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   FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01   

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FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01 (https://dejure.org/2006,13152)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2006 - 10 K 65/01 (https://dejure.org/2006,13152)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2006 - 10 K 65/01 (https://dejure.org/2006,13152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße als Betriebsausgabe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG; § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG; § 81 Abs. 2 GWB
    Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße; Teilbarkeit des Bußgeldbescheids in einen Abschöpfungsteil und Ahndungsteil; Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Vorteil und Mehrerlös; Gewinnabschöpfung bei mehrerlösbezogener Kartellbuße

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1
    Geldbuße; Wettbewerbsverstoß; Kartellbuße; Betriebsausgabe - Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße; Teilbarkeit des Bußgeldbescheids in einen Abschöpfungsteil und Ahndungsteil; Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Vorteil und Mehrerlös; Gewinnabschöpfung bei mehrerlösbezogener Kartellbuße

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbsverstoß - Kartellamt verhängt Geldbuße - Betriebsausgaben?

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1737
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    Dieses Verhalten habe seine Ursache in der Kenntnisnahme des BFH-Urteils vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658.

    Hierbei ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 (mit weiteren vielfältigen Nachweisen) im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Denn erst wenn der durch § 38 Abs. 4 GWB a.F. (§ 81 Abs. 2 GWB n.F.) vorgegebene Bußgeldrahmen nicht ausreicht, um den aus der Kartellordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen und zugleich den Täter spürbar zu sanktionieren, ist sein Überschreiten nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 OWiG möglich, um auf diese Weise dem Erfordernis des Abschöpfens Genüge zu tun (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, a.a.O. unter II 3 c der Entscheidungsgründe).

    Das demgegenüber vom Bundeskartellamt zum Bußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 81 Abs. 2 GWB n.F. an den Tag gelegte Verständnis übersieht die "Doppelfunktion" mehrerlösbezogener Kartellbußen, bei denen der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich die Untergrenze der Bußgeldfestsetzung darstellt, innerhalb derer die Geldbuße eine ahndende und zugleich abschöpfende Wirkung entfaltet, und die bezogenen auf den abschöpfenden Teil "nur der Form nach" Sanktion ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, a.a.O. unter II 3 d der Entscheidungsgründe).

    Das erkennende Gericht vermag in diesem Zusammenhang - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - auch nicht der vom BFH in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 unter Pkt.

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    Angesichts des Gewichts des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verbietet es sich aber, dem Steuerpflichtigen das Risiko der fehlenden nachträglichen Feststellbarkeit des Abschöpfungsteils zu überbürden, wenn dieses Feststellungsdefizit darauf beruht, dass die Bußgeldbehörde Angaben dazu unterlassen hat, zu welchem Teil die verhängte Geldbuße der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dienen und ob eine etwaige Abschöpfung brutto oder netto erfolgen sollte (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72 unter II. 2. b der Entscheidungsgründe; Achenbach, Die steuerliche Absetzbarkeit mehrerlösbezogener Kartellbußen, Betriebs-Berater 2000, 1116 [1120 f]).

    Ob insoweit - so das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, a.a.O. (unter II 3 b cc) - der Ahndungsanteil ausgehend von der insgesamt ausgesprochenen Geldbuße im Wege einer Rückrechnung mit 20 - 30 v.H. des Mehrerlöses anzusetzen ist, bedarf, da für den Streitfall ohne Bedeutung, an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung.

    Auch wenn die volle Ausschöpfung des mehrerlösabhängigen Bußgeldrahmens Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen der Unrechtsgehalt einer Kartellordnungswidrigkeit durch das Zusammentreffen (mehrerer) erschwerender Umstände gekennzeichnet ist, zeigen doch die Anknüpfung an eine Bruttogröße (Mehrerlös) einerseits sowie die Möglichkeit, diesen Wert mit einem Faktor bis zu 3 zu multiplizieren, andererseits, dass der Gesetzgeber der Ahndungskomponente in Fällen dieser Art keinen geringen Stellenwert beigemessen hat (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, a.a.O., unter Pkt. II 3 b aa der Entscheidungsgründe).

  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. April 2005 KRB 22/04, Beilage zu BFH/NV 2005, 397 (399) ebenfalls auf die - notwendige - Unterscheidung zwischen einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil verweist und die klarstellende Darlegung der Ermessenserwägungen, ob und in welchem Umfang innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung vorgenommen worden ist, durch den Bußgeldrichter verlangt, können nach Auffassung des erkennenden Gerichts - jedenfalls unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten - für die Bußgeldbehörde keine geringeren Anforderungen gelten.

    Denn eines substantiierten Eingehens auf diesen Punkt durch das Unternehmen bedarf es nur und erst dann, nachdem die Behörde/das Gericht für sich die Entscheidung getroffen oder zumindest erwogen hat, ertragssteuerliche Aspekte in die Bußgeldbemessung - konkret: in den (Teil-)Bereich der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils - einfließen zu lassen, was aber keineswegs - selbst im Falle einer Aufteilung der Geldbuße in einen Ahndungs- und einen Abschöpfungsanteil - zwingend ist (vgl. BGH-Beschluss vom 25. April 2005 KRB 22/04, Beilage zu BFH/NV 2005, 397: "... Die auf den Abschöpfungsanteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist ...".

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. April 2005 KRB 22/04, Beilage zu BFH/NV 2005, 397 (399) ebenfalls auf die - notwendige - Unterscheidung zwischen einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil verweist und die klarstellende Darlegung der Ermessenserwägungen, ob und in welchem Umfang innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung vorgenommen worden ist, durch den Bußgeldrichter verlangt, können nach Auffassung des erkennenden Gerichts - jedenfalls unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten - für die Bußgeldbehörde keine geringeren Anforderungen gelten.

