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   FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09   

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https://dejure.org/2010,14350
FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09 (https://dejure.org/2010,14350)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.04.2010 - 2 K 77/09 (https://dejure.org/2010,14350)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. April 2010 - 2 K 77/09 (https://dejure.org/2010,14350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ruhen des Verfahrens aufgrund anhängigem Verfahren - Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i.S.d. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO - Sachdienlichkeit einer Teileinspruchsentscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO; § 363 Abs. 2 S. 2, 3, 4 AO; § 100 Abs. 1 S. 1 FGO
    Erheblichkeit der Entscheidung der Vorinstanz und die voraussichtliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die gesetzliche Zwangsruhe nach der Abgabenordnung (AO); Ruhenlassen eines Verfahrens durch die Finanzbehörde mit Zustimmung des Einspruchsführers aufgrund einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 363 Abs. 2
    Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; Teileinspruchsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1571
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Wegen der daraus folgenden möglichen Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide sei im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 39/08 das Einspruchsverfahren daher ruhend zu stellen.

    Das Revisionsverfahren III R 39/08 sei für die vorliegenden Einsprüche nicht entscheidungserheblich, da sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr auf einzelne Verfahren beziehe und gegenüber der Formulierung, über die der BFH zu entscheiden habe, eine verfahrensrechtliche Besserstellung beinhalte.

    Denn aufgrund des vor dem BFH anhängigen Verfahrens III R 39/08 seien die Voraussetzungen der gesetzlichen Zwangsruhe erfüllt.

    Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die unter dem Az. III R 39/08 anhängige Revision auszusetzen.

    Nunmehr sei es aber geboten, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in der Sache III R 39/08 gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, da der BFH auch über die Frage der Zulässigkeit von Teileinspruchsentscheidungen zu befinden habe.

    Diese Voraussetzungen sind für das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren III R 39/08, auf welches sich die Kläger bereits im Einspruchsverfahren beriefen, erfüllt.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Das besondere Rechtsschutzinteresse der Kläger beruht auf dem Umstand, dass gemäß § 363 Abs. 3 AO die Ablehnung des Ruhen des Verfahrens nur durch die Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2006, X R 39/05, BStBl. II 2007, 222).

    Ferner muss dieses anhängige Musterverfahren für das Einspruchsverfahren von präjudizieller Bedeutung sein und daher eine auch in dem Einspruchsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (BFH-Urteil vom 26. September 2006, X R 39/05, a.a.O.).

    Die Fortsetzungsmitteilung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, welcher im Ermessen der Finanzbehörde steht (BFH-Urteil vom 29. September 2006, X R 39/05, a.a.O.).

    Das FA hätte aber begründen müssen, weshalb ein das Interesse der Kläger überwiegendes Interesse des FA an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens bestand (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 2006, X R 39/05, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    23 Auch kann sich das FA nicht darauf berufen, das Niedersächsische FG habe in seinem vorinstanzlichen Urteil vom 12. Dezember 2007 (7 K 249/07, EFG 2008, 1082) entschieden, die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks ziehe nicht die Nichtigkeit des Bescheids nach sich.

    Der Begriff der Sachdienlichkeit hat sich dabei an der Frage zu orientieren, ob der Einspruchsführer schnelleren Rechtsschutz erlangen kann (so trotz der unterschiedlichen Auffassungen im Übrigen und unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung Urteile des FG Hamburg vom 17. August 2009, 5 K 208/08, EFG 2010, 374 einerseits und des Niedersächsischen FG vom 12. Dezember 2007, 7 K 249/07, a.a.O. andererseits; ebenso Pahlke, in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 367 Rn. 63).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Aufgrund der schwierigen Abgrenzung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat es die Rechtsprechung stets zugelassen, einen sich als nichtig erweisenden Verwaltungsakt (auch) mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BFH-Urteil vom 19. August 1999, IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 m.w.N.).

