/87, BStBl. II 1992, 65; FG Niedersachsen v. 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749).
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn unklare bzw. missverständlich formulierte Fragen in Erklärungsvordrucken nicht beantwortet werden, etwa wenn ein Formular lediglich die gesetzliche Überschrift eines Paragrafen des EStG wiederholt und sich damit begnügt, ohne weitere Erläuterungen zu geben (vgl. FG Sachsen-Anhalt v. 09.09.1999, 2 K 120/99, wistra 2000, 199) oder wenn das bloße Nichtverstehen einer Frage des Erklärungsformulars für den Fehler ursächlich war und die Anordnung der Fragen auf dem Erklärungsvordruck ein falsches Verständnis begünstigt (FG Niedersachsen v. 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749).
- FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 4034/09
Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue …
Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (siehe BFH-Urteil vom 08.12.1998 IX R 14/97 BFH/NV 1999, 743, BFH-Urteil vom 09.08.1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl. II 1992, 65, Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749, Finanzgericht Münster Urteil vom 14.08.2008, 2 K 3152/05 E, EFG 2010, 292).Das kann insbesondere der Fall sein, wenn unklare bzw. missverständlich formulierte Fragen in Erklärungsvordrucken nicht beantwortet werden, etwa wenn ein Formular lediglich die gesetzliche Überschrift eines Paragrafen des Einkommensteuergesetzes wiederholt ohne weitere Erläuterungen zu geben (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.09.1999 2 K 120/99 wistra 2000, 199) oder wenn das bloße Nichtverstehen einer Frage des Erklärungsformulars für den Fehler ursächlich war und die Anordnung der Fragen auf dem Erklärungsvordruck ein falsches Verständnis begünstigt (Finanzgericht Niedersachen Urteil vom 21.01.2003 13 K 389/99, EFG 2003, 749).