Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 64 Abs. 3 S. 2 EStG; § 1612 BGB
Qualifizierung laufender Zahlungen eines Elternteils auf rückständige Unterhaltsansprüche eines Kindes als Unterhaltsrente i.S.d. § 64 Abs. 3 S. 2 EStG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 64 Abs. 3
Bestimmung des Kindergeldberechtigten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bestimmung des Kindergeldberechtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Qualifizierung laufender Zahlungen eines Elternteils auf rückständige Unterhaltsansprüche eines Kindes als Unterhaltsrente i.S.d. § 64 Abs. 3 S. 2 EStG
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Unterhaltsrente bei Zahlungen eines Elternteil auf rückständige Unterhaltsansprüche
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
- BFH, 05.11.2015 - III R 57/13
Papierfundstellen
- EFG 2014, 147
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 28.10.2005 - III B 107/05
Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Der Gesetzgeber stellt in einem gestuften System - soweit dies hier streiterheblich ist - auf die Höhe der der gezahlten Unterhaltsrente oder in der Diktion des BFH auf die Höhe des "laufenden Barunterhalt" (…vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934;… BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 und vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 unter II. 2. a aa) der Gründe m.w.N.) ab.Eine nachträglich erbrachte Unterhaltsleistung wirkt sich auf die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht aus, da die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließlich auf den "laufenden Barunterhalt" abstellt (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2005, aaO., unter II. 2. a aa) der Gründe).
- BFH, 16.12.2003 - VIII R 67/00
Kindergeld: mehrere Berechtigte
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
14 Unter dem in § 64 Abs. 3 EStG verwendeten Begriff der Unterhaltsrente fallen nach ständiger Rechtsprechung auch des BFH Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934 m.w.N.).Der Gesetzgeber stellt in einem gestuften System - soweit dies hier streiterheblich ist - auf die Höhe der der gezahlten Unterhaltsrente oder in der Diktion des BFH auf die Höhe des "laufenden Barunterhalt" (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934;… BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 …und vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 unter II. 2. a aa) der Gründe m.w.N.) ab.
- FG Münster, 23.03.2007 - 4 K 1807/05
Kindergeldbezugsberechtigung bei einem oder mehreren potenziellen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 23. März 2007 (4 K 1807/05 Kg, EFG 2007, 372) auch rückständigen Unterhalt als Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen, während das FG Hamburg im Urteil vom 16. Februar 2001 (I 289/99, juris) - wie der erkennende Senat - entschieden hat, dass die Zahlung rückständigen Unterhalts nicht bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten einzubeziehen ist.
- FG Köln, 27.11.2006 - 2 K 6440/03
Gewerbesteuermessbescheid, Zerlegung; Zerlegungsmaßstab
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 23. März 2007 (4 K 1807/05 Kg, EFG 2007, 372) auch rückständigen Unterhalt als Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen, während das FG Hamburg im Urteil vom 16. Februar 2001 (I 289/99, juris) - wie der erkennende Senat - entschieden hat, dass die Zahlung rückständigen Unterhalts nicht bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten einzubeziehen ist. - BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
Unterhaltsrente; Zahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Der Gesetzgeber stellt in einem gestuften System - soweit dies hier streiterheblich ist - auf die Höhe der der gezahlten Unterhaltsrente oder in der Diktion des BFH auf die Höhe des "laufenden Barunterhalt" (…vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 …und vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 unter II. 2. a aa) der Gründe m.w.N.) ab. - FG Hamburg, 16.02.2001 - I 289/99
Anspruch auf Kindergeld bei mehreren Kindergeldberechtigten für ein im eigenen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 23. März 2007 (4 K 1807/05 Kg, EFG 2007, 372) auch rückständigen Unterhalt als Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen, während das FG Hamburg im Urteil vom 16. Februar 2001 (I 289/99, juris) - wie der erkennende Senat - entschieden hat, dass die Zahlung rückständigen Unterhalts nicht bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten einzubeziehen ist. - BFH, 02.06.2005 - III R 66/04
Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Als laufender Barunterhalt wird insoweit der Teil einer laufenden Unterhaltszahlung, der quasi aus der Weiterleitung des Kindergeldes besteht, nicht einbezogen, da der Zahlende insoweit nicht belastet ist (BFH, Urteil vom 2.6. 2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184). - BFH, 05.11.2015 - III R 57/13
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 57/13.
- BFH, 05.11.2015 - III R 57/13
Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 158/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage zum Teil statt und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 zu gewähren (Urteil vom 26. September 2013 3 K 158/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 147).