    Soweit ein nichtiger Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen wird, kann er zur Beseitigung seines Rechtsscheins vom Finanzgericht ausdrücklich aufgehoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. August 1999, IV R 34/98, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 208/08

    Rechtmäßigkeit einer Teileinspruchsentscheidung über von den Einspruchsführern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Der Begriff der Sachdienlichkeit hat sich dabei an der Frage zu orientieren, ob der Einspruchsführer schnelleren Rechtsschutz erlangen kann (so trotz der unterschiedlichen Auffassungen im Übrigen und unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung Urteile des FG Hamburg vom 17. August 2009, 5 K 208/08, EFG 2010, 374 einerseits und des Niedersächsischen FG vom 12. Dezember 2007, 7 K 249/07, a.a.O. andererseits; ebenso Pahlke, in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 367 Rn. 63).
  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Auch insoweit handelt es sich um eine vom FA zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587).
  • BFH, 21.12.2007 - VIII B 39/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an den zur Bejahung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    d) Das Verfahren war auch nicht wie vom FA beantragt gemäß § 74 FGO auszusetzen, unabhängig von der Frage ob dies bei vor dem BFH anhängigen Verfahren überhaupt in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2007, VIII B 39/07, BFH/NV 2008, 940 m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung ist in Fällen der Anfechtungsklage überdies, dass der Kläger einen entsprechenden - eingeschränkten - Antrag gestellt hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314 m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1982 - IV R 185/80

    Vorverfahren - Beiladung - Wiederholung des Vorverfahrens - Aufhebung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Ein solcher Klageantrag setzt ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der Wiederholung des Vorverfahrens voraus (BFH-Urteil vom 19. August 1982, IV R 185/80, BStBl. II 1983, 21).
  • BFH, 25.11.2003 - II B 68/02

    Aussetzung nach § 74 FGO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09
    Voraussetzung dieser sog. gesetzlichen Zwangsruhe ist mithin, dass sich ein Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf ein bei einem der genannten Gerichte anhängiges Verfahren beruft, das noch nicht abgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 25. November 2003, II B 68/02, BFH/NV 2004, 462).
  • FG Niedersachsen, 20.06.2011 - 2 KO 3/11

    Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist nach der

    Das FA half der Klage nach einem Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 (2 K 77/09, EFG 2010, 1571) ab und die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
  • VG Gera, 10.07.2009 - 2 K 481/08

    Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des BayVGH und auf den richterlichen Hinweis an den Kläger zu verweisen (VG Gera, zuletzt Urteil vom 21. Januar 2009 - 2 K 77/09 -):.
  • VG Gera, 17.06.2009 - 2 K 481/08

    Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die Herstellung und

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des BayVGH und auf den richterlichen Hinweis an den Kläger zu verweisen (VG Gera, zuletzt Urteil vom 21. Januar 2009 - 2 K 77/09 -):.
  • FG Thüringen, 18.04.2012 - 3 K 257/11

    Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO - Keine

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung ist in Fällen der Anfechtungsklage überdies, dass der Kläger einen entsprechenden - eingeschränkten - Antrag gestellt hat (BFH-Urteil vom 19.05.1998 I R 44/97, BFH/NV 1999, 314 m. w. N.; FG Niedersachsen-Urteil vom 28.04.2010 2 K 77/09, EFG 2010, 1571).
  • VG Gera, 07.07.2009 - 2 K 334/08

    Abwasserbeseitigungsbeitrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl.: VG Gera, Urteil vom 11. März 2009 - 2 K 751/06.Ge - zit. www.vgge.thueringen.de; VG Gera, Urteil vom 21. Januar 2009 - 2 K 77/09 -) ist das Gericht nicht verpflichtet, allgemeinen Einwänden.
  • VG Gera, 17.06.2009 - 2 K 334/08

    Auswirkungen der Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung auf die Wirksamkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl.: VG Gera, Urteil vom 11. März 2009 - 2 K 751/06.Ge - zit. www.vgge.thueringen.de; VG Gera, Urteil vom 21. Januar 2009 - 2 K 77/09 -) ist das Gericht nicht verpflichtet, allgemeinen Einwänden gegen die Wirksamkeit von Satzungen, sei es im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen oder die zugrundeliegenden Kalkulationen nachzugehen, solange der Kläger keine überprüfbaren und dem Beweis zugängliche Tatsachen vorträgt (vgl.: BayVGH, Urteil vom 23. April 1998 - 23 B 96.3585 -, BayVBl. 98, 593).
  • VG Gera, 11.03.2009 - 2 K 751/06

    Ausbaubeiträge; Substantiierungspflicht des Klägers; Akteneinsichtsrecht; Kopien;

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des BayVGH zu verweisen (VG Gera, zuletzt Urteil vom 21. Januar 2009 - 2 K 77/09 -): "Das Gericht ist nicht verpflichtet, Einwänden gegen die Wirksamkeit von Satzungen, sei es im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen oder die zugrundeliegenden Kalkulationen nachzugehen, solange der Kläger keine überprüfbaren und dem Beweis zugängliche Tatsachen vorträgt.
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