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   FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15   

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FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15 (https://dejure.org/2017,10799)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2017 - 14 K 155/15 (https://dejure.org/2017,10799)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 14 K 155/15 (https://dejure.org/2017,10799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 2 ATV; § 37 Abs. 2 ATV; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
    Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen Krankenhausbetreibers; Einkommensteuerliche Einordnung von Umlagezahlungen an die VBL als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Beschäftigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuer-Anmeldung: Umlagen-Zahlungen an Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Die Entscheidungsgründe in dem Urteil des VI. Senats zum Aktenzeichen VI R 36/09 seien in sich widersprüchlich und an entscheidenden Stellen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

    Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes und unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers kommt eine dem entgegenstehende (teleologische und/oder verfassungskonforme) Auslegung - unabhängig von der in diesem Zusammenhang ergangenen BFH-Rechtsprechung (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09) nicht in Betracht.

    aa) Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09) davon ab, ob sich der Vorgang -- wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat.

    Es komme nur darauf an, ob jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf eine hinreichende Werthaltigkeit der von den Arbeitnehmern erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften zu erwarten sei (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09).

    Letztlich sind die Zahlungen im Umlageverfahren damit nicht zu vergleichen mit Zahlungen, die aufgrund einer Schließung des Gesamtversorgungssystems als Sanierungsgeld geleistet werden (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09).

    Ungeachtet dessen hat der BFH in seiner Entscheidung vom 15. September 2011 (VI R 36/09) auch für individuell beim Arbeitnehmer versteuerte Umlagezahlungen geurteilt, dass für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschaffen, grundsätzlich unerheblich sei, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen er letztlich erhält.

    Die Rechtsprechung des BFH zu sog. Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers ist nicht auf reguläre Umlagezahlungen an die VBL übertragbar (BFH v. 15. September 2011 VI R 36/09).

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 3056/09

    Umlagezahlung des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Das Verfahren ruhte unter anderem im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 3056/09), die gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 7. Mai 2009 in dem Verfahren VI 8/07 erhoben worden war, mit der das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Januar 2007 (11 K 307/06) aufgehoben und entschieden worden war, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

    Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 BvR 3056/09).

    aaa) Da der BFH bereits nach der bis einschließlich 2006 geltenden Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die laufenden Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn führen (s.o.) und das Bundesverfassungsgericht die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 BvR 3056/09), bewegt sich die Gesetzesregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraumes.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.a; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, unter C.I.1.; BVerfG-Urteil vom 19. Februar 2013 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59, unter B.IV.1.a).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.a; vom 18. Juli 2012 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, unter B.I.2.a).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D.I.).

    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I., und vom 18. Dezember 2012 1 BvR 1509/10, BVerfGK 20, 171, unter II.1.a aa).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird --insoweit über ein reines Willkürverbot hinausgehend-- vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a).

  • BVerfG, 14.01.2015 - 2 BvR 568/12
    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Die Besteuerung ist insoweit nicht zu beanstanden, zumal die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 2015, 2 BvR 568/12).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    des Eigenanteils der Arbeitnehmer hinausgeht, ein "unentziehbarer Rechtsanspruch" (BFH v. 7. Mai 2009 VI R 8/07) des Arbeitnehmers nicht fingiert werden könne, wobei allerdings auch zu berücksichtigen wäre, dass nach der Präambel zum ATV Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde; ein kapitalgedecktes System unterscheidet sich indessen grundlegend von einem umlagefinanzierten System.
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.a; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, unter C.I.1.; BVerfG-Urteil vom 19. Februar 2013 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59, unter B.IV.1.a).
  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10

    Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I., und vom 18. Dezember 2012 1 BvR 1509/10, BVerfGK 20, 171, unter II.1.a aa).
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa, und vom 8. Mai 2013 1 BvL 1/08, BVerfGE 134, 1, unter C.II.1.).
  • VG Saarlouis, 31.10.2008 - 11 K 292/07

    Rechtmäßigkeit einer Kreuzungsvereinbarung

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06

    Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
    Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.11.2017 (BStBl I 2017, 1446), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 27.07.2010 2 BvR 3056/09 (vorgehend BFH-Urteil vom 07.05.2009 VI R 8/07) und vom 14.01.2015 2 BvR 568/12 (vorgehend BFH-Urteil vom 15.09.2011 VI R 36/09) sowie des Urteils des Niedersächsischen FG vom 21.02.2017 14 K 155/15.
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