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   FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 10 K 290/10   

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https://dejure.org/2011,27931
FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 10 K 290/10 (https://dejure.org/2011,27931)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.05.2011 - 10 K 290/10 (https://dejure.org/2011,27931)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 10 K 290/10 (https://dejure.org/2011,27931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Hinzurechnung von gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages; Unterliegen des sog. objektiven Gewerbeertrags der Gwerbesteuer

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1e
    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinzurechnung von gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages; Unterliegen des sog. objektiven Gewerbeertrags der Gwerbesteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2101
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 10 K 290/10
    Für die Hinzurechnung im Rahmen der Gewerbesteuer ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994 zu § 8 Nr. 7 GewStG alter Fassung mit weiteren Nachweisen).

    Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorhalten müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810).

    aa) Die Kurzfristigkeit der jeweiligen Anmietung allein rechtfertigt zunächst den Verzicht auf die Hinzurechnung nicht, da die Dauer der Anmietung allein insoweit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kein maßgebliches Kriterium darstellt (Bundestagsdrucksache 16/4841, Seite 79, wonach die Geld- und Sachkapitalüberlassungen künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden sollen; vgl. zur Vorgängerregelung BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810; kritisch zum Kriterium der Kurzfristigkeit auch Strunk/Kaminski, Stbg 2008, 167 sowie Franke/Gageur, BB 2008, 1704).

    So obliegt es insbesondere nicht den Gerichten festzustellen, ob und inwieweit die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gegenüber einer Anmietung für eine Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. zur Unmaßgeblichkeit des wirtschaftlichen Sinngehaltes eines Miet- oder Pachtvertrages BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Die Vorlage stellt ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich dar, dass andere Finanzgerichte in ihren bisherigen Entscheidungen (zitiert werden: Nds. FG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 10 K 290/10 -, EFG 2011, S. 2101; Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 K 78/10 -, EFG 2011, S. 2100; FG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 9 K 1022/10 -, EFG 2011, S. 561) die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG nicht angezweifelt und auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer sowie die Rechtsprechung verwiesen hätten (siehe dazu später auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2013 - 1 K 2461/11 -, juris Rn. 33).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011  10 K 290/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Ihre Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Mai 2011  10 K 290/10 als unbegründet abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. Mai 2011  10 K 290/10 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 19. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 9.293 EUR herabgesetzt wird.

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    In seinem Urteil vom 26.05.2011 (10 K 290/10, EFG 2011, 2101, Revisionsaktenzeichen: IV R 24/11) weist das Niedersächsische FG auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hin, der in den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zum Ausdruck gekommen sei.
  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (10 K 290/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2101) entschieden, dass auch Mieten eines Konzertveranstalters bei häufigen und wechselnden Grundstücksanmietungen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien.
  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az.: 10 K 290/10) im Falle eines Konzertveranstalters, der für die jeweiligen Aufführungen regelmäßig kurzfristig Immobilien angemietet habe, die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch bei häufig wechselnden Anmietungen für rechtmäßig erachtet.

    Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011 10 K 290/10, EFG 2011, 2101 zur (kurzfristigen) Anmietung von Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien, Arenen) durch einen Konzertveranstalter sowie BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810 zur Vorgängerregelung).

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