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   FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15   

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https://dejure.org/2017,57304
FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15 (https://dejure.org/2017,57304)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.2017 - 6 K 150/15 (https://dejure.org/2017,57304)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 2017 - 6 K 150/15 (https://dejure.org/2017,57304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit der Belastung einer nach § 5 Abs.1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten Körperschaft mit Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 90 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Versorgungswerk | Keine Freistellung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitalertragsteuer für steuerbefreite Körperschaft Verfassungsmäßigkeit der Regelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15
    Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung in Frage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (vgl. insgesamt dazu Urteil des BVerfG vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, -juris - zur Gewerbesteuer mit weiteren Nachweisen zur verfassungsrechtlichen Rechtsprechung).

    Allerdings kann eine Ausweichoption gegenüber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieses Steuergesetzes aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann als belastungsmindernd berücksichtigt werden, wenn das in Frage kommende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt (Urteil des BVerfG vom 15.1.2008 a.a.O.).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15
    Außerdem kann eine Tatbestandstypisierung dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher und verständlicher zu machen, um so den steuerlichen Belastungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewusstsein zu rücken (BVerfG vom 10.4.1992 (Anm. Dok-Stelle: zutreffendes Datum wohl 10.4.1997) 2 BvL 77/92, juris).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 43/89

    Zum Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für gemeinnützige Stiftungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15
    (Beschluss des BVerfG vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, juris, ebenso BFH vom 12.12.1990 I R 43/89, BStBl II 1991, 427).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15
    (Beschluss des BVerfG vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, juris, ebenso BFH vom 12.12.1990 I R 43/89, BStBl II 1991, 427).
  • BFH, 16.10.1991 - I R 65/90

    Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2017 - 6 K 150/15
    Freistellungsbescheide im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO sind daher begrifflich Steuerbescheide, die nach dem Willen des FA den Steuerpflichtigen verbindlich davon unterrichten, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.10.1991 I R 65/90, BStBl. 1992, 322 m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 2/18

    Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.2017 - 6 K 150/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.11.2017 - 6 K 150/15 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.03.2015 zu verpflichten, einen Bescheid über die weitere Freistellung von der Kapitalertragsteuer in Höhe von 639.455,04 EUR und vom Solidaritätszuschlag in Höhe von 35.170,03 EUR zu erteilen.

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