    Denn eines substantiierten Eingehens auf diesen Punkt durch das Unternehmen bedarf es nur und erst dann, nachdem die Behörde/das Gericht für sich die Entscheidung getroffen oder zumindest erwogen hat, ertragssteuerliche Aspekte in die Bußgeldbemessung - konkret: in den (Teil-)Bereich der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils - einfließen zu lassen, was aber keineswegs - selbst im Falle einer Aufteilung der Geldbuße in einen Ahndungs- und einen Abschöpfungsanteil - zwingend ist (vgl. BGH-Beschluss vom 25. April 2005 KRB 22/04, Beilage zu BFH/NV 2005, 397: "... Die auf den Abschöpfungsanteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist ...".

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 34/96

    Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    b) Ob dieser Umstand allein für einen Betriebsausgabenabzug, für den im Übrigen die Klägerin die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (vgl. Frotscher, Kommentar zum EStG, Rnr. 433 zu § 4; Blümich-Wacker, Kommentar zur EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rz. 290 zu § 4 EStG), indes ausreichte, da auch in den Fällen, in denen sich die Bußgeldhöhe nahezu ausschließlich nach dem Mehrerlös bemisst, daraus nicht zwangsläufig folgt, dass die betreffenden Ertragsteuern rechnerisch unberücksichtigt geblieben wären (BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 unter Pkt. 2 b cc), kann letztlich unentschieden bleiben.
  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    Sie decken sich jedoch tatsächlich und wirtschaftlich gesehen in weiten Bereichen mit der Folge, dass die kartellrechtlich vorgesehene Abschöpfung eines "Mehrerlöses" in der Regel zugleich als Abschöpfung des "wirtschaftlichen Vorteils" anzusehen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob sich bei der konkret festgesetzten Geldbuße "Ahndungsteil" und "Abschöpfungsteil" eindeutig voneinander abgrenzen lassen (BFH-Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959 unter Pkt. III 2 d aa der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01
    Geschieht dies, ohne dass die hierauf entfallende Ertragsteuerbelastung einbezogen wird, ist es verfassungsrechtlich geboten, dem in steuerlicher Hinsicht Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BStBl II 1990, 483).
  • FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: In dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Niedersachsen vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006 1737 werde eine teilweise Abzugsfähigkeit der Geldbuße als Betriebsausgabe anerkannt, weil im Bußgeldbescheid nähere Einzelheiten, wie z. B. "Bruttobeträge und Betrag vor Steuern" enthalten und diese durch die Zeugenaussagen bestätigt worden seien.

    Aus den vorgenannten Gründen hält der Senat den (bloßen) Hinweis im Bußgeldbescheid ("...Bei der Bemessung der Geldbuße ... war zu berücksichtigen, dass den Nebenbetroffenen ... erhebliche Mehrerlöse zugeflossen sind ...") und den entsprechenden (bloßen) Hinweis in dem im Rahmen der Außenprüfung übersandten Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 07.12.2004 ("... die Beschlussabteilung hat bei der Festsetzung der Geldbuße ... - wie in allen anderen Fällen dieses Verfahrens - die Bußgeldhöhe ... anhand des erzielten (geschätzten) Mehrerlöses festgesetzt ...") ebenso wie den Hinweis im Bußgeldbescheid ("... Bei der Bemessung der Geldbußen ... wurde berücksichtigt, dass diese steuerlich nicht abzugsfähig sind. ...") für von dem Bundeskartellamt "standardmäßig" verwendete Formulierungen, die für die konkrete Festsetzung der Geldbuße gegenüber der Klägerin nicht zutreffend waren, da tatsächlich weder eine Berechnung eines Mehrerlöses noch eine Berechnung der ertragsteuerlichen Belastung erfolgt ist (vgl. zur Erforderlichkeit der Aufforderung zur Darlegung und Nachweis der ertragsteuerlichen Belastung durch das Bundeskartellamt: Urteil des FG Niedersachsen vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737 unter II. 2. b) aa)).

    Da die Geldbuße im Streitfall mithin (ausnahmsweise) nicht "mehrerlösbezogen" festgesetzt wurde, sondern reinen Ahndungscharakter hatte, kommt es im Streitfall auf den fehlerhaften methodischen Ansatz des Bundeskartellamts, dass Geldbußen, die das dreifache des Mehrerlöses nicht überschreiten, grundsätzlich als Sanktion zu verstehen sind, nicht an (vgl. zum fehlerhaften methodischen Ansatz: Urteil des FG Niedersachsen vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737).

    Im Übrigen weicht der Senat auch nicht von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 bzw. Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959), des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72) und des FG Niedersachsen (Urteil vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737) ab, da allen Entscheidungen - anders als im Streitfall - unstreitig "mehrerlösbezogene" Geldbußen zugrunde lagen.

  • FG Hessen, 29.10.2009 - 13 K 3181/08

    Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen

    Zwar wird in der Rechtsprechung (BFH BStBl II 1997, 353 ; BFH-Urteile vom 9.6.1999 I R 64/97, BStBl II 1999, 656 ; vom 9.6.1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 ; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.04.2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737 ; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72 ; jeweils mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, dass bei nicht eindeutigen Bußgeldbescheiden diese in einen Ahndungs- und Abschöpfungsteil aufzugliedern sind.

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in EFG 2006, 1737 .

  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    a) Die Klägerin stützt die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt darauf, dass das beanstandete Urteil in derselben Rechtsfrage von den Entscheidungen des BFH vom 9. Juni 1999 I R 100/97 (BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658) sowie vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) und des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001  3 K 168/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 72) sowie des Niedersächsischen FG vom 27. April 2006 10 K 65/01 (EFG 2006, 1737) abweiche und deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere.
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