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   FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14   

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FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14 (https://dejure.org/2017,60035)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.11.2017 - 15 K 202/14 (https://dejure.org/2017,60035)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. November 2017 - 15 K 202/14 (https://dejure.org/2017,60035)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5a Abs. 2 S. 2 EStG 2002; § 5a Abs. 3 S. 7 EStG 2002
    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden Zeitpunkts des Ausscheidens eines Klägers aus der Tonnagebesteuerung sowie über die zeitliche Zuordnung einer gezahlten Liquidationsgebühr

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden Zeitpunkts des Ausscheidens eines Klägers aus der Tonnagebesteuerung sowie über die zeitliche Zuordnung einer gezahlten Liquidationsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unmittelbare Liquidation einer sog. "Einschiffsgesellschaft" nach Veräußerung des Seeschiffes; Fortgeltung der Tonnagebesteuerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft zeitlich vor- (BFH-Urteile vom 13. April 2017 a.a.O.; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.) oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).

    Maßgebend für die rechtliche Einordnung als Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist danach nicht dessen zeitliche Nähe zum Hauptgeschäft, d.h. zum Betrieb des Handelsschiffes, sondern ausschließlich die Frage, ob das in Rede stehende Geschäft mit dem (früheren) Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes in einem besonderen, engen Zusammenhang steht (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O.).

    Sich sonst ggf. als notwendig erweisende Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte sollten vermieden werden (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O. m.w.N.).

    dd) Darüber hinaus stellt § 5a EStG eine regelmäßig erheblich steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht annähernd wirklichkeitsgerecht widerspiegelt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O., m.w.N.).

    Daran, dass solche schon durch den Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich in die Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG einbezogenen Hilfsgeschäfte auch ohne vorhandene Tonnage gegeben sein können, hat die vorgenannte Rechtsprechung jedoch nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu vor Indienststellung des Schiffes angefallenen Gewinnen).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft zeitlich vor- (BFH-Urteile vom 13. April 2017 a.a.O.; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.) oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).

    Im Gegenzug zu dieser pauschalierten, der Standortsicherung dienenden Gewinnermittlung verlangt das Gesetz nicht nur eine langfristige und der Disposition des Steuerpflichtigen entzogene Bindung an die Tonnagebesteuerung, sondern stellt durch die Einbeziehung der Veräußerung zudem klar, dass auch die Beendigung des Schiffseinsatzes von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG erfasst sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2013 a.a.O.).

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen, und die Geltendmachung der Verpflichtung muss nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 8. September 2011 IV R 5/09, BStBl. II 2012, 122).

    (e) Mit Blick darauf kann der Senat offenlassen, in welchem Verhältnis die rechtliche Entstehung einerseits und die wirtschaftliche Verursachung andererseits stehen, namentlich, ob das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung auch für am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstandene Verbindlichkeiten gilt (vgl. zum Streitstand BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 a.a.O.; vom 8. September 2011 a.a.O.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 5 Rn. 384, jew. m.w.N.).

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    cc) Der Beklagte hat den von der Klägerin im Jahr 2005 fehlerhaft unterlassenen Bilanzansatz zutreffend zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 nachgeholt, denn das Finanzamt hat einen Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317).

    Indes ist die Abweichung von der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerfestsetzung keine Bilanzberichtigung, sondern eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, der § 4 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 a.a.O.).

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Die Liquidationsgebühr ist derart eng mit dem betrieblichen Geschehen des Jahres 2005 verknüpft, dass es geboten ist, sie (auch) wirtschaftlich als Belastung, d.h. als Aufwand dieses Wirtschaftsjahres zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BStBl. II 2014, 302).

    (e) Mit Blick darauf kann der Senat offenlassen, in welchem Verhältnis die rechtliche Entstehung einerseits und die wirtschaftliche Verursachung andererseits stehen, namentlich, ob das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung auch für am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstandene Verbindlichkeiten gilt (vgl. zum Streitstand BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 a.a.O.; vom 8. September 2011 a.a.O.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 5 Rn. 384, jew. m.w.N.).

