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   FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16   

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FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16 (https://dejure.org/2018,59863)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.08.2018 - 5 K 237/16 (https://dejure.org/2018,59863)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. August 2018 - 5 K 237/16 (https://dejure.org/2018,59863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; Intensivpflegeleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einer Klinik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b)
    Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; Intensivpflegeleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einer Klinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    So bezieht sich Buchst. b der genannten Normen auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (EuGH Urteile LuP, EU:C:2006:380, HFR 2006, 831, Rz 46; vom 10.06.2010 EU:C:2010:328, CopyGene, HFR 2010, 886, Rz. 27; und vom 21.03.2013 EU:C:2013:198, PFC Clinic, HFR 2013, 458, Rz. 24).

    Der BFH hat sich dem angeschlossen und entschieden, dass "der EuGH die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG von den ärztlichen Heilbehandlungen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erbracht werden, nach dem Ort ab[grenzt], an dem die Leistungen erbracht werden (Rz 22 und 39 des EuGH-Urteils LuP, EU:C:2006:380).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    So bezieht sich Buchst. b der genannten Normen auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (EuGH Urteile LuP, EU:C:2006:380, HFR 2006, 831, Rz 46; vom 10.06.2010 EU:C:2010:328, CopyGene, HFR 2010, 886, Rz. 27; und vom 21.03.2013 EU:C:2013:198, PFC Clinic, HFR 2013, 458, Rz. 24).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    So bezieht sich Buchst. b der genannten Normen auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (EuGH Urteile LuP, EU:C:2006:380, HFR 2006, 831, Rz 46; vom 10.06.2010 EU:C:2010:328, CopyGene, HFR 2010, 886, Rz. 27; und vom 21.03.2013 EU:C:2013:198, PFC Clinic, HFR 2013, 458, Rz. 24).
  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    Nach Buchst. c sollen Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder ähnlichen Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, für alle anderen ärztlichen Leistungen soll Buchst. b eingreifen" (BFH-Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.1.b; vgl. auch BFH Urteil vom 24. August 2017 V R 25/16, BFHE 259, 171).
  • BFH, 22.07.2015 - V R 20/12

    Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    So hat auch der BFH entschieden, die Umsätze eines Zeitarbeitsunternehmens, das staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (BFH Beschluss vom 22. Juli 2015 V R 20/12, UR 2015, 877).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    Der EuGH hat festgestellt, dass solche Leistungen nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Buchstabe c auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z.B. in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, Rz 47)".
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    So bezieht sich Buchst. b der genannten Normen auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (EuGH Urteile LuP, EU:C:2006:380, HFR 2006, 831, Rz 46; vom 10.06.2010 EU:C:2010:328, CopyGene, HFR 2010, 886, Rz. 27; und vom 21.03.2013 EU:C:2013:198, PFC Clinic, HFR 2013, 458, Rz. 24).
  • BFH, 24.08.2017 - V R 25/16

    Medizinische Laborleistungen in der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    Nach Buchst. c sollen Leistungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern (oder ähnlichen Einrichtungen) im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht werden, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, für alle anderen ärztlichen Leistungen soll Buchst. b eingreifen" (BFH-Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.1.b; vgl. auch BFH Urteil vom 24. August 2017 V R 25/16, BFHE 259, 171).
  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
    § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist im Lichte dieser Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 01.10.2014 XI R 13/14, HFR 2015, 278 m. w. N.).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.08.2018 - 5 K 237/16 aufgehoben.

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0 EUR begehrte, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 313 veröffentlichten Urteil vom 22.08.2018 - 5 K 237/16 als unbegründet ab.

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen

    Denn da bei Heilbehandlungsleistungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b Mehrwertsteuersystemrichtlinie fallen - dessen Voraussetzungen aber nicht in Gänze erfüllen - der Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht versperrt ist, sind die ärztlichen Heilbehandlungen insoweit zwar nicht "in den Praxisräumen", aber zumindest an "einem anderen Ort" im Sinne dieser Rechtsprechung erbracht (ebenso Büchter-Hohle, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2018, 5 K 237/16, EFG 2020, 313).
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