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   FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20   

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FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20 (https://dejure.org/2020,44896)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.2020 - 11 K 23/20 (https://dejure.org/2020,44896)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 11 K 23/20 (https://dejure.org/2020,44896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG; § 96 Abs. 1 S. 1 2. Hs. FGO; § 162 Abs. 1 AO
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber einer Biogasanlage - Keine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Diesem Ergebnis steht das Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19, DStR 2020, 2067 nicht entgegen.

    Um den Unternehmer in diesen Fällen mit einem privaten Endverbraucher gleichzustellen und einen unversteuerten Endverbrauch zu verhindern, sieht die MwStSystRL diese gesetzliche Fiktion vor (EuGH, Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 59 bis 61).

    Wenn die entsprechende Lieferung als unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten eingeordnet werden kann, steht der Umstand, dass auch sie letztlich für die unternehmerischen Bedürfnisse des Leistenden erbracht wird, einer Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich nicht entgegen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 64).

    In dem Verfahren des EuGHs kam dieser zu dem Ergebnis, die von der dortigen Klägerin veranlassten Straßenausbauarbeiten und die dadurch an die Gemeinde erfolgte unentgeltliche Werklieferung seien nicht geeignet, um zu einem unversteuerten Endverbrauch oder einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu führen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 66).

    Die Ausbauarbeiten seien für die Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Unternehmens unerlässlich gewesen (Urteil vom 16. September 2020, a. a. O. = Juris Rdnr. 67).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, zu den Folgerungen aus dem Urteil des EuGHs vom 16. September 2020 C-528/19 Stellung nehmen zu können.

  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/15

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Mangels eines anderen sachgerechteren Aufteilungsschlüssels für die von der Klägerin in den Streitjahren bezogenen Leistungen zur Unterhaltung der Biogasanlage und andere laufende Aufwendungen ist - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine gesamtumsatzbezogene Aufteilung durchzuführen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFHE 255, 354 = Juris Rdnr. 22).

    57 Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh ist nach dem Urteil des BFH vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O = Juris Rdnr. 24 f. nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb der Biogasanlage bzw. des angeschlossenen BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Sofern - wie im Streitfall - für einen Teil der erzeugten Energie kein tatsächliches Entgelt gezahlt wurde, kann dieser anhand der Marktpreise für die in den Streitjahren erzeugte Fernwärme bewertet werden (BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, DStR 2017, 153, Rdnr. 27 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430).

  • FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17

    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Im Klageverfahren 11 K 195/17 zog das Gericht Auskünfte bei den Stadtwerken P und den Stadtwerken W heran.

    Das Gericht ging deshalb für das dortige Streitjahr 2008 von einem Marktpreis von 0, 04 EUR/kWh aus, wobei es berücksichtigte, dass die dortige Klägerin gegenüber ihren Abnehmern keine Versorgungsgarantie abgegeben und die Abnehmer die Kosten für die Installation eines Leitungsnetzes tragen mussten (Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 57).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Wenn die beabsichtigte nichtwirtschaftliche Tätigkeit neben der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder 2 UStG unterfällt, kann der Unternehmer die Eingangsleistung insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, muss dann aber die unentgeltliche Abgabe versteuern (BFH, Urteile vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl. II 2012, 61, 65; vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. II 2012, 74, 75 f.).

    Für die erforderliche Aufteilung der Umsatzsteuer auf die Eingangsleistungen, die sowohl der wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin als auch ihrer nichtwirtschaftlichen Betätigung im engeren Sinne dienen, in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung § 15 Abs. 4 UStG entsprechend anzuwenden (BFH, Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. II 2012, 74, 77 Tz. 31).

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    - Der Beklagte beantrage im Übrigen, das Ruhen des Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH über das Revisionsverfahren XI R 17/20 anzuordnen.

    Der Antrag des Beklagten, das Klageverfahren im Hinblick auf eine Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren XI R 17/20 ruhend zu stellen, ist abzulehnen.

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Wenn die beabsichtigte nichtwirtschaftliche Tätigkeit neben der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder 2 UStG unterfällt, kann der Unternehmer die Eingangsleistung insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, muss dann aber die unentgeltliche Abgabe versteuern (BFH, Urteile vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl. II 2012, 61, 65; vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. II 2012, 74, 75 f.).
  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Mit Urteil vom 11. April 2018 C-532/16, UR 2018, 526 hat der EuGH allerdings entschieden, dass eine derartige Interpretation der nationalen Berichtigungsvorschrift mit Art. 187 bis 189 MwStSystRL nicht vereinbar wäre, weil von diesen Vorschriften die Konstellation, dass von Anfang an kein Abzugsrecht hinsichtlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bei bezogenen Eingangsleistungen bestand, nicht umfasst wird.
  • BFH, 23.10.2014 - V R 11/12

    Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse auch dann vor, wenn sich diese nicht in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, sondern wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderlich ist (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 11/12, BStBl. II 2015, 973 = Juris Rdnr. 30 m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 9 K 3180/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein in zwei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20
    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und deutet eine niedrigen Deckungsgrad der vereinbarten Gegenleistung für die anfallenden Betriebskosten als Indiz für den fehlenden unmittelbaren Zusammenhang für einen Leistungsaustausch (BFH, Urteile vom 15. November 2007 V R 15/06, BStBl. II 2009, 423, 425; vom 15. Dezember 2016 V R 44/15, BFH/NV 2017, 302 = Juris Rdnr.11; vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFH/NV 2017, 1400 = Juris Rdnr. 53).
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

  • FG Münster, 01.10.2019 - 15 K 1050/16

    Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage;

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

  • BFH, 15.12.2016 - V R 44/15

    Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

  • BFH, 25.11.2021 - V R 45/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    b) Im Streitfall folgt die Unentgeltlichkeit aus dem Fehlen einer zu einem Entgelt führenden Preisvereinbarung, für die das FG in den zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren (s. Urteile des Niedersächsischen FG vom 29.10.2020 - 11 K 22/20 [EFG 2021, 599] und 11 K 23/20 [EFG 2021, 608], betreffend der dortigen Streitjahre 2012 bis 2017) zutreffend auf die Gesamtumstände des ohne wesentliche Änderung auch die Streitjahre 2007 bis 2009 umfassenden Streitfalls abgestellt hat.
  • BFH, 25.11.2021 - V R 47/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2020 - 11 K 23/20 aufgehoben.
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