  • BFH, 05.04.2017 - X R 30/15

    Keine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 5. April 2017 X R 30/15, BStBl. II 2017, 900, m.w.N.).

    Schließlich muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein, was - wie auch die übrigen Voraussetzungen - im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 5. April 2017 a.a.O.).

  • BFH, 28.09.2016 - II R 64/14

    Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Denn wegen der für den Bereich der Sondervergütungen gebotenen Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer (vgl. zur sog. Gleichstellungsthese nur BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BStBl. II 2008, 174) wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bei - wie hier - Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, dass eine in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird (Grundsatz korrespondierender Bilanzierung; BFH-Urteile vom 28. September 2016 II R 64/14, BStBl. II 2017, 104; vom 17. April 2013 II R 12/11, BStBl. II 2013, 740; vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BStBl. II 2000, 612; vom 2. Dezember 1997 a.a.O., jew. m.w.N.).
  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Denn wegen der für den Bereich der Sondervergütungen gebotenen Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer (vgl. zur sog. Gleichstellungsthese nur BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BStBl. II 2008, 174) wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bei - wie hier - Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, dass eine in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird (Grundsatz korrespondierender Bilanzierung; BFH-Urteile vom 28. September 2016 II R 64/14, BStBl. II 2017, 104; vom 17. April 2013 II R 12/11, BStBl. II 2013, 740; vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BStBl. II 2000, 612; vom 2. Dezember 1997 a.a.O., jew. m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 13/99

    Abbruchverpflichtung des Grundstückspächters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Denn wegen der für den Bereich der Sondervergütungen gebotenen Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer (vgl. zur sog. Gleichstellungsthese nur BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BStBl. II 2008, 174) wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bei - wie hier - Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, dass eine in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird (Grundsatz korrespondierender Bilanzierung; BFH-Urteile vom 28. September 2016 II R 64/14, BStBl. II 2017, 104; vom 17. April 2013 II R 12/11, BStBl. II 2013, 740; vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BStBl. II 2000, 612; vom 2. Dezember 1997 a.a.O., jew. m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 1685/12

    Sonderbetriebseinnahmen beim mittelbar über Personengesellschaft beteiligten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14
    Das Realisations- ebenso wie das Imparitätsprinzip gelten insoweit zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 3 K 1685/12, EFG 2015, 21; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 1995 6 K 192/91, EFG 1996, 369).
  • FG Baden-Württemberg, 30.11.1995 - 6 K 192/91

    Einordnung von Verpflichtungen aus Darlehensansprüchen als ungewisse

  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

  • BFH, 17.04.2013 - II R 12/11

    Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

  • FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14

    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß §

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

  • BFH, 17.07.2012 - IV B 55/11

    Vom Finanzamt veranlasste fehlerhafte Klägerbezeichnung bei voll beendeter KG -

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05

    Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

  • BFH, 04.11.1999 - IV R 70/98

    Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 13/12

    Rückstellung einer Ärzte-GbR für Honorarrückforderungen aufgrund Überschreitung

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 24.03.2011 - IV B 115/09

    Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn -

  • BFH, 13.06.2006 - I R 84/05

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für

  • BVerfG - 2 BvL 19/14 (anhängig)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Abs.

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2017 - 15 K 202/14 wird für das Streitjahr 2005 als unzulässig verworfen und für die Streitjahre 2006 und 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit Urteil vom 21.11.2017 - 15 K 202/14 als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.11.2017 - 15 K 202/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2014 aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 dahin zu ändern, dass für die Klägerin ab dem 16.07.2005 ein laufender Gesamthandsgewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln ist, bei dem u.a. die an die Beigeladene gezahlte Liquidationsvergütung in Höhe von ... EUR als Betriebsausgabe abzuziehen ist, den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 19.11.2009 dahin zu ändern, dass anstelle eines Gewinns nach § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 0 EUR ein nach Quote zu verteilender laufender Gesamthandsverlust nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG in Höhe von ... EUR festgestellt wird und den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 30.08.2010 dahin zu ändern, dass anstelle eines Gewinns nach § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 0 EUR ein nach Quote zu verteilender laufender Gesamthandsverlust nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG in Höhe von ... EUR festgestellt wird.

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