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   FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13   

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https://dejure.org/2013,37288
FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13 (https://dejure.org/2013,37288)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2013 - 2 K 35/13 (https://dejure.org/2013,37288)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2013 - 2 K 35/13 (https://dejure.org/2013,37288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; § 20 Abs. 4 S. 1 EStG; § 22 Nr. 3 EStG; § 23 EStG
    Steuermindernde Berücksichtigung der Zahlungen von Steuerpflichtigen i.R.d. sog. Cash Settlements/Barausgleichs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.d. Abgeltungssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuermindernde Berücksichtigung der Zahlungen von Steuerpflichtigen i.R.d. sog. Cash Settlements/Barausgleichs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.d. Abgeltungssteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 541
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m. w. N.).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ).

    Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 , 107, 27 ; 116, 164 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

  • BFH, 13.02.2008 - IX R 68/07

    Barausgleich (cash-settlement) keine Werbungskosten bei dem Stillhaltergeschäft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    In der Durchführung des Basisgeschäfts hat sich das Risiko, das durch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG abgedeckt ist, verwirklicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BFH vom 13. Februar 2008, IX R 68/07, BStBl. II 2008, 522).

    Da nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a EStG n.F. auch Gewinne aus Termingeschäften mit Differenzausgleich zu den Einkünften zählen, sind auch entsprechende Geschäfte mit Barausgleich - insbesondere wenn wie hier eine Lieferung nicht möglich ist - vollumfänglich zu erfassen (so auch Jachmann Anmerkung zu IX R 68/07, jurisPR-SteuerR 25/2008).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Der Beklagte hält weiterhin an seiner Auffassung fest und macht geltend, dass das Urteil zum Aktenzeichen IX R 50/09 (Anmerkung RinBFH Jachmann, s.o.) einen anderen Sachverhalt betreffe und deswegen hier nicht zu berücksichtigen sei.

    Wirtschaftlich sinnloses Verhalten wird von einem Gesetz somit nicht verlangt, es erfolgt vielmehr eine Besteuerung nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit (Urteil des BFH vom 26. September 2012, IX R 50/09, BStBl. I 2013, 231).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 , 107, 27 ; 116, 164 ).

    Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu beachten (stRspr; vgl. BVerfGE 82, 60; 87, 153; 107, 27 ; 112, 268 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, S. 1868 ).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 2 K 35/13
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 55/13

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 55/13

    Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2013  2 K 35/13 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 541 veröffentlichten Urteil vom 28. August 2013  2 K 35/13 stattgegeben.

  • FG Hamburg, 10.06.2016 - 5 K 185/13

    Zur Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Verlustfeststellung und

    Selbst wenn eine Regelungslücke angenommen werden sollte (so z. B. Philipowski, DStR 2010, 2283, 2287, und Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.08.2013, 2 K 35/13, EFG 2014, 541, Rev.Az. VIII R 55/13, wobei nicht eindeutig ist, ob nach Auffassung des Niedersächsischen FG die Regelungslücke bei § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG oder bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht), führt die weitere Auslegung dazu, dass der Barausgleich nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfasst ist (für eine analoge Anwendung Haisch/Helios, Finanz-Rundschau - FR - 2011, 88, 89; vgl. auch zu dieser Möglichkeit Aigner/Balbinot, DStR 2015, 198, 203; anders noch Haisch/Krampe, FR 2010, 311, 315).

    Auch wenn im Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit maßgeblich ist und der Gesetzgeber seine Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen muss, ist die Nichterfassung des Barausgleiches des Stillhalters sachlich gerechtfertigt (offen lassend Ratschow, in: Blümich, Stand: August 2015, § 20 EStG Rz. 349a; a. A. wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.08.2013, 2 K 35/13, EFG 2014, 541, Rev.Az. VIII R 55/13; Philipowski, DStR 2009, 353, 357; Philipowski, DStR 2010, 2283, 2287).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Barausgleichs des Stillhalters im Rahmen der Abgeltungssteuer bzw. gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28.08.2013 (Az.: 2 K 35/13) anhängige Revisionsverfahren zu dem Az. VIII R 55/13, insbesondere wegen der Einkünfteermittlung, die im Hinblick auf die Zuordnung zu § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG oder zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG unterschiedlich ist, zuzulassen.

  • FG Düsseldorf, 31.01.2019 - 8 K 3114/16

    Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften: Rechtslage vor

    Vielmehr sei die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen aus dem Jahr 2013 (Az. 2 K 35/13) zur Abzugsfähigkeit von Barausgleichszahlungen bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (2009) zutreffend.
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