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   FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04   

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FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04 (https://dejure.org/2005,9098)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 13 K 327/04 (https://dejure.org/2005,9098)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 13 K 327/04 (https://dejure.org/2005,9098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen - Abgrenzung zum sog. Anschaffungsdarlehen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen; Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen; Abgrenzung zum sog. Anschaffungsdarlehen; Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 15
    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Darlehen; Fremdvergleich; Gesamtbetrachtung; Mündliche Vereinbarung; Verdeckte Schenkung - Anerkennung des Schuldzinsenabzugs für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anerkennung des Schuldzinsenabzugs für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 501
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich wurzeln (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

    Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit grundsätzlich anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der gestellten Sicherheiten zu überprüfen (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BStBl II 1999, 524; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BStBl II 1991, 391; BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung von geringerer Bedeutung, wenn das Darlehen vom Anlass her wie von einem Fremden gewährt wird und das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten geschlossen worden ist (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).

    Schließlich können die erleichterten Voraussetzungen für die Anerkennung der Darlehen nur eingreifen, wenn ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden kann und das Darlehen zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgegrenzt werden kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393 m.w.N.).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Nach dem Urteil des BFH vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BStBl II 1991, 838) greife bei Fehlen einer Tilgungsvereinbarung die gesetzliche Regelung des § 609 BGB ein.

    Die Höhe der Darlehen ist auch nicht derartig gering, dass von einer Besicherung abgesehen werden könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2004 13 K 75/04, DStRE 2005, 248).

    Insoweit greift zwar, wie die Kläger zutreffend ausführen, die gesetzliche Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB a.F. (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung von geringerer Bedeutung, wenn das Darlehen vom Anlass her wie von einem Fremden gewährt wird und das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten geschlossen worden ist (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2004 - 13 K 75/04

    Anerkennung eines zwischen Ehegatten geschlossenen Darlehensvertrags

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Die Kläger verwiesen außerdem auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. August 2000 3 K 64/96 (EFG 2002, 188) und auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2004 13 K 75/04 (DStRE 2005 S. 248).

    Die Höhe der Darlehen ist auch nicht derartig gering, dass von einer Besicherung abgesehen werden könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2004 13 K 75/04, DStRE 2005, 248).

    Soweit sich die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2004 (13 K 75/04, DStRE 2005, 248) berufen, hat zwar das dortige Finanzgericht der Klage im Wege einer Einzelfallwürdigung stattgegeben.

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich wurzeln (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

    Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit grundsätzlich anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der gestellten Sicherheiten zu überprüfen (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BStBl II 1999, 524; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

    Soweit sich die Kläger auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. August 2000 (3 K 64/96, EFG 2002, 188) berufen, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil dieses Urteil durch den BFH am 9. Oktober 2001 aufgehoben worden ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Die Kläger verwiesen außerdem auf das Urteil des BFH vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80 (BStBl II 1984, II 480) sowie auf das Urteil des BFH vom 20. September 1990 IV R 17/89 (BStBl II 1991, 18).

    Dies sei nach dem BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80 (BStBl II 1984, 480) auch zwischen Fremden üblich.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zuschlagung noch zahlungsfähig und -willig ist und die Zuschlagung der Zinsen im Interesse des Gläubigers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480).

  • FG Niedersachsen, 23.08.2000 - 3 K 64/96

    Steuerliche Anerkennung eines zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Die Kläger verwiesen außerdem auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. August 2000 3 K 64/96 (EFG 2002, 188) und auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2004 13 K 75/04 (DStRE 2005 S. 248).

    Soweit sich die Kläger auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. August 2000 (3 K 64/96, EFG 2002, 188) berufen, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil dieses Urteil durch den BFH am 9. Oktober 2001 aufgehoben worden ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

  • BFH, 04.03.1993 - X R 70/91

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung von geringerer Bedeutung, wenn das Darlehen vom Anlass her wie von einem Fremden gewährt wird und das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten geschlossen worden ist (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).
  • BFH, 29.11.2002 - IX B 69/02

    Grundsätze zur Anerkennung von Darlehens-Verträgen zwischen nahen Angehörigen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Für die Söhne stellt sich diese Frage schon deshalb, weil sie im Zeitpunkt der erstmaligen Darlehensgewährung noch sehr jung waren (vgl. BFH-Beschluss vom 29. November 2002 IX B 69/02, juris).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Nach dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88 (BStBl II 1991, 911) seien die Modalitäten der Darlehenstilgung und der Besicherung nicht zu prüfen, weil die Darlehensverträge zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen abgeschlossen worden seien.
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BStBl II 1991, 391; BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89

    Abtretung der Darlehnsforderungen von Gesellschaftern gegen ihre

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • BFH, 26.06.1996 - X R 155/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

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