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   FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13   

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FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13 (https://dejure.org/2014,47979)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.10.2014 - 5 K 329/13 (https://dejure.org/2014,47979)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 5 K 329/13 (https://dejure.org/2014,47979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze eines Heileurythmisten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Heileurythmie (Bewegungstherapie) als steuerfreie Tätigkeit

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 143 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Umsatzsteuerrecht | Heileurythmie im Rahmen der Integrierten Versorgung als steuerfreie Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 778
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Streitig sei allein die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung: Während das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung auf diejenigen Umsätze beschränke, denen "IV-Verträge" zugrunde liege, verstehe die Klägerin das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2012 (VR 30/09, HFR 2012, 889) so, dass die Anzahl der beteiligten Krankenkassen für die Frage der Erfüllung des Merkmals der "regelmäßigen Kostenübernahme" - anders als bei "Satzungsleistungen" der Krankenkassen - bei "IV-Verträgen" gerade keine Rolle spiele.

    Die für Versorgungsverträge und Gesamtvereinbarungen geltenden Grundsätze gelten jedoch auch für Integrierte Versorgungsverträge (§§ 140 a ff. SGB V), die Berufsverbände von Leistungserbringern mit gesetzlichen Krankenkassen abschließen, sofern der jeweilige Berufsverband die Teilnahmeberechtigung der Leistungserbringer davon abhängig macht, dass die in den Verträgen enthaltenen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623).

    Darüber hinaus ist bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen, dass sich die Steuerfreiheit bei einem auf einer Satzungsleitung beruhenden Befähigungsnachweis auf alle in Deutschland erbrachten Leistungen derselben Art erstrecken würde, während bei einer Kostentragung durch "IV-Vertrag" die Steuerfreiheit auf diejenigen Leistungserbringer beschränkt ist, die Mitglied des jeweiligen Berufsverbandes sind und die in dem Versorgungsvertrag aufgestellten Qualitätsanforderungen erfüllen (Michel, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, HFR 2012, 894).

  • BFH, 02.09.2010 - V R 47/09

    Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214, und vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195) bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Solleveld in Slg. 2006, I-3617 Rdnr. 37).

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) kann der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des BFH nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195, unter II.3.).

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90) sei das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für sich genommen noch nicht ausreichend, eine Ähnlichkeit mit einem der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Beruf zu verneinen.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) kann der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des BFH nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195, unter II.3.).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, 40, Beilage 1 Rdnr. 48; vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV 2004, 111, Beilage 2).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214, und vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195) bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Solleveld in Slg. 2006, I-3617 Rdnr. 37).
  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214, und vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195) bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Solleveld in Slg. 2006, I-3617 Rdnr. 37).
  • BFH, 14.08.2003 - VI B 69/03

    Kfz-Diebstahl, WK-Abzug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, 40, Beilage 1 Rdnr. 48; vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV 2004, 111, Beilage 2).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, 40, Beilage 1 Rdnr. 48; vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV 2004, 111, Beilage 2).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 6/07

    Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Der Nachweis der Qualifikation kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).
  • BFH, 03.11.2011 - V R 16/09

    Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 K 329/13
    Darüber hinaus ist bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen, dass sich die Steuerfreiheit bei einem auf einer Satzungsleitung beruhenden Befähigungsnachweis auf alle in Deutschland erbrachten Leistungen derselben Art erstrecken würde, während bei einer Kostentragung durch "IV-Vertrag" die Steuerfreiheit auf diejenigen Leistungserbringer beschränkt ist, die Mitglied des jeweiligen Berufsverbandes sind und die in dem Versorgungsvertrag aufgestellten Qualitätsanforderungen erfüllen (Michel, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, HFR 2012, 894).
  • BFH, 26.07.2017 - XI R 3/15
  • BFH, 26.07.2017 - XI R 3/15

    Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Oktober 2014  5 K 329/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 778 veröffentlicht.

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 50/14

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer am Institut für Waldorfpädagogik tätigen

    Dementsprechend hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (5 K 329/13; Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 3/15) ... die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 14 UStG gewährt.
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