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   FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07   

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FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07 (https://dejure.org/2008,10365)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.11.2008 - 6 K 416/07 (https://dejure.org/2008,10365)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. November 2008 - 6 K 416/07 (https://dejure.org/2008,10365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; § 57 Abs. 1 StBerG
    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung des Vermögensverfalls; Geordnete Vermögensverhältnisse als Voraussetzung zur Ausübung des Berufs des Steuerberaters

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2; ; StBerG § 57 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt ( BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird ( BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741; BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016).

    Ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, fehlt es an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung ihrer fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Die Vermutung ist zwar widerlegbar ( BFH-Urteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69), z.B. bei Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans während des Insolvenzverfahrens ( BFH-Beschluss vom 14. März 2007 BII B 175/06, BFH/NV 2007, 1716).

    Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht ( BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740; in BStBl II 1995, 909; BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135).

    Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt ( BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (BFH in BFH/NV 2004, 90).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt ( BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203; BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Bundesfinanzhof hat allerdings mit Urteil vom 22. September 1992 (VII R 43/92, BStBl II 1993, 203) entschieden, es verstoße nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, wenn das Finanzgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der tatsächlichen Würdigung des Vorbringens des Klägers zu Art und Umfang seiner Beratungstätigkeit und zu seinen Rechtsbeziehungen zu den Mandanten zu dem Ergebnis gelange, dass trotz des Vermögensverfalls eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht vorläge.

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Die Vermutung ist zwar widerlegbar ( BFH-Urteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69), z.B. bei Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans während des Insolvenzverfahrens ( BFH-Beschluss vom 14. März 2007 BII B 175/06, BFH/NV 2007, 1716).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69) ist auch bei bestehenden Umsatzsteuerschulden des Betroffenen davon auszugehen, dass die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, weil der Betroffene auch im Falle nicht abgeführter Umsatzsteuern Gelder, die ihm wirtschaftlich nicht zustehen, für eigene Zwecke verbraucht hat.

    In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen auch Mandanteninteressen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 m.w.N.).

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes ( §§ 235 ff. InsO) - bzw. im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes oder der Ersetzung der Zustimmung ( §§ 308, 309 InsO) - ist es völlig ungewiss, ob sich der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreien kann ( BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV BFH/NV 2006, 135; vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV BFH/NV 2005, 2254).

    Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht ( BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740; in BStBl II 1995, 909; BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt ( BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203; BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Schon deshalb bedeutete der Vermögensverfall des Klägers eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber, deren Bestehen er bisher nicht widerlegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 zu Steuerschulden von 70.000 DM).

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Die von dem Kläger angesprochene Möglichkeit, nur Auflagen zu verhängen oder einen Treuhänder zu bestellen, besteht nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708).
  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht ( BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740; in BStBl II 1995, 909; BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

  • BFH, 14.03.2007 - VII B 175/06

    NZB: Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Vermögensverfall

  • BFH, 23.03.2007 - VII B 290/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 14.02.2008 - VII B 227/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 425/06

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater aufgrund

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

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