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   FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98 V   

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FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98 V (https://dejure.org/1999,5266)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.09.1999 - V 575/98 V (https://dejure.org/1999,5266)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. September 1999 - V 575/98 V (https://dejure.org/1999,5266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 69 Abs. 2 S. 8 FGO
    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts; Merkmal der "wesentlichen Nachteile"; Anforderungen an die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts; Merkmal der "wesentlichen Nachteile"; Anforderungen an die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 454
  • NJW 2001, 776 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.03.1997 - V B 120/96

    Steuersatz bei der Herstellung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Sie nimmt Bezug auf einen Beschluss des Bundesfinanzhof - BFH - vom 13. März 1997 (V B 120/96, BFH/NV 1997, 814).

    Sofern ein Werkvertrag auf die Herstellung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms gerichtet ist, ist die damit verbundene Einräumung und Übertragung der Rechte nach dem UrhG auf den Auftraggeber wesentlicher Inhalt der geschuldeten Werkleistung (BFH, Beschluss vom 13. März 1997 V B 120/96, BFH/NV 1997, 814).

    Vielmehr hat der Antragsgegner das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zum rechtskräftigen Abschlussdes beim Finanzgericht Berlin anhängigen Rechtsstreits (Az.: 7 K 7221/98, dabei handelt es sich um das dem oben genannten Aussetzungsverfahren - Beschluss des BFH vom 13. März 1997 V B 120/96, BFH/NV 1997, 814 - zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG angeregt.

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    In seinem grundlegenden Beschluss vom 25. Oktober 1988 (BVerfGE 79, 69), in dem es um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Versagung einer Regelungsanordnung ging, hat der 1. Senat des BVerfG Leitlinien für die Anwendung und Auslegung von § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (entspricht § 114 Abs. 1 FGO) entwickelt.

    Drohe dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könne, so müsse ihm - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, es sei denn, dass dem ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe gegenüberstünden (BVerfGE 79, 69, 75).

    Vor allem dann, wenn die festgestellte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht habe, sei die Bejahung des Anordnungsanspruchs für die Prüfung des Anordnungsgrundes "in weitem Umfang vorgreiflich" (BVerfGE 79, 69, 78, vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, RN 163 ff m.w.N.).

  • BFH, 27.06.1991 - V B 10/90

    Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteueränderungsbescheides

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Sie ist eine abschnittweise, während des Besteuerungsverfahrens durchgeführte Veranlagung (BFH, Urteil vom 27. Juni 1991 V B 10/90, BFH/NV 1992, 277).
  • FG Berlin, 14.11.2000 - 7 K 7221/98

    Steuersatz für Umsätze mit Computerprogrammen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Vielmehr hat der Antragsgegner das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zum rechtskräftigen Abschlussdes beim Finanzgericht Berlin anhängigen Rechtsstreits (Az.: 7 K 7221/98, dabei handelt es sich um das dem oben genannten Aussetzungsverfahren - Beschluss des BFH vom 13. März 1997 V B 120/96, BFH/NV 1997, 814 - zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG angeregt.
  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Die Zweigleisigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und die gesteigerten Anforderungen an die einstweilige Anordnung werden damit gerechtfertigt, dass der Kläger mit der Anfechtungsklage die Erhaltung des status quo, mit der Verpflichtungsklage dagegen eine Änderung des status quo begehrenwürde (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1977 IV B 3334/76, BStBl II 78, 15; Urteil vom 27. März 1991 I B 187/90, BStBl II, 91, 643).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht nur einen Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der Rechtsschutz auch effektiv ist (Urteil vom 13. Juni 1979 1 BvR 699/77, BVerfGE 51, 268, 284).
  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Danach treffen den Steuerpflichtigen wesentliche Nachteile, wenn durch die Beschränkung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (BFH, Beschluss vom 12. April 1984 VII B 115/82, BStBl II 1984, 492 m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1991 - I B 187/90

    Einstweilige Anordnung bei begehrter Herabsetzung von Vorauszahlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Die Zweigleisigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und die gesteigerten Anforderungen an die einstweilige Anordnung werden damit gerechtfertigt, dass der Kläger mit der Anfechtungsklage die Erhaltung des status quo, mit der Verpflichtungsklage dagegen eine Änderung des status quo begehrenwürde (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1977 IV B 3334/76, BStBl II 78, 15; Urteil vom 27. März 1991 I B 187/90, BStBl II, 91, 643).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
    Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO wurde durch Art. 19 des Jahrensteuergesetzes (JStG) 1997 in Reaktion auf den Beschluss des Großen Senats (GrS) des BFH vom 13. Juli 1995 (GrS 3/93, BStBl II 1995, 730) eingefügt, mit dem dieser - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung - entschieden hatte, dass die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch insoweit aufgehoben werden dürfe, als dies zu einer - vorläufigen -Erstattung entrichteter Vorauszahlungsbeträge führe.
  • FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02

    Erlass von Säumniszuschlägen; Sachliche Unbilligkeit

    So habe er den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. September 1999 zur Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) trotz Zulassung der Beschwerde rechtskräftig werden lassen mit der Folge, dass die angefallenen Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/1997 bis 12/1997 in voller Höhe nach § 227 AO zu erlassen waren, während die willkürliche Entscheidung des Beklagten, gegen den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Mai 2001 zur Umsatzsteuer 1998 und 1999 (5 V 124/01) eine Beschwerde zum BFH einzulegen und die nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses durch den BFH dazu führen solle, dass angefallene Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1998 und 1999 überhaupt nicht nach § 228 AO erlassen werden.

    Die unterschiedliche Behandlung der Aussetzung in den Jahren 1997 bzw. 1998/1998 beruhe allein darauf, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

    Der Umstand, dass sie erst gegen den stattgebenden AdV-Beschluss des erkennenden Senat für die Jahre 1998 und 1999 (5 V 124/01) und nicht bereits gegen stattgebenden Beschluss für das Vorjahr (5 V 575/98), ist daher ohne Bedeutung.

    Unabhängig davon hat der Beklagte vorgetragen, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 zwei Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

  • FG Hamburg, 28.11.2003 - III 107/01

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an

    Von den Finanzgerichten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Einräumung von Urheberrechten an Computerprogrammen bejaht worden, ohne den europarechtlichen Bezug anzusprechen (FG Berlin vom 14. November 2000, 7 K 7221/98, EFG 2001, 320; FG München vom 21. Dezember 1999, 3 V 3810/99, EFG 2000, 762 ; Niedersächsisches FG vom 28.September 1999 V 575/98 V, EFG 1999, 1243; FG Baden Württemberg vom 30. Juni 1994, 3 K 83/89, EFG 1995, 143).
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