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   FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07   

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https://dejure.org/2008,7175
FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07 (https://dejure.org/2008,7175)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 K 433/07 (https://dejure.org/2008,7175)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 6 K 433/07 (https://dejure.org/2008,7175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Wiederherstellung geordneter Verhältnisse eines Steuerberaters bei einer Vereinbarung mit den Gläubigern über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wie bei einem angenommenen und bestätigten ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; § 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO
    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens zwischen einem insolventen Steuerberater und seinen Gläubigern als angenommener und bestätigter Insolvenzplan; Begriff des Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2
    Widerruf der Bestellung; Steuerberater; Insolvenzverfahren; Insolvenzplan - Zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Steuerberaterbestellung in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens zwischen einem insolventen Steuerberater und seinen Gläubigern als angenommener und bestätigter Insolvenzplan; Begriff des Vermögensverfalls

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Erforderlich ist ein substanziierter und glaubhafter Vortrag, auf Grund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741; BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016).

    Ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, fehlt es an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall der Klägerin begründeten Vermutung ihrer fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs der Steuerberaterin (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allerdings vertritt der BFH (in BFH/NV 2004, 824 und BFH/NV 2004, 1426) die Auffassung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse seien im Fall der Insolvenz (erst) wieder hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe, die erwarten ließen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen werde.

    Eine andere Auslegung stünde im Widerspruch zu der Aussage des BFH (ebenfalls in BFH/NV 2004, 1426), von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen könne im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht ausgegangen werden, denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehöre auch, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt würden und dass der Steuerberater selbst und frei über sein Vermögen verfügen könne.

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Die Vermutung ist zwar widerlegbar (BFH-Urteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69), z. B. bei Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans während des Insolvenzverfahrens (BFH-Beschluss vom 14. März 2007 VII B 175/06, BFH/NV 2007, 1716).

    Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht (BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740; in BStBl II 1995, 909; BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135).

    Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (BFH in BFH/NV 2004, 90).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203; BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Schon deshalb bedeutet der Vermögensverfall der Klägerin eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber, deren Bestehen sie bisher nicht widerlegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 zu Steuerschulden von 70.000 DM).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203; BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO) - bzw. im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes oder der Ersetzung der Zustimmung (§§ 308, 309 InsO) - ist es völlig ungewiss, ob sich der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreien kann (BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV BFH/NV 2006, 135; vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV BFH/NV 2005, 2254).

    Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht (BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740; in BStBl II 1995, 909; BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135).

  • BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Allerdings vertritt der BFH (in BFH/NV 2004, 824 und BFH/NV 2004, 1426) die Auffassung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse seien im Fall der Insolvenz (erst) wieder hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe, die erwarten ließen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen werde.
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07
    Zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO) - bzw. im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes oder der Ersetzung der Zustimmung (§§ 308, 309 InsO) - ist es völlig ungewiss, ob sich der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreien kann (BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV BFH/NV 2006, 135; vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV BFH/NV 2005, 2254).
  • BFH, 23.03.2007 - VII B 290/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 14.02.2008 - VII B 227/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

  • BFH, 14.03.2007 - VII B 175/06

    NZB: Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Vermögensverfall

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 425/06

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater aufgrund

  • FG Hessen, 07.10.2010 - 13 K 716/09

    Wiederbestellung als Steuerberater: geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei

    Auch das Niedersächsische Finanzgericht hält geordnete wirtschaftliche Verhältnisse für gegeben, wenn die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (Urteil vom 29.05.2008, 6 K 433/07, juris).
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