Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften - Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Kürzung einbehaltener Lohnsteuer bei Einschiffsgesellschaften; Abziehbarkeit von Lohnsteuer bei auf einem Handelsschiff beschäftigten Seeleuten i.R.e. zusammenhängenden Arbeitsverhältnisses von mehr als 183 Tagen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 41a Abs. 4
Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften - Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber; Lohnsteuerhaftung; Kürzung; Einschiffsgesellschaft - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften - Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08
- BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
Papierfundstellen
- EFG 2011, 530
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 11 K 38/03
Anspruch auf Kürzung der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer ; Restrikitve …
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08
Zur Begründung stützte er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2004 11 K 38/03 (EFG 2004, 1456).Die Rechtslage hinsichtlich der Einschiffsgesellschaften sei nach den Grundsätzen des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2004 11 K 38/03 zu beurteilen.
Mit Urteil vom 18. März 2004 (11 K 38/03, EFG 2004, 1456) hat der erkennende Senat zum Begriff des zusammenhängenden Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 41a Abs. 4 EStG Stellung genommen und entschieden, dass die Begünstigung der Reeder gegenüber anderen Arbeitgebern durch § 41a Abs. 4 EStG nur insoweit sachlich vertretbar ist, als dadurch den besonderen Verhältnissen dieses Wirtschaftszweiges Rechnung getragen werden soll.
Der der vorgenannten Entscheidung 11 K 38/03 zugrunde liegende Sachverhalt war mit dem des Streitfalles für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 gegebenen Sachverhalt identisch.
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 steht es nach Ansicht des Gerichts außer Frage, dass Arbeitgeber die jeweilige Einschiffsgesellschaft war und die im Urteil vom 18. März 2004 11 K 38/03 aufgestellten Grundsätze damit uneingeschränkt Anwendung finden.
- BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 310/72
Heuerverhältnis - Vertretungsverhältnis - Seeschiffahrt
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08
Auch ist die Frage, zwischen welchen Parteien das Heuerverhältnis abgeschlossen ist, entscheidend nach den Angaben des Heuerscheins zu beurteilen (BAG-Urteil vom 21. Dezember 1972 5 AZR 310/72, juris).Insoweit sind auch für diesen Zeitraum die Angaben des Heuerscheins maßgeblich für die Frage, zwischen wem ein Heuerverhältnis begründet wurde (BAG-Urteil vom 21. Dezember 1972 5 AZR 310/72, juris).
- BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 …
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 530 veröffentlichten Gründen ab.das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. September 2010 11 K 84/08 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 29. Januar 2008 aufzuheben und den Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 9. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass der Haftungsbetrag für die Lohnsteuer auf 14.770,06 EUR herabgesetzt